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Zitiervorschlag: Weidemann, LRZ 2024, Rn. 277, [●], www.lrz.legal/2024Rn277.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2024Rn277

In dem Beitrag wird anhand der Rechtsprechung des EuGH dargelegt, dass private Sportwettangebote wegen europarechtlicher Unanwendbarkeit der Verbots- und Erlaubnisregelungen in den Glücksspielstaatsverträgen 2008 und 2012 trotz fehlender Erlaubnis zulässig waren und dass die (höchstrichterliche) Rechtsprechung zur Bestätigung von behördlichen Untersagungsanordnungen sowie zur Erstattung von Spielverlusten wegen Verstoßes gegen das Verbot unerlaubter Wettangebote (§ 134 BGB) ebenso fehlerhaft wie rechtsstaatlich untragbar ist.

1. Einführung

Bis zum Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags (GlüStV 2012) dienten landesgesetzliche Erlaubnisvorbehalte und traditionell auch das „strafrechtliche Verbot“ der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen (§ 284 StGB) dazu, staatliche Wettmonopole der Bundesländer normativ abzusichern. Durch die Gambelli-Rechtsprechung des EuGH1, das Sportwettenurteil des BVerfG2 und durch insgesamt 4 EuGH-Vorabentscheidungen zum deutschen Glückspielrecht3 ist geklärt, dass die Monopole europarechtswidrig waren.4 In verwaltungsgerichtlichen Urteilen, die auf eine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO ergingen, wurde daraufhin über drei Instanzen hinweg die erlaubnisfreie Zulässigkeit privater Online-Wettangebote bestätigt – und zwar wegen europarechtlicher Unanwendbarkeit der früheren Monopolregelung in NRW5 wie auch des späteren Erlaubnisvorbehalts in § 10a Abs. 2 GlüStV 20126, der erstmals bundesweit eine Legalisierung ermöglichte.

Rn277

Gleichwohl haben das BVerwG und nahezu alle Obergerichte das glücksspielrechtliche Verbot unerlaubter Wettangebote immer wieder für anwendbar erklärt und behördliche Untersagungsanordnungen bestätigt.7 Diese „verwirrende und widersprüchliche Rechtsprechung in Deutschland“8 wurde erst aufgegeben, als der EuGH in seinem Ince-Urteil vom 4.2.2016 feststellte, dass unerlaubte Wettangebote privater Anbieter unter Geltung des GlüStV 20089 und auch nach Inkrafttreten des GlüStV 201210 nicht strafbar waren. In der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Spielerklagen scheint sich gleichwohl die Linie durchzusetzen, die unerlaubte Veranstaltung von Online-Sportwetten habe unter Geltung des GlüStV 2012 weiterhin gegen ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB verstoßen.11 Dies ist Anlass für eine kritische Analyse der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung zu den Konsequenzen der Europarechtswidrigkeit von glücksspielrechtlichen Monopol- und/oder Erlaubnisregelungen, die die Grund- und Freiheitsrechte privater Anbieter beschränken. Die Verurteilung von Wettanbietern zur Erstattung von Spielverlusten ist zu kritisieren, weil die tragenden Erwägungen zur verwaltungsrechtlichen Konzeption des GlüStV 2012 und zur europarechtlichen Anwendbarkeit einer Verbotsregelung unrichtig sind.

Rn278

2. Verfassungs- und europarechtliche Grundpositionen

Verbietet ein Gesetz private Leistungserbringung, handelt es sich um eine Monopolregelung. Der Sache nach wird auch dann ein Monopol normiert, wenn das Gesetz die legale Leistungserbringung von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, Erlaubnisse für private Anbieter aber ausschließt. Ermöglicht das Gesetz auch für Private die Erteilung der vorgeschriebenen Erlaubnis, handelt es sich um eine Erlaubnisvorbehaltsregelung bzw. um ein „System der vorherigen behördlichen Genehmigung“12. Das Sportwettenrecht in Deutschland kennt beide Regulierungsstrategien.13 Ihnen ist gemeinsam, dass sie sowohl das Grundrecht der Berufsfreiheit14 als auch die europäische Dienstleistungsfreiheit15 beschränken.

Rn279

Diese Beschränkung der Grund- und Freiheitsrechte ist rechtfertigungsbedürftig. Je nach Konzeption ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Vereinbarkeit der Beschränkungsregelung mit den Grundrechten und -freiheiten. Ein Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit führt nach allgemeinen Grundsätzen zu ihrer Unanwendbarkeit; sie wird „vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt“16 – und zwar ohne Übergangszeit, wie der EuGH zum deutschen Glücksspielrecht wiederholt klargestellt hat.17

Rn280

2.1. BVerfG zu grundrechtsrelevanten Erlaubnisvorbehaltsregelungen

Verbietet das Gesetz im grundrechtsrelevanten Bereich die unerlaubte Leistungserbringung, muss die Erlaubnisordnung zur Abgrenzung von erlaubnisfähigem und nicht erlaubnisfähigem Verhalten sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sein; anderenfalls ist die Erlaubnisvorbehaltsregelung mit dem Verbot der unerlaubten Leistungserbringung verfassungswidrig, und die Versagungsgründe sind „gegenstandslos“.18 Bei berufsgrundrechtlich geschützten Tätigkeiten folgt aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG eine Gestaltungspflicht des Gesetzgebers, er darf die Erlaubniserteilung nicht dem Ermessen der Exekutive überlassen.19 Weil Behörden und Gerichte „vollzugsfähige Rechtsmaßstäbe“ brauchen, nach denen sie entscheiden sollen, darf sich das Gesetz nicht auf allgemein gehaltene Grundsätze beschränken; es muss sich „aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen und aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf“.20 Die staatliche Kontrolle muss „der tatsächlichen Situation adäquat sein, für die sie geschaffen ist“21.

