Sprache auswählen
Zitiervorschlag: Yildiz, LRZ 2024, Rn. 1, [●], www.lrz.legal/2024Rn1.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2024Rn1
Der zweite Teil des Beitrags behandelt die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie die mit ihnen verbundenen Auslegungsprobleme im Umgang mit Massenschadensereignissen.
Zuvorderst ist klärungsbedürftig, wann eine Beteiligung i.S.v. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben ist. Feststeht jedenfalls, dass die potenziellen Schädiger nicht bewusst und gewollt zusammengewirkt haben dürfen, mithin keine Mittäter oder Teilnehmer i.S.d. §§ 25 ff. StGB darstellen. Vielmehr müssen sie unabhängig voneinander gehandelt haben.1
Hinsichtlich der Frage, ob eine darüber hinausgehende Verbindung zwischen den potenziellen Schädigern bestehen muss, wird teilweise eine subjektive Beziehung in Form der Kenntnis des jeweils anderen Verursachungsbeitrags gefordert.2 Haftungsgrundlage sei das besondere Risiko einer gemeinschaftlichen Rechtsgutsgefährdung, die durch die Erkennbarkeit der Beteiligung erhöht werde.3 Dies kann jedoch schon deshalb nicht überzeugen, da bereits die Prämisse zur Haftungsgrundlage fehlgeht: Diese ist gerade die Gefährdung der Rechtsgüter des Geschädigten durch den einzelnen potenziellen Alternativschädiger, sodass eine subjektive Verknüpfung in Form einer gegenseitigen Kenntnis im Vergleich zu § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Satz 2 gerade keine Bedeutung haben kann.4 Ansonsten hätte § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB im Übrigen den Charakter eines Gefährdungstatbestandes, da jeder Beteiligte bereits um seiner Beteiligung willen haften würde.5
Die Rechtsprechung nimmt demgegenüber eine objektive Betrachtung vor und verlangt, dass zwischen den Alternativschädigern ein sachlich, zeitlich und räumlich einheitlicher Vorgang nach der Anschauung des täglichen Lebens besteht. Dabei wird meist auf die Gleichartigkeit der Handlungen und die Einheitlichkeit des Vorgangs abgestellt.6 Auch dieser Ansatz ist indes abzulehnen, da es vor dem Hintergrund der Interessen des Geschädigten keinen Unterschied machen kann, ob eine solche Verknüpfung gegeben ist oder ob überhaupt gleichartige Deliktshandlungen verwirklicht wurden.7
Entscheidend ist vielmehr die Gleichartigkeit der Rechtsgutsgefährdung, sodass es im Ergebnis Zustimmung verdient, keine Beteiligung im naturalistischen Sinne zu fordern, sondern die potenziellen Schädiger erst durch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Beteiligten im Sinne der Norm machen.8
Jeder von diesen Beteiligten muss einen Haftungstatbestand verwirklicht haben, sofern man das Kausalitätserfordernis unbeachtet lässt. Dabei wird verlangt, dass alle tatbestandlichen Merkmale erfüllt sind, was zur Folge hat, dass bei Verschuldenshaftungstatbeständen insbesondere Rechtswidrigkeit und Verschulden in der Person eines jeden potenziellen Schädigers vorliegen müssen, damit § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Anwendung gelangen kann.9
Hier kommen die im Vorfeld erörterten Unterschiede im Verständnis der ratio legis10 praktisch zum Ausdruck: Man stelle sich vor, zwei Unternehmen bringen ein ähnliches Produkt auf den Markt, das bei mehreren Personen zu Gesundheitsschäden führt, wobei im Nachhinein nicht festgestellt werden kann, welcher Geschädigte welches Produkt konsumiert hat.11 Hätte nur eines der beiden Unternehmen rechtswidrig gehandelt, so müsste man die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf dem Boden des klassischen Normzweckverständnisses verneinen. Denn schließlich besteht im Falle einer Rechtfertigung eines der beiden potenziellen Schädiger die Möglichkeit, dass die Schädigung nach der Rechtsordnung zulässig war und somit auch unzweifelhaft keinen Haftungsanspruch auslösen würde. Dasselbe gilt auch für fehlendes Verschulden: Kann man einem der Beteiligten nicht einmal den Fahrlässigkeitsvorwurf machen, so könnte es ebenfalls sein, dass der Geschädigte a priori keinen Haftungsanspruch geltend machen könnte.12
Mag man dieses Ergebnis vom Standpunkt des Geschädigten aus auch als unbefriedigend erachten, so ist es dennoch vor dem konzeptionellen Hintergrund der Norm – ein Geschädigter sieht sich mehreren Alternativschädigern gegenüber – folgerichtig: § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB will lediglich Kausalitätszweifel ausräumen, dem Geschädigten jedoch keine darüberhinausgehende Abhilfe schaffen. Mithin soll das Risiko, dass einer der potenziellen Schädiger aus Gründen anderer als der Beweisnot des Geschädigten schadensrechtlich gar nicht belangt werden kann, weder verlagert noch auflöst werden.13
Diese Konzeption provoziert indes unbefriedigende Ergebnisse, wenn man an Fallgestaltungen analog denen der DES-Fälle denkt: Dem einzelnen Schädiger stehen hier auch eine Vielzahl potenzieller Opfer gegenüber; die Kausalitätsbeziehungen sind völlig undurchsichtig. Aus der Sicht des Schädigers kann man daher von einer alternativen Opferschaft sprechen, die die alternative Täterschaft überlagert und deswegen von den klassischen Anwendungsfällen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB differiert, sodass eine mehrdimensionale Gesamtschau des Sachverhalts notwendig wird.14 Eine solche ist in § 830 BGB nicht grundsätzlich angelegt, weil das gesamte Schadensrecht das zweigliedrige Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger im Blick hat, mithin individualistisch konzipiert ist.15 Massenschadensereignissen ist aber immanent, dass auf beiden Seiten regelmäßig eine Vielzahl von Personen beteiligt sein werden.
