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Johanna Klingen
Assessorin iur.
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Die Schrems II Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof ("EuGH") hat am 16. Juli 2020 in seinem viel beachteten Urteil in der Rechtssache „Schrems II“ (C-311/18) einmal mehr das Spannungsverhältnis zwischen dem datenschutzrechtlichem Grundrechtschutz auf der einen und dem wirtschaftlichen Interesse an einem freien Datenfluss auf der anderen Seite deutlich aufgezeigt.

Nachdem im Nachgang des Urteils zunächst nur wenig konkrete Handlungsempfehlungen verfügbar waren, bestand für die meisten Unternehmen eine erhebliche Unsicherheit. Der Europäische Datenschutzausschuss ("EDSA") hat hierzu kürzlich zwei Handlungsempfehlungen veröffentlicht, wodurch sich mittlerweile klare Vorgaben herausbilden lassen. Die Anforderungen stellen jedoch eine hohe Hürde für internationale Datentransfers dar. Dies ist problematisch, da die Nutzung vieler Services ohne internationale Datentransfers nicht vorstellbar ist und europäische Alternativen in der Regel nicht existieren. Vor diesem Hintergrund ist die Frage berechtigt, ob das der erste Schritt in Richtung einer europäischen Datenlokalisierung ist.

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