Rn281

2.2. EuGH zu europarechtlichen Anforderungen, Rezeption in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

Der EuGH hat sich in seiner Rechtsprechung zum deutschen Sportwettenrecht nicht nur mit Monopolregelungen, sondern auch mit echten Vorbehaltsregelungen befasst, wonach private Wettangebote nicht nur erlaubnispflichtig, sondern auch erlaubnisfähig sind. Die hierfür entwickelten Grundsätze, die vor allem im Tenor Ziff. 3 des Urteils Carmen Media22 referiert werden, entsprechen der Rechtsprechung des BVerfG: Eine „Regelung, nach der das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen einer vorherigen behördlichen Erlaubnis bedarf,“ greift in den freien Dienstleistungsverkehr ein und genügt den europarechtlichen Anforderungen nur dann, „wenn sie auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht“. Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, dass für private Anbieter der Umfang ihrer Rechte und Pflichten und damit sowohl das Verfahren zur Beantragung einer Erlaubnis als auch die Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird, erkennbar sein müssen.23

Rn282

Die nationalen Gerichte müssen prüfen, ob ein freiheitsbeschränkendes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wie z.B. § 4 Abs. 1 u. 2 GlüStV 200824 diesen Anforderungen genügt; anderenfalls ist diese den freien Dienstleistungsverkehr beschränkende Regelung europarechtswidrig und unanwendbar.25 Eine fehlende Erlaubnis kann nicht entgegengehalten werden, wenn sie rechtswidrig vorenthalten oder verweigert wird; solange kein Erlaubnisverfahren eröffnet ist, das transparent, diskriminierungsfrei und gleichheitsgerecht ausgestaltet ist und praktiziert wird (und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Monopol besteht), sind die Anforderungen des anwendungsvorrangigen Europarechts an ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis nicht erfüllt. Die nationale Verbotsregelung ist unanwendbar; Klagen gem. § 43 VwGO auf Feststellung der erlaubnisfreien Zulässigkeit sind begründet.26

Rn283

2.3. Unvereinbarkeit der Auslegung von § 284 StGB als „strafrechtliches Glücksspielverbot“

Nach § 284 StGB kann das Anbieten von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafrechtlich geahndet werden. Wendet man die referierte Rechtsprechung von EuGH und BVerfG27 auf die traditionelle Auslegung von § 284 StGB als „strafrechtliches Glücksspielverbot“ an, so liegt deren Europarechts- und Verfassungswidrigkeit auf der Hand: § 284 StGB verfehlt sämtliche Anforderungen, die Erlaubnisvorbehaltsregelungen zur Beschränkung von Grund- und Freiheitsrechten erfüllen müssen, und kann deshalb nur als reine Strafvorschrift ausgelegt werden, die im objektiven Tatbestand an eine außerstrafrechtlich zu normierende Erlaubnisregelung anknüpft. Wird kein als Erlaubnisvorbehalt getarntes Monopol normiert (dazu sogleich, Ziff. 2.4), hängt die Anwendbarkeit der Strafnorm auf Sportwetten somit davon ab, dass für deren Legalisierung ein unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren eröffnet ist, was in Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) eine hinreichend bestimmte und „situationsadäquate“ Ausgestaltung der Erlaubnisordnung durch den Gesetzgeber voraussetzt (oben, Ziff. 2.1).

Rn284

Erfüllen die gesetzliche Erlaubnisregelung und/oder ihre Praktizierung im behördlichen Vollzug die europarechtlichen Anforderungen nicht, ist „zu den Konsequenzen einer solchen Unionsrechtswidrigkeit … daran zu erinnern“28, dass der Verstoß gegen die europarechtswidrige Erlaubnispflicht auch strafrechtlich nicht sanktioniert werden darf: Wenn ein Mitgliedstaat die Erfüllung der „Verwaltungsformalität“ unter Verstoß gegen das Europarecht ablehnt oder vereitelt, darf er die Nichterfüllung nicht ahnden.29 Die Unanwendbarkeit der Strafnorm ist Rechtsfolge der europarechtswidrigen Erlaubnisvorbehaltsregelung; wegen Unanwendbarkeit der Verbotsregelung ist der objektive Straftatbestand trotz fehlender Erlaubnis nicht erfüllt.30 Es ist im Nachhinein erstaunlich, dass diese – europa- und verfassungsrechtlich offensichtliche31 – „Verwaltungsrechtsakzessorietät“ von § 284 StGB in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nach Anerkennung des berufsgrundrechtlichen Schutzes von (privaten) Sportwettangeboten32 über Jahre hinweg ignoriert33 und (erst) durch das Urteil des BGH vom 16.8.200734 bestätigt wurde.

Rn285

2.4. Staatliche Wettmonopole

Will der Gesetzgeber ein staatliches Monopol normieren, stehen ihm prinzipiell zwei Regulierungskonzepte zur Verfügung: Er kann Private ausschließen und normieren, dass die Tätigkeit dem Staat (und seinen Trabanten) vorbehalten ist. Oder er tarnt die Monopolregelung als Erlaubnisvorbehalt, indem er sie ohne Erteilung einer behördlichen Erlaubnis verbietet, Erlaubnisse für Private aber ausschließt. Das entsprach bis zum Inkrafttreten des GlüStV 2012 der regulatorischen Ausgangssituation. Sie war traditionell dadurch gekennzeichnet, dass sich die Länder durch entsprechende Ausgestaltung und/oder Anwendung des Straf- und Verwaltungsrechts „lästige Konkurrenz vom Hals“ schaffen wollten; dem privaten Angebot wurden „die legalen Grundlagen zugunsten des staatlichen Spiels völlig entzogen“.35 Materiell handelte es sich nicht um einen Erlaubnisvorbehalt (für auch private Glücksspielangebote), sondern um ein staatliches Wettmonopol. An dessen Rechtfertigung haben EuGH und BVerfG in den 00er-Jahren besondere, weitgehend parallellaufende materielle Anforderungen36 entwickelt: Sowohl die „rechtliche Ausgestaltung“ des Monopols als auch seine tatsächliche Handhabung müssen „konsequent und wirklich“ am erklärten Zweck der Ausnutzungsverhinderung ausgerichtet bzw. kohärent37 sein.