Ein wertungsmäßig überzeugenderes Ergebnis wird man in solchen Fällen in der Tat dadurch erzielen können, indem man den Anspruch des Geschädigten um den jeweiligen Anteil kürzt, der auf das rechtmäßig respektive schuldlos handelnde Unternehmen entfällt.16 Begründen kann man dies nicht nur mit dem hier vertretenen Normzweckverständnis17 von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern auch mit einem Vergleich zu dem Problemfeld der gestörten Gesamtschuld: Dort befürwortet die überwiegende Auffassung ebenfalls einen quotalen Abzug des Gläubigeranspruchs gegen die anderen Gesamtschuldner, wenn einer von diesen nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.18 Diese Argumentation ist im Hinblick auf die auszugleichenden Interessen hinsichtlich des Geschädigten einerseits und den (in dortigem Fall definitiven) Schädigern andererseits stichhaltig, da man den Geschädigten insoweit nicht gänzlich schutzlos stellen möchte. Wertungsmäßig leuchtet es unmittelbar ein, weshalb dieser Interessenausgleich auch im Rahmen von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Kriterium gelten sollte.
Als dritte Tatbestandsvoraussetzung wird eine definitive Schadensverursachung von einem aus dem Kreis der in Rede stehenden, potenziellen Schädiger gefordert.19 Deshalb kann § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nach einer Ansicht nicht zur Anwendung kommen, wenn der Schaden auch durch eine Drittursache, namentlich ein Mitverschulden des Geschädigten, die mögliche Interferenz eines nicht haftungsrechtlich relevant handelnden Dritten, oder aber durch Zufall eingetreten sein könnte.20
Unproblematisch ist dies in solchen Fällen, in denen die Drittursache einen bestimmbaren Anteil des Gesamtschadens ausmacht. Dann bleibt § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Maßgabe anwendbar, dass die Haftungspflicht der potenziellen Schädiger um eben diejenige Quote gekürzt werden muss.21 Dieser Anteil ist nach § 287 ZPO zu schätzen, sodass § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nur im Rahmen des verbleibenden Anteils greift.22
Schwieriger gestaltet sich hingegen der Fall, in dem der gesamte Schaden möglicherweise auf der Drittursache beruht. Denn in dieser Situation besteht die Möglichkeit, dass keine der Handlungen der potenziellen Schädiger kausal für den eingetretenen Schaden geworden ist. Auf dem Boden des traditionellen Normzweckverständnisses wird die Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint und eine Haftung somit versagt, weil das Bestehen eines Ersatzanspruches nicht klar ist.23 Vielmehr müsste mit Gewissheit feststehen, dass von den Beteiligten einer oder mehrere den Schaden tatsächlich in Gänze verursacht hat.24 Diese Auslegung ist wiederum vor dem Hintergrund der strukturellen Alles-oder-Nichts-Prämisse naheliegend, welche zu den hier kritisierten Entweder-oder-Lösungen führt.25 Wendet man diesen Grundsatz starr an, so kommt man nicht umher, i.R.v. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB eine definitive Schadensverursachung durch einen der potenziellen Schädiger zu verlangen.
