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Die LRZ deckt das gesamte Wirtschaftsrecht ab. Ein weiterer thematischer Fokus liegt auf dem Recht der Digitalisierung und der Digitalisierung des Rechts, insbesondere die Bereiche Legal Tech und Legal Management. Die in der LRZ veröffentlichten Beiträge genügen hohen wissenschaftlichen Ansprüchen. Ein besonderer Fokus sämtlicher Beiträge betrifft die Frage, wie sich das Recht weiterentwickelt und weiterentwickeln sollte, um den Bedürfnissen der heutigen, global und digital denkenden, handelnden und organisierten Rechtsanwender gerecht zu werden. Die LRZ versteht sich als die Zeitschrift für modernes und effizientes Wirtschaftsrecht.
Adressaten der in der LRZ veröffentlichen Beiträge sind Jurist:innen aus Rechtspraxis (Anwaltskanzleien, Rechtsabteilungen, Compliance-Abteilungen, Gerichten und Behörden) und Wissenschaft.
Die in der LRZ veröffentlichten Beiträge werden in der Regel der Kategorie Aufsatz (= wissenschaftliche Abhandlung) oder Urteilsanmerkung zugeordnet und seltener einer der drei Kategorien Kurzbeitrag (= kurze und oft pointierte Stellungnahme zu aktuellen Entwicklungen), Interview oder Kommentar. Jeder Beitrag in der LRZ wird zur besseren Übersichtlichkeit einem Themengebiet (z.B. Vertragsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions, Finanzmarktrecht, Insolvenzrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, Legal Tech oder Legal Management) zugeordnet.
Ein Vorteil des digitalen Formats besteht darin, dass es ein wesentlich höheres Maß an Flexibilität beim Umfang der Beiträge ermöglicht, als dies bei herkömmlichen Printzeitschriften der Fall ist. Gleichwohl sollten auch Kurzbeiträge ein Format von ca. 6.000 Zeichen nicht unterschreiten und selbst umfangreiche Aufsätze werden im Interesse der Lesbarkeit einen Umfang von 50.000 Zeichen (jeweils inkl. Fußnoten und Leerzeichen) nur ganz ausnahmsweise überschreiten.
Vor jedem Beitrag steht – noch vor der eigentlichen Einführung – ein „Teaser“ mit einem Umfang von 2 bis 3 Sätzen, der keine Fußnoten enthalten darf und auch keine Randnummer erhält. Er ist somit nicht Teil des Beitrags, sondern hat die Funktion, den Leser:innen auf einen Blick zu verdeutlichen, worum es in dem Beitrag geht; er wird auch für Social Media Posts der LRZ verwendet.
Die Gliederung sollte durch kurze, prägnante Überschriften den Leser:innen die Orientierung in den Beiträgen erleichtern. Sie folgt dem folgenden Schema: 1. – 1.1. – 1.1.1. – 1.1.1.1. – 1.1.1.1.1. Eine „Zergliederung“ von Beiträgen durch mehr als fünf Gliederungsebenen ist zu vermeiden. Einem Gliederungspunkt „1.“ muss stets ein Gliederungspunkt „2.“ folgen; entsprechendes gilt für die untergeordneten Gliederungsebenen. Der erste Abschnitt (Gliederungspunkt 1.) erhält regelmäßig die Überschrift „Einführung“ und stellt den Leser:innen das zu behandelnde Thema vor. Der letzte Abschnitt sollte regelmäßig die wesentlichen Aussagen und Erkenntnisse des Beitrags zusammenfassen.
Wichtig: Auf die automatisierte Gliederungsfunktion in MS Word sollte verzichtet werden, da sie bei der Konvertierung in das Online-Format der LRZ leicht zu Fehlern führt.
Die Formatierung des Textes erfolgt durch die Redaktion. Jedem Absatz wird dabei eine Randnummer zugeteilt. Es ist daher darauf zu achten, dass die Absätze weder zu kurz noch zu lang sind, damit die Randnummern ihre Funktion erfüllen können, die präzise Zitierung von Aussagen zu erleichtern. Unter einer Überschrift können selbstverständlich mehrere Absätze / Randnummern folgen.
Nach jedem Absatz sollte eine Leerzeile folgen; Abstandsformatierungen in MS Word sollten nicht vorgenommen werden. Auf eine automatisierte Silbentrennung ist zu verzichten.