Rn286

3. Rechtsprechung zur Rechtslage unter Geltung des GlüStV 2008

Mit dem GlüStV 2008 unternahmen die Länder den Versuch, ihre Monopole durch eine Erlaubnisvorbehaltsregelung (§ 4 Abs. 1) aufrechtzuerhalten, die u.a. für private Wettangebote ein kategorisches Verbot bedeutete; sie waren nicht erlaubnisfähig (§ 10 Abs. 5). Damit gab es erstmals bundesweit eine – zumindest formellgesetzlich – rechtlich abgesicherte Monopolregelung. An dem traditionellen Konzept, das Monopol hinter einem Erlaubnisvorbehalt als Paravent zu verstecken, hielten die Länder fest – wohl auch vor dem Hintergrund des § 284 StGB, um die strafrechtliche Bedrohung der in die Illegalität gedrängten privaten Anbieter aufrechtzuerhalten.38      

Rn287

Die gesetzliche Erlaubnisordnung zielte nicht darauf ab, unter Vermeidung einer Ausländerdiskriminierung39 die Berufsausübung Privater zu regeln, sondern unter Umsetzung der vom BVerfG im Sportwettenurteil entwickelten Voraussetzungen für die berufsgrundrechtliche Zumutbarkeit des staatlichen Wettmonopols40 den „Ausschluss der privaten Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen“41. Weil das BVerfG die Möglichkeit der Wettveranstaltung im Internet als „bedenklich“ angesehen hatte42, wurden Online-Glücksspiele (§ 4 Abs. 4) und auch die Werbung im Internet (§ 5 Abs. 3) kategorisch verboten. Die Internetverbote stehen ebenso wie andere gesetzliche Vorgaben für die Wahrnehmung des Monopols unbestreitbar im sachlichen Zusammenhang mit den detaillierten Vorgaben des BVerfG für die Monopolrechtfertigung.43

Rn288

Will man sie auf private Wettangebote anwenden, stellt sich zunächst die Frage, ob die Verbotsregelungen überhaupt Berufsausübungsregelungen darstellen, die auf Wettanbieter und -vermittler außerhalb des Monopols Anwendung finden.44 Ist eine erlaubnispflichtige Glücksspielveranstaltung schon gar nicht erlaubnisfähig, müssen „über das Verbot hinaus nicht Regelungen eingeführt werden, die sie so behandeln, als seien sie nicht verboten“.45 In diesem Sinne hatte sich auch das BVerwG noch in seinen Urteilen vom 24.11.201046 geäußert: Die Vorgaben für die Vermarktung zulässiger Sportwetten (und damit u.a. die Internetverbote) regelten ausschließlich das Angebot der grundrechtsverpflichteten staatlichen Monopolträger. Die Berufsausübung werde nicht durch diese Vorgaben für die Wahrnehmung des Monopols, sondern durch den Erlaubnisvorbehalt und durch den Ausschluss von Erlaubnissen für private Wettangebote beschränkt; diese Regelungen in § 4 Abs. 1 und in § 10 Abs. 5 stellten auch die rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.47

Rn289

Als es wenige Monate später um die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Untersagung der Veranstaltung von und der Werbung für Sportwetten im Internet ging, revidierte der 8. Senat seine eigene Rechtsprechung, ohne sie überhaupt nur zu erwähnen; das BVerwG bestätigte sowohl die Anwendbarkeit der Internetverbote auf private, von vornherein nicht erlaubnisfähige Wettangebote als auch die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 mit dem Verfassungs- und Europarecht.48

Rn290

Unmittelbar im Anschluss an die EuGH-Urteile vom 8.9.201049 stellte das VG Halle50 gem. § 43 VwGO fest, dass private Wettangebote wegen europarechtlicher Unanwendbarkeit der – formal als Erlaubnisvorbehalt getarnten51 – Monopolregelung ohne Erlaubnis zulässig waren. Und das VG Köln hob eine behördliche Untersagungsanordnung auf: Die Europarechtswidrigkeit erfasse den das Monopol ausgestaltenden und absichernden Erlaubnisvorbehalt, so dass die gegen private Wettangebote gerichtete Verbotsregelung unanwendbar sei.52 Im Übrigen – so das VG Köln unter Vorwegnahme der späteren EuGH-Rechtsprechung im Ince-Urteil – sei die Erlaubnisvorbehaltsregelung auch dann europarechtswidrig und unanwendbar, wenn man sie contra legem als Ermächtigung zur Gestattung privater Wettangebote auslege, denn sie erfülle die hierfür in der EuGH-Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (oben, Ziff. 2.2 u. 2.3) offensichtlich nicht.53

Rn291

Diese erstinstanzliche Rechtsprechung war und ist im Hinblick auf die oben (Ziff. 2.2) referierte höchstrichterliche Rechtsprechung rechtsstaatlich zwingend und alternativlos: Das Gebrauchen einer gesetzlich nicht europarechtskonform (adäquat) beschränkten Freiheit ist das gute Recht der Träger von Grundfreiheiten; verfehlt der Staat seine Verantwortung für funktionale Normsetzung und/oder für entsprechenden Vollzug, so ist das „sein Problem“, nicht das der Freiheitsberechtigten.54