Dennoch erscheint es doch arbiträr, den Haftungsanspruch deshalb zu verneinen, weil eine schadensgeeignete Handlung zeitlich zufällig mit einer Drittursache zusammengefallen ist.26 Man stelle sich vor, durch den Zuzug eines Unternehmens X, das erwiesenermaßen krebserregende Schadstoffe emittiert, erhöht sich die jährliche Zahl an Krebserkrankungen in dieser Region um 100 Prozent. Dabei kann bei keinem Geschädigten aufgeklärt werden, ob seine Erkrankung auf natürlichen Ursachen oder eben diesen Emissionen beruht. Feststeht hingegen, dass eine kumulative Verursachung nicht besteht, mithin eine klassischer Fall von Urheberzweifeln hinsichtlich der Schadensursache gegeben ist.27 Es erscheint in einem solchen Fall sicherlich gerechter, X anteilig haften zu lassen, da es definitiv die Hälfte der Krebserkrankungen in der Region verursacht hat. Indes ist sowohl bei A als auch bei B ungewiss, ob sie zu der Hälfte der Geschädigten gehören, denen tatsächlich Ersatz gebührt, oder zu der anderen, die bloß schicksalhaft erkrankt sind, sodass keinem von beiden ein Anspruch gegen X zustünde.
In den hier besonders interessierenden Fällen von Massenschäden muss im Ergebnis eine Lösung gesucht werden, die den Bedürfnissen einer potenziell unendlich großen Zahl Geschädigter gerecht werden kann. Deshalb lohnt es sich auch hier, über eine anteilige Haftung nachdenken, bei der der Anspruch um die jeweilige Quote gekürzt wird, der auf die entsprechende Drittursache entfällt.28 Denn schließlich erscheint es kaum überzeugend, den Geschädigten leer ausgehen zu lassen, obwohl sowohl eine konkrete und potenziell schadensgeeignete Verursachungshandlung als auch ein realer Schaden vorliegt. Betrachtet man obiges Beispiel nicht singulär aus der jeweiligen Sicht von A oder B – was § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB strukturell verlangt –, sondern lässt die Kausalitätsverknüpfung bestehen, ergibt sich ein anderes Bild: Sind A und B an Krebs erkrankt, und steht auch die alternative Verursachung durch das Unternehmen X einerseits und den Zufall andererseits fest, so ist klar, dass X für einen der beiden Schadensfälle verantwortlich ist. Mithin haben also 50 Prozent der Erkrankten einen Haftungsanspruch. Dass nicht klar ist, wer zu diesen 50 Prozent gehört, ist letztlich – wenn man so will – ein Fall von „umgekehrten“ Urheberzweifeln. Deshalb wird man durch die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in solchen Fällen die Schäden zu den Geschädigten zuordnen können, ohne sich dem Vorwurf aussetzen lassen zu müssen, eine solchen Betrachtungsweise schaffe Ansprüche, wo gar keine gegeben sind.29
Die – jedenfalls sinngemäße – Anwendung der Norm wird methodisch teilweise mit einem Verweis auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB,30 teilweise auch mit einer Gesamtanalogie zu den §§ 830 Abs. 1 Satz 2, 254 BGB begründet,31 der im Falle einer Beteiligung des Geschädigten an der Schadensverursachung qua Gesetzes eine quotenmäßige Schadensteilung vorsieht. Man könnte § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit zur Geltung bringen, als man im Falle einer potenziellen Selbstschädigung den Geschädigten ebenfalls als Beteiligten im Sinne der Norm verstehe, und dadurch die Schadensabwägung nicht wie normalerweise (nur) im Verhältnis der potenziellen Schädiger untereinander, sondern unter Berücksichtigung des Anteils des Geschädigten vornehmen.32 Dieser Ansicht verschließt sich jedenfalls nicht bereits der Wortlaut der Norm.33
Will man dem zustimmen, so darf man aber nicht übersehen, dass der Rechtsgedanke des § 254 BGB a priori nur auf Konstellationen anwendbar ist, in denen die alternative Drittursache in der Person des Geschädigten begründet liegt. Denn schließlich erfasst dieser gerade keine Fälle, in denen der Schaden auch zufallsbedingt eingetreten sein könnte. Dann aber stellt man denjenigen Geschädigten, der möglicherweise selbst für seinen Schaden verantwortlich sein könnte, besser, als denjenigen, dessen Schaden auf schicksalhafte Zufälle zurückzuführen ist.34 Mithin müsste man dann dem zufällig Geschädigten erst recht einen anteiligen Schadensersatzanspruch gewähren, wenn man schon demjenigen den quotalen Ersatz eines Schadens zusprechen möchte, den dieser möglicherweise selbstverschuldet und in Gänze (!) herbeigeführt hat.35 Dies ließe sich vermeiden, wenn man die teleologischen Erwägungen auch auf Fälle des Zufalls erweitern würde. Argumentativ könnte man hierfür anbringen, dass Zufall im rechtlichen Sinn ja bloß die mangelnde Zurechenbarkeit einer Handlung ist.36 Betrachtet man die obigen Streitfragen vor diesem Hintergrund, so kann die Konstruktion eines quotalen Anspruchs weitaus mehr überzeugen. Konsequenterweise gilt dies dann nicht nur hinsichtlich der alternativen Drittursachen, sondern – wie hier vertreten – auch für diejenigen Fälle, in denen einer der Alternativschädiger rechtmäßig gehandelt hat oder sich exkulpieren kann.