Ein Vorteil des digitalen Formats besteht darin, dass es wünschenswert ist, Tabellen, Graphiken und farbige Abbildungen in den Text zu integrieren. Autor:innen sind herzlich eingeladen, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
Jede Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben (auch, wenn sie nicht mit einem Autor:innennamen, sondern mit einer Abkürzung wie „Vgl.“ beginnt) und endet mit einem Punkt.
Bei Urteilen und Beschlüssen sind das erkennende Gericht, das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen anzugeben. Darüber hinaus ist stets die Fundstelle innerhalb der Entscheidung zu nennen, also etwa die Randnummer, eine präzise Zitierung zu gewährleisten. Nach Möglichkeit sollten die frei zugänglichen Entscheidungs-Datenbanken der Gerichte verwendet werden. Andere frei zugängliche Online-Fundstellen sowie Fundstellen aus amtlichen Sammlungen in Printform (z.B. BGHZ) oder (Print)Zeitschriften werden aber gleichermaßen akzeptiert. Beispiele:
Datumsangaben erfolgen in Ziffern und ohne Nullen (also 8.10. – nicht 08.10. oder 8. Oktober).
Die Fußnote wird von der Redaktion bei Veröffentlichung mit öffentlich zugänglichen Quellen der zitierten Entscheidungen verlinkt.
Bei Monographien und Lehrbüchern sind folgende Angaben erforderlich: Name der Autor:in (kursiv), Buchtitel (ggf. Kurztitel), Auflage und Erscheinungsjahr, Seitenzahl (also z.B.: Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2019, S. 36.).
Kommentare und Handbücher werden unter Angabe des Paragraphen bzw. Abschnitts und der Randnummer mit Nennung der Bearbeiter:in (kursiv) sowie Auflage und Erscheinungsjahr zitiert (also z.B. Kindler, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2021, IntGesR Rn. 3; Zickgraf, in: Maume/Maute (Hrsg.), Rechtshandbuch Kryptowerte, 2020, S. 279, 300). Ebenfalls zulässig ist folgende Zitierweise: MüKoBGB/Kindler, 8. Aufl. 2021, IntGesR Rn. 3 bzw. Maume/Maute/Zickgraf, Rechtshandbuch Kryptowerte, 2020, S. 279, 300.
Bei Aufsätzen in Zeitschriften sind folgende Angaben erforderlich: Name der Autor:in (kursiv), Name der Zeitschrift in abgekürzter Form, Jahrgang, Anfangsseite bzw. Anfangsrandnummer und Seite bzw. Randnummer der konkreten Fundstelle (also z.B.: Hartung, LRZ 2022, Rn. 476, 482).
Wir regen an, die Suchfunktion der LRZ zu verwenden, um passende Beiträge in der LRZ zu finden und diese vorrangig zu zitieren, weil wir die Fundstelle dann unmittelbar verlinken können. Dies erhöht die Lesefreundlichkeit.
Beiträge in Festschriften oder Sammelwerken werden wie folgt zitiert: Ebke, in: FS Hellwig, 2010, S. 117, 121.
Bei Bundestagsdrucksachen empfiehlt sich folgende Zitierung: BT-Drs. 16/3655, S. 37.
Andere Seiten im Internet (z.B. Pressemitteilungen) können zitiert werden, dann aber stets mit Angabe der URL und dem Datum des letzten Zugriffs (z.B. www.yxz.de, zuletzt aufgerufen am 3.1.2022). Auf Verlinkungen ist auch hier zu verzichten; die Links werden nachträglich durch die Redaktion gesetzt.
Für das Autor:innenprofil, das zu jedem Beitrag veröffentlicht wird (es sei denn die Autor:in wünscht keins), zur Bewerbung des Beitrags und für die Veröffentlichung selbst bittet die Redaktion um Übermittlung der folgenden Dateien und Informationen:
Jeder Beitrag wird nach der Veröffentlichung in der LRZ in den sozialen Netzwerken wie LinkedIn, Twitter, Instagram, Facebook und Xing verbreitet. Mit über 5.000 Follower:innen gewährleistet die LRZ eine große Reichweite. Es freut uns, wenn die Autor:innen ihre Beiträge auch in eigenen sozialen Netzwerken teilen.
Mit der Einreichung ihres bzw. seines Manuskripts in der finalen Fassung gestattet die Autor:in der LEGAL (R)EVOLUTION GmbH die zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung ihres bzw. seines Werkes zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken im Internet einschließlich der Social Media. Die LEGAL (R)EVOLUTION GmbH darf die eingeräumten Rechte ausschließlich an Unternehmen der Gruppe und solchen übertragen, deren Haupteigentümer Jochen Brandhoff ist.
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