Rn292

Bekanntlich haben das BVerwG und einige Obergerichte gleichwohl versucht, die Konsequenzen der Europarechtswidrigkeit der – aus dem Erlaubnisvorbehalt und dem Ausschluss Privater von der Erlaubniserteilung bestehenden – Monopolregelung, dass nämlich private Wettangebote nicht verboten waren (und deshalb auch nicht behördlich verboten werden durften), sondern erlaubnisfrei zulässig waren, zu vermeiden. In mehreren Revisionsurteilen vom 16.5. u. 20.6.2013 wurde bestätigt, dass sie in Anwendung der auf das staatliche Monopolangebot zugeschnittenen Erlaubnisordnung(!?) weiterhin präventiv untersagt werden durften, sofern nicht festgestellt werden konnte, dass alle für staatliche Veranstalter vorgesehenen materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt waren.55 Die weitere Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts wie auch z.B. der Internetverbote und weiterer Erlaubnisvoraussetzungen wurde bestätigt, indem die europarechtliche Unanwendbarkeit der Rechtsvorschriften, die das Monopol rechtlich absicherten und für die Beschränkung der Freiheitsrechte konstitutiv waren56, durch einen spitzfindigen „Kunstgriff“ auf die Bestimmung über den Ausschluss Privater von der Erlaubniserteilung beschränkt wurde.57

Rn293

Es ist bemerkenswert, dass es erneut einer EuGH-Vorabentscheidung bedurfte, um diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu korrigieren und den 8. (Präsidenten-) Senat in Leipzig an rechtsstaatliche Grundsätze zu erinnern. Sie war wegen Verletzung der Anforderungen an Systeme der vorherigen behördlichen Genehmigung (oben, Ziff. 2.2 u. 3) europarechtswidrig.58 Und sie verletzte auch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG (in der Auslegung durch das BVerfG, näher oben, Ziff. 2.1), denn die staatliche Kontrolle der Berufsausübung nach Maßgabe einer gesetzlichen Erlaubnisordnung, die den Ausschluss von Grundrechtsträgern rechtfertigen soll, ist offensichtlich nicht „situationsadäquat“59. Der 8. Senat musste seine Rechtsprechung zum GlüStV 2008 erneut korrigieren und anerkennen, dass private Wettangebote trotz fehlender Erlaubnis nicht untersagt werden durften, wenn bzw. weil das „für Private für eine Übergangszeit eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist oder praktiziert“ wurde.60

Rn294

4. GlüStV 2012

4.1. Die rechtliche Konzeption der erneut gescheiterten Legislativreform

Systembildend für die Konzeption des GlüStV 2012 ist zunächst die Übergangsregelung für das gemeinsame Oddset-Sportwettangebot der staatlichen Veranstalter, dessen (terrestrische) Vermittlung durch Annahmestellen abweichend von dem neuen, in § 10a Abs. 2 u. 5 S. 2 GlüStV 2012 geregelten Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung von Online-Sportwetten weiterhin für zulässig erklärt wurde – und zwar mit großzügiger Befristung auf „1 Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a“ (§ 29 Abs. 1 S. 3 GlüStV 2012). Gleichzeitig gestattete § 4 Abs. 5 GlüStV 2008 den Ländern, den staatlichen Monopolveranstaltern für Sportwetten (und Lotterien) spezifische Interneterlaubnisse zu erteilen.

Rn295

Diese Öffnungsklausel ermöglichte es, die weitergeltende terrestrische Veranstaltungserlaubnis durch eine Interneterlaubnis zu ergänzen, wenn eine Landesbehörde dies aufgrund einer entsprechenden Regelung im Landesrecht mit einer auf das jeweilige Land beschränkten Erlaubnis so gestattete. Sie war zugeschnitten auf das schon vor Erteilung von neuen Konzessionen für die Wettveranstaltung (§ 10a GlüStV 2012) weiterhin zulässige und eingeführte, allerdings traditionell auf terrestrischen Vertrieb beschränkte Monopolangebot der staatlichen Veranstalter.61 Für private Anbieter, die nicht schon – wie die staatlichen Monopolanbieter – im Besitz einer „alten“ Veranstaltungserlaubnis waren, hatte § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 von vornherein keinen (direkten) Anwendungsbereich.

Rn296

Das Veranstalten und Vermitteln von Wetten ohne Erlaubnis bzw. Konzession gem. § 10a GlüStV 2012 blieb verboten (vgl. § 4a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2008). Abweichend von der früheren, auf das verschärft rechtfertigungsbedürftige Monopol (näher oben, Ziff. 2.4) zugeschnittenen Konzeption im GlüStV 2008 sollte die neu geregelte Veranstaltungskonzession „automatisch“ auch Online-Sportwetten gestatten: § 10a Abs. 4 S. 1. Die allgemeine, nur noch (andere) Online-Glücksspiele betreffende Verbotsregelung in § 4 Abs. 4 war somit auf die erstmals erlaubnisfähigen Wettangebote Privater ebenso unanwendbar wie die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 562, die die Länder übergangsweise zur Erteilung von spezifischen Interneterlaubnissen ermächtigte und im Konzessionserteilungsverfahren für die Veranstaltung von Online-Sportwetten entsprechend angewendet werden sollte (§ 10a Abs. 4 S. 2).