Punctum saliens der Kausalitätsvermutung der einzelnen Handlungen ist deren konkrete Eignung, den Schaden herbeigeführt haben zu können. Andernfalls würde eine Haftung a priori jeglicher Grundlage entbehren. Für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist deshalb erforderlich, dass die in Rede stehenden Handlungen der Beteiligten potenziell kausal für den Schaden geworden sind. Dadurch wird deutlich, dass die Vorschrift nicht gänzlich auf einen vom Geschädigten zu erbringenden Kausalitätsnachweis verzichtet, sondern diesen vielmehr lockert, indem er den Beweis der Kausalitätseignung ausreichen lässt.37 Klärung bedarf, welche Anforderungen an das Merkmal der konkreten Eignung des Verhaltens zur Schadensherbeiführung zu stellen sind.
Negativ formuliert muss jedenfalls ausgeschlossen werden können, dass der ganze Schaden nur additiv durch die potenziellen Schädiger entstehen konnte.38 Denn in diesem Fall kann keine der Handlungen hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Gestalt entfiele, sodass die Schädiger als Nebentäter auch ohne die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gesamtschuldnerisch nach § 840 BGB in Anspruch zu nehmen wären.39
Will man positiv gewendet Leitlinien für die Feststellung dessen, wann eine ernsthafte Möglichkeit der Verursachung vorliegt, herausarbeiten, so wird man eine enge zeitlich-räumliche Beziehung zwischen den schadensgeeigneten Handlungen einerseits und dem Schadenseintritt andererseits fordern müssen. Daneben spricht auch vieles dafür, die Schadenseignung umso höher einzustufen, je höher sich der Grad der Rechtsgutsgefährdung und die Unmittelbarkeit der bevorstehenden Gefahr für dieses darstellt.40
Weniger schwierig ist dies im Fall von Verschuldenshaftungstatbeständen, bei denen der Tatbestand im Übrigen – das heißt bis auf die Kausalität – erfüllt worden ist. Denn dann begründet die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Norm bereits die potenzielle Kausalität, sofern der eingetretene Schaden gerade dieser Art ist.41 Daraus kann man gleichzeitig die Schadenskonformität als weiteres Indiz für die Bejahung der Schadenseignung herleiten.42
Für Gefährdungshaftungstatbestände kann eine mögliche drohende Gefahr für das Rechtsgut allerdings nicht ausschlaggebend sein. Daher wird zurecht verlangt, dass sich die dauerhaft bestehende Gefahr von einer abstrakten in eine derart konkrete wandelt, sodass der tatsächliche Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt. Wegen der Unterschiedlichkeit der einzelnen Gefährdungshaftungstatbestände müssen die genauen Anforderungen an diese Leitlinie je nach Art der Gefahrenquelle und Abstraktheit der von ihr ausgehenden Gefahr einzeln spezifiziert werden.43
Um § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anwenden zu können, darf schließlich die Kausalitätsbeziehung zwischen der schädigenden Handlung einerseits und dem Verletzungserfolg andererseits nicht aufklärbar sein, mithin muss eine Form von Urheberzweifeln bestehen.44 Denn dort, wo sich feststellen lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, entfällt die Daseinsberechtigung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Folglich muss eine Haftung anderer potenzieller Schädiger ausscheiden, wenn die Ersatzpflicht eines Beteiligten mit Gewissheit feststeht.
Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB muss in Konstellationen von Massenschäden unter Berücksichtigung des bestehenden Kausalnexus ausgelegt werden. Dabei darf keine individuelle Einzelbetrachtung erfolgen; vielmehr ist eine mehrdimensionale Gesamtschau des Sachverhalts notwendig. Dies führt im Ergebnis zu folgender, zentraler Erkenntnis: Ein potenzieller Schädiger kann sich auf das rechtmäßige oder schuldlose Handeln eines anderen ebenso wenig berufen wie auf eine alternative Drittursache; diejenigen Anteile sollten vielmehr quotenmäßig von dem zu ersetzenden Schaden abgezogen werden.