Rn297

4.2. Erlaubnisfreie Zulässigkeit privater Wettangebote gem. Tenor Ziff. 3 des EuGH-Urteils Ince

Zur Erteilung von Konzessionen für (Online-) Sportwetten ist es bekanntermaßen nicht gekommen; das neue Konzessionsmodell scheiterte.63 Weil es für private Wettangebote keine Übergangsregelung gab, bestand somit faktisch weiterhin ein staatliches Wettmonopol64 – und zwar über die gesamte Geltungszeit des GlüStV 2012 hinweg. In seinem Vorlagebeschluss vom 7.5.201365 verwies das AG Sonthofen auf diese Ausgangssituation und fragte den EuGH, ob das Verbot unerlaubter Wettangebote strafrechtlich geahndet werden durfte.66 Der Gerichtshof verneinte – und zwar mit der tragenden Begründung, nach und wegen dem Scheitern der zur Ersetzung der unionsrechtswidrigen Monopolregelung vorgenommenen Legislativreform könne nicht davon ausgegangen werden, dass das neue, in § 10a u. §§ 4a bis e GlüStV 2012 normierte Konzessionserteilungsverfahren die Anforderungen an ein europarechtskonformes System der vorherigen behördlichen Erlaubnis erfülle.67

Rn298

Das leuchtet unmittelbar ein: Das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis durfte privaten Anbietern nicht entgegengehalten werden, weil ihnen die vorgesehenen Erlaubnisse wegen der europarechtswidrigen Durchführung des Konzessionsverfahrens und der daraufhin gerichtlich untersagten Legalisierung von Wettangeboten unionsrechtswidrig vorenthalten worden waren (vgl. die oben, Ziff. 2.2 u. 2.3, nachgewiesene EuGH-Rspr.); die Regelung in § 10a Abs. 2, 4a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012, dass Wettangebote einer vorherigen behördlichen Erlaubnis bedurften, und somit das dadurch normierte Verbot der unerlaubten bzw. nicht konzessionierten Wettveranstaltung war europarechtswidrig68 und deshalb unanwendbar.

Rn299

Wie sich aus den Urteilsgründen und – hinreichend deutlich – aus dem Tenor Ziff. 3 des Ince-Urteils ergibt, wurde die Vorlagefrage wegen europarechtlicher Unanwendbarkeit des – neuen, aber ebenfalls europarechtswidrigen – Systems der vorherigen behördlichen Erlaubnis und der daraus als „Konsequenz“69 resultierenden Unanwendbarkeit einer strafrechtlichen oder sonstigen Ahndung verneint.70 Eine strafrechtliche Sanktionierung kam nicht in Betracht, weil nach der Liberalisierung der Sportwette auch private Angebote trotz fehlender Konzession wegen unionsrechtlicher Unanwendbarkeit der gesetzlichen Verbotsregelung im GlüStV 2012 zulässig waren, so dass der objektive Tatbestand von § 284 Abs. 1 StGB nicht erfüllt war. Dass die Formulierung des Urteilstenors Ziff. 3 auf die Unzulässigkeit einer Ahndung der „nicht erfüllten Verwaltungsformalität“71 abzielt, folgt aus der Funktion einer Vorabentscheidung des EuGH zu einem strafrechtlichen Ausgangsverfahren.

Rn300

In der Verwaltungsrechtsprechung ist inzwischen in Rezeption der EuGH-Rechtsprechung geklärt, dass die maßgebliche Verbotsregelung im GlüStV 2012, nämlich § 10a Abs. 2 i.V.m. §§ 4a Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012, vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt wird – mit der Konsequenz, dass Private ohne vorherige behördliche Erlaubnis von ihrer Grundfreiheit Gebrauch machen durften und berechtigt waren, Online-Sportwetten zu vermitteln und veranstalten.72 In seinem Revisionsurteil vom 26.10.201773 hat das BVerwG die Unanwendbarkeit dahingehend eingeschränkt, dass sich ein nicht verfahrensbeteiligter Anbieter auf die Europarechtswidrigkeit des Konzessionserteilungsverfahrens nicht berufen könne, wenn bzw. weil nicht die normative Ausgestaltung, sondern nur die Durchführung des Verfahrens unionsrechtwidrig gewesen sei. Auch mit dieser Einschränkung wird sich der EuGH u.U. noch befassen müssen.74

Rn301

4.3. Kritik des BGH-Hinweisbeschlusses vom 22.3.2024

Weil es unter Geltung des GlüStV 2012 kein europarechtlich anwendbares Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB gab, sind auch Klagen von Spielern auf Erstattung von Wettverlusten aus zwingenden Gründen des Europa- und Verwaltungsrechts abweisungsreif. Anderslautende obergerichtliche Urteile, die jetzt auch mit vom BGH beschlossenen Hinweisen75 vorläufig bestätigt wurden, sind rechtsstaatlich untragbar. Die Nonchalance, mit der sich der BGH über die EuGH-Rechtsprechung in Sachen Carmen-Media76 und Ince77 sowie deren Rezeption in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung78 hinwegsetzt, ist nicht frei von Willkür.79 Der Senat verkennt, dass wegen der im GlüStV 2012 speziell und damit vorrangig geregelten Sportwette allein das Verbot der nicht konzessionierten Wettveranstaltung (§§ 10a Abs. 2, 4a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2) die maßgebliche, die Dienstleistungsfreiheit Privater beschränkende Verbotsregelung ist, dass die dort normierte Erlaubnispflicht aber wegen der europarechtwidrigen Durchführung des Konzessionserteilungsverfahrens80 unanwendbar war (näher oben, Ziff. 2.2 u. 2.3 sowie Ziff. 4.1 u.2).

Rn302

Stattdessen verweist der BGH auf Verbotsregelungen, nämlich auf § 4 Abs. 1 S. 1 u. 2, 4 u. 581 und auf § 4 Abs. 5 Nr. 282, die nach der regulatorischen Konzeption des GlüStV auf die Sportwette entweder – wie das Verbot der Internetveranstaltung von Glücksspielen in § 4 Abs. 4 und die in § 4 Abs. 1 S. 1 normierte Erlaubnispflicht für (andere) Glücksspiele – überhaupt nicht anwendbar waren (vgl. § 10a Abs. 2 u. 4 S. 1) oder – wie die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 5 mit ihren materiellen Anforderungen für den Internetvertrieb in den Nrn. 1 bis 5 und das allgemeine Verbot unerlaubter Glücksspiele in § 4 Abs. 1 S. 2 – im (gescheiterten) Konzessionsverfahren nur entsprechend angewendet werden sollten (§ 10a Abs. 4 S. 2 u. § 4a Abs. 1 S. 2).

Rn303

Soweit der BGH auf die – nicht direkt anwendbare, sondern im Konzessionsverfahren nur entsprechend anzuwendende – Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 2 hinweist, bleibt im Übrigen unklar, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage der Senat zu seiner – letztlich auf einer Fiktion beruhenden – Erwägung kommt, das Wettangebot des Klägers sei wegen der Einsatzlimitierung „nicht ohne weiteres“ bzw. „grundsätzlich nicht erlaubnisfähig“83 gewesen. Hier wird ausgeblendet, dass die Limitregelung umsetzungsbedürftig war und im (gescheiterten) Konzessionsverfahren umgesetzt werden sollte, wobei im Konzessionsbescheid ein die grundsätzliche Begrenzung von 1.000 € pro Monat übersteigender Betrag festgesetzt werden konnte.

Rn304

Entscheidungserheblich ist in den Spielerklageverfahren gegen Wettanbieter die europarechtliche Frage, ob die für § 134 BGB allein maßgebliche (Erlaubnisvorbehalts-) Regelung in § 10a Abs. 2 u. 4 i.V.m. §§ 4a bis e über das Verbot der nicht konzessionierten Wettveranstaltung mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (in der Auslegung durch den EuGH) vereinbar war. Sie ist aus den dargelegten Gründen mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH und deren Rezeption in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen – mit der Konsequenz, dass die freiheitsbeschränkende Verbotsregelung, nämlich der das europarechtswidrige System der vorherigen behördlichen Erlaubnis rechtlich absichernde Erlaubnisvorbehalt, nicht nur im Straf- und im Verwaltungsrecht, sondern auch im Zivilrecht unanwendbar ist. Und sie wird auch nicht wieder anwendbar, wenn Wettangebote in einem (höchstrichterlich fingierten) „unionsrechtskonformen Konzessionsverfahren“84 nicht erlaubnisfähig wären.

Rn305

Die Erwägung des Senats, dass private Angebote wegen des anwendungsvorrangigen Europarechts zwar nicht verwaltungs- und strafrechtlich geahndet werden durften (und nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sogar erlaubnisfrei zulässig waren!), dass Spielverträge aber gleichwohl gegen ein Verbot verstoßen könnten85, ist rechtsstaatlich untragbar. Der BGH wiederholt mit seinen Hinweisen den Fehler, den schon das BVerwG in seiner Rechtsprechung zur Bestätigung von behördlichen Untersagungsanordnungen begangen hat (vgl. oben, Ziff. 3) – was vom EuGH im Ince-Urteil missbilligt wurde. Sollte der BGH seine Hinweis-Rechtsprechung ohne erneute EuGH-Vorlage durch ein Revisionsurteil bestätigen, dürfte dies die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzen.

Rn306

1 Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01; zur Rezeption in Deutschland HessVGH, Beschluss vom 9.2.2004 – 11 TG 3060/03, GewArch 2004, 153; BVerfG, Beschluss vom 27.4.2005 – 1 BvR 223/05, NVwZ 2005, 1303 sowie dazu Ennuschat, DVBl 2005, 1288.

2 BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276.

3 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369 mit Anm. Weidemann; zu den 3 Urteilen vom 8.9.2010 (Carmen Media, Markus Stoß u.a. sowie Winner Wetten) siehe die EuGH-PM Nr. 78/10.

4 Siehe nur Deiseroth, DVBl. 2013, 1545.

5 VG Köln, Urteil vom 6.7.2006 - 1 K 1030/05, BeckRS 2006, 25401.

6 OVG NRW, Urteil vom 23.1.2017 - 4 A 3244/ 06, GewArch 2017, 299 (= Berufungsurteil zu VG Köln, Urteil vom 6.7.2006 – 1 K 1030/05), juris Rn. 27, 31 f. u. 37 ff.; BVerwG, Beschluss vom 18.6.2018 - 8 B 12.17, ZfWG 2019, 200 (Leitsatz), Rn. 5.

7 Zuletzt BVerwG, Beschluss vom 17.12.2015 - 8 B 10.15, ZfWG 2016, 141, juris Rn. 23; vgl. AG Sonthofen, Beschluss vom 7.5.2013 – 1 Ds 400 Js 17155/11, juris Rn. 67 ff., sowie hierzu EuGH, Urteil vom 4.2.2016 - C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369, Rn. 61.

8 So Generalanwalt Szpunar, Schlussantrag vom 22.10.2015 – C-336/14 (Ince), Rn. 20.

9 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14, NVwZ 2016, 369, Rn. 51 ff. u. Tenor Ziff. 1

10 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 - C-336/14, NVwZ 2016, 369, Rn. 88 ff. u. Tenor Ziff. 3.

11 So jetzt (vorläufig) auch BGH, Hinweisbeschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88/23 (zu OLG Dresden, Urteil vom 31.5.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231).

12 EuGH, Urteil vom 8.9.2010 – C-46/08 (Carmen Media), ZfWG 2010, 344, Rn. 87 u. Tenor Ziff. 3.

13 Vgl. auch EuGH (Carmen Media), ZfWG 2010, 344, Rn. 81 – wo der Gerichtshof sich irritiert zeigt, dass das VG Schleswig (Beschluss vom 30.1.08 – 12 A 102/06, ZfWG 2008, 69) mit seinen Vorlagefragen einerseits von einem staatlichen Wettmonopol ausgehe, andererseits aber private Angebote als erlaubnisfähig ansehe.     

14 BVerwG, Urteil vom 23.8.1994 – 1 C 18.91, BVerwGE 96, 293.

15 EuGH, Urteil vom 21.10.1999 – C-67/98 (Zenatti), GewArch 2000, 19.

16 So auch BVerwG, Beschluss vom 18.6.18 - 8 B 12.17 (Nichtzulassung der Revision gegen OVG NRW, Urteil vom 23.1.2017 - 4 A 3244/ 06, GewArch 2017, 299), juris Rn. 5.

17 Urteil vom 8.9.2010, C-409/06 (Winner Wetten), ZfWG 2010, 407, Rn. 69 und Tenor; EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – (Ince), NVwZ 2016, 369, Rn. 53

18 BVerfG, Beschluss vom 10.7.1958 – 1 BvF 1/58, BVerfGE 8, 71, juris Rn. 23 ff.; Beschluss vom 8.1.1959 – 1 BvR 425/52, BVerfGE 9, 83, juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 5.8.1966 – 1 BvF 1/61 – BVerfGE 20, 150, juris Rn. 24 ff.; seither ständ. Rspr.

19 BVerfG, Beschluss vom 22.6.1977 – 1 BvL 23/75, BVerfGE 45, 393, juris Rn. 18.

20 So zu Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtschutz) BVerfG, Beschluss vom 12.6.1979 – 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1, juris Rn. 149.

21 BVerfG, Urteil vom 3.11.1982 – 1 BvL 4/78, BVerfGE 61, 291, juris Rn. 72.

22 EuGH, Urteil vom 8.9.2010 – C-46/08 (Carmen Media), ZfWG 2010, 344; vgl. auch Rn. 81 f. u. Rn. 86 f. der Gründe.

23 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369, Rn. 59 m.w. Nachw.

24 EuGH, Urteil vom 8.9.2010 – C-46/08 (Carmen Media), ZfWG 2010, 344, Rn. 81 u. 89; VG Köln, Urteil vom 24.3.2011 – 1 K 4589/07, ZfWG 2011, 268, juris Rn. 94 ff.

25 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – (Ince), ZfWG 2016, 115, Rn. 52 f. u. 88; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 – 8 C 14.09, BVerwGE 138, 201 = ZfWG 2011, 108, Rn. 61.

26 OVG NRW, Urteil vom 23.1.17 – 4 A 3244/06, GewArch 2017, 299, juris Rn. 38 ff. (mit Nachw. der Rspr. des EuGH und Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.6.2016 – 8 C 5.15, BVerwGE 155, 261, Rn. 27 f.); bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.6.2018 - 8 B 12.17, juris Rn. 5.

27 Zur Anwendbarkeit im Glücksspielrecht vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197, juris Rn. 64 u. Rn. 85 ff.

28 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369, Rn. 63.  

29 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369, Rn. 63 u. 94.

30 So zum deutschen Verfassungsrecht schon BVerfG, Beschluss vom 8.1.1959 – 1 BvR 425/52, BVerfGE 9, 83, juris Rn. 20 ff., insbes. Rn. 24: Ist eine Erlaubnisvorbehaltsregelung verfassungswidrig, kann auch eine Strafnorm, die die Nichtbeachtung der Erlaubnispflicht sanktioniert, nicht angewendet werden.

31 Instruktiv Kramm, DVBl 1969, 592 (Anm. zu OVG NRW, Urteil vom 27.9.1967 - IV A 100/67).

32 BVerwG, Urteil vom 23.8.1994 – 1 C 18.91, BVerwGE 96, 293.

33 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.3.2001, BVerwGE 114, 92 (Revisionsurteil, das 5 Jahre später zum Sportwettenurteil des BVerfG vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, führte), und auch noch BVerwG, Urteil vom 21.6.2006 – 6 C 19.06, BVerwGE 126, 149.

34 Strafurteil vom 16.8.2007 – 4 StR 62/07, ZfWG 2007, 361, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2007 – 1 BvR 2218/06, NVwZ 2008, 301, sowie dazu Weidemann, NVwZ 2008, 278; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/05, NVwZ 2005, 1303; Beschluss vom 9.7.2009 - 2 BvR 1119/05 u.a., NVwZ 2009, 1281, juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 3.9.2013 - 1 BvL 7/12, juris Rn. 15 ff. 

35 Wrage, ZRP 1998, 426, 428; näher zur Historie und zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zum GlüStV 2008 Weidemann, DVBl 2016, 665.

36 BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 144.

37 EuGH, Urteil vom 8.9.10 - C-316/07 (Markus Stoß u.a.), ZfWG 2010, 332, Urteilstenor Ziff. 1 b) u. d)

38 Vgl. Wrage, ZRP 1998, 426, 428.

39 Vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2007 - C-370/05 (Petersen), Rn. 43.

40 BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 119 ff. u. 149 ff.

41EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369, Rn. 61.

42BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 139.

43 So auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08, ZfWG 2008, 351, juris Rn. 26.

44 BVerfG, Beschluss vom 3.9.2013 - 1 BvL 7/12, juris Rn. 22.

45 BayVerfGH, Entscheidung vom 24.11.1989, BayVBl 1990, 526, 529; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.7.1958 - 1 BvF 1/58, BVerfGE 8, 71, juris Rn. 24.

46 8 C 14.09, BVerwGE 138, 201, Rn. 26; 8 C 13.09, GewArch 2011, 316, Rn. 30.

47 BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 – 8 C 14.09, BVerwGE 138, 201, Rn. 61.

48 BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 8 C 5.10, BVerwGE 140, 1; a.A. (zu § 5 Abs. 3) BayVGH, Urteil vom 26.6.2012 – 10 BV 09.2259, ZfWG 2012, 347 (mit Revisionszulassung wegen Divergenz zu BVerwGE 140, 1); siehe dazu auch das Revisionsurteil des BVerwG vom 9.7.2014 – 8 C 36.12, NVwZ 2014, 1583. 

49 Carmen Media, Markus Stoß u.a. sowie Winner Wetten; siehe dazu nur die EuGH-PM Nr. 78/10 v. 8.9.2010.

50 Urteil vom 11.11.2010 - 3 A 345/10, BeckRS 2011, 141658, Rn. 44 ff. u. 128 ff. – mit überzeugender

Begründung für das Absehen von einer „geltungserhaltenden europarechtskonformen Auslegung“ des Erlaubnisvorbehalts.

51 VG Köln, Urteil vom 24.3.2011 - 1 K 4589/07, ZfWG 2011, 268, juris Rn. 89 f.

52 VG Köln, Urteil vom 24.3.2011 - 1 K 4589/07, ZfWG 2011, 268, juris Rn. 83 ff.

53 VG Köln, Urteil vom 24.3.2011 - 1 K 4589/07, ZfWG 2011, 268, juris Rn. 94 ff.

54 Vgl. Krüper, GewArch 2017, 349.

55 BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 – 8 C 14.12, BVerwGE 146, 303; BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 – 8 C 10.12, BVerwGE 147, 47; zuletzt Beschluss vom 17.12.15 – 8 B 10.15, ZfWG 2016, 141, Rn. 23.

56 VG Köln, Urteil vom 24.3.2011 - 1 K 4589/07, ZfWG 2011, 268, juris Rn. 83 ff., insbes. 89 f.

57 Weidemann, NVwZ 2016, 374, 375.

58 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince) NVwZ 2016, 369, Rn. 52 ff.

59 Vgl. BVerfG, Urteil vom 3.11.1982 – 1 BvL 4/78, BVerfGE 61, 291, juris Rn. 72 m.w.N.

60 BVerwG, Urteil vom 15.6.2016 – 8 C 5.15, BVerwGE 155, 261, Rn. 27 (anders noch BVerwG, 16.5.2013 – 8 C 14.12, BVerwGE 146, 303, Rn. 57); im Anschluss hieran zum GlüStV 2012 ebenso OVG NRW, Urteil vom 23.1.2017 - 4 A 3244/06, GewArch 2017, 299, juris Rn. 38 ff.

61 Näher dazu und zum Folgenden Weidemann, ZfWG 2024, 178 ff.

62 Davon geht auch das BVerwG in seinem Urteil vom 26.10.17 – 8 C 18.16, BVerwGE 160, 193, aus: vgl. einerseits Rn. 28 u. 30 ff., andererseits Rn. 29 u. 44 ff. der Gründe.

63 Näher dazu Lüder, NVwZ 2020, 190, 191 f.

64 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369, Rn. 91.

65 1 Ds 400 Js 17155/11, juris.

66 Vorlagefrage 3 lit. f., dazu EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), Rn. 40 u. Rn. 33 bis 39.

67 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), Rn. 92 f. i.V.m. Rn. 55; weitere Nachw. oben, Ziff. 2.2 u. 3.

68 Vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2010 – C-46/08 (Carmen Media), Tenor Ziff. 3 u. Rn. 81 ff. der Gründe.

69 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369, Rn. 94 i.V.m. Rn. 62 u. 63.

70 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369, Tenor Ziff. 3; vgl. zum deutschen Verfassungsrecht auch BVerfG, Beschluss vom 8.1.1959 – 1 BvR 425/52, BVerfGE 9, 83, juris Rn. 24: Eine Strafnorm, die der Durchsetzung eines gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßenden Verbots beruflicher Betätigung dient, und ein auf ihr beruhendes Urteil verletzen Art. 12 Abs. 1 GG.

71 Vgl. EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369, Rn. 63 u. 94.

72 OVG NRW, Urteil vom 23.1.2017 - 23.1.2017 - 4 A 3244/ 06, GewArch 2017, 299, sowie dazu BVerwG, Beschluss vom 18.6.18 – 8 B 12.17, juris Rn. 5; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29.5.17 – 8 B 2744/16, ZfWG 2017, 320, juris Rn. 8 f. u. 13.

73 BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16, BVerwGE 160, 193, Rn. 29 u. 46 f.

74 Vgl. Hilf/Umbach, ZfWG 2018, 368, 369 - mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 16.2.12 - C- 72 u. 77/10 (Costa & Cifone), ZfWG 2012, 105, Rn. 43.

75 Beschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88/23, juris.

76 Urteil vom 8.10.2010 – C-46/08, ZfWG 2010, 344, Tenor Ziff. 3.

77 EuGH, Urteil vom 4.2.2016 – C-336/14 (Ince), NVwZ 2016, 369, Rn. 85 ff. mit Tenor Ziff. 3.

78 OVG NRW, Urteil vom 23.1.2017 – 4 A 3244/ 06, GewArch 2017, 299, sowie dazu BVerwG, Beschluss vom 18.6.18 – 8 B 12.17, juris Rn. 5; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29.5.17 – 8 B 2744/16, ZfWG 2017, 320, juris Rn. 8 f. u. 13.

79 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.4.2005 – 1 BvR 223/05, NVwZ 2005, 1303, juris Rn. 33 (zur Nichtbeachtung der Gambelli-Rspr. des EuGH durch den BayVGH).

80 Vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88/23, Rn. 17 f.

81 BGH, Hinweisbeschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88/23, Rn. 12 f., 22 f., 26 u. 53.

82 BGH, Hinweisbeschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88/23, 49 ff., 52 u. 54.

83 BGH, Hinweisbeschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88/23, Rn. 26, 48, 52 u. 54.

84 BGH, Hinweisbeschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88/23, Rn. 48.

85 BGH, Hinweisbeschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88/23, Rn. 47.

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