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Zitiervorschlag: Yildiz, LRZ 2023, Rn. 623, [●], www.lrz.legal/2023Rn623.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn623

Der aus drei Teilen bestehende Beitrag behandelt den Umgang mit haftungsrechtlich komplexen Sachverhalten im Zusammenhang mit Massenschäden. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob insbesondere Unternehmen bei Schadensereignissen von größerem Ausmaß deliktsrechtlich auch dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn zwar die Möglichkeit besteht, dass ihre Handlung zu einem Schaden beigetragen hat, dies jedoch nicht definitiv festgestellt werden kann. Der Beitrag stellt damit zugleich eine Untersuchung der in solchen Fällen maßgeblichen Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Im ersten Teil werden nach einer Einführung in die Problematik die dogmatischen Grundlagen der Vorschrift erarbeitet sowie ihr Anwendungsbereich aufgezeigt.

1. Einführung

Immer wieder kommt es als Resultat fehlerhafter Produktionen, Umwelteinwirkungen oder anderer Zwischenfälle zu Schadensereignissen von größerem Ausmaß.1 Aus der jüngeren Vergangenheit sind dabei insbesondere Sachverhalte wie der Contergan-Skandal2 oder die DES-Fälle3 aus den USA hervorzuheben. Gerade letztere gelten als paradigmatisches Beispiel im Rahmen der Diskussion um die Behandlung von Massenschadensfällen: Ungefähr 200 Arzneimittelhersteller hatten über einen Zeitraum von 30 Jahren ein Medikament mit dem Wirkstoff Diethylstilbestrol (DES) auf den Markt gebracht, das nach der Einnahme durch schwangere Frauen später bei einigen ihrer Töchter zu einer Gebärmutterhalskrebserkrankung führte. Da die Ärzte das Präparat nur unter seiner chemischen Bezeichnung DES verschrieben und Apotheken verschiedene Generika ausgaben, war es nach einer Latenzzeit von 12 – 20 Jahren unmöglich, rückwirkend aufzuklären, welche Mutter das Medikament welchen Herstellers eingenommen hatte.

Rn623

Verallgemeinernd geht es bei Massenschäden also um Fallgestaltungen, in denen die Rechtsgüter oder Rechte einer Vielzahl von Personen verletzt worden sind.4 Diese Erkenntnis legt gleichermaßen den Grundstein für die erforderliche Begriffsdefinition, da der „Massenschaden“ kein Terminus technicus des Deliktsrechts ist. Betrachtet man die angesprochenen Konstellationen genauer, so handelt es sich jeweils um ein solches Konglomerat von Schäden, das aus mehreren zusammenhängenden Teilschäden besteht, die einen irgendwie gearteten gemeinsamen Hintergrund besitzen, ohne notwendigerweise auf ein und dieselbe Schadensursache zurückzugehen.5

Rn624

Die Schwierigkeit bei der rechtlichen Würdigung solcher Sachverhalte liegt dabei in der erhöhten Beteiligtenzahl, und zwar sowohl auf der Seite der Geschädigten als auch auf jener der Schädiger. Haftungsrechtliches Kernproblem ist dabei die Kausalität zwischen einer oder mehreren Handlungen und der daraus resultierenden Rechtsgutsverletzung: Aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl von Geschädigten einer ebenso großen Zahl von hypothetischen Schädigern gegenübersteht, ist die Aufklärung der relevanten Kausalverknüpfungen häufig unmöglich.6 Stellt man sich die Frage eines möglichen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs der Geschädigten, so müsste man diesen bei einem unauflösbaren Kausalnexus evident mit einem Verweis auf die mangelnde Nachweisbarkeit der Kausalität verneinen.

Rn625

Mit der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bietet das geltende Recht allerdings eine Lösung an: Lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, so wird als Rechtsfolge eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 840 Abs. 1 BGB) aller potenziellen Schädiger angeordnet. Damit kann der Geschädigte jeden von diesen gemäß § 421 BGB in Anspruch nehmen. Auch wenn dieser Bewältigungsmechanismus auf den ersten Blick elegant erscheinen mag, so wirft er mannigfaltige Verständnis- und Auslegungsfragen auf, denen der vorliegende Beitrag nachgeht.

Rn626

2. Dogmatische Grundlagen

2.1. Durchbrechung des Verursachungsprinzips

Allgemeines Ziel von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es, dem Geschädigten die Beweisnot in solchen Fällen zu nehmen, in denen von mehreren Beteiligten ein jeder den Schaden verursacht haben kann, der tatsächliche Schädiger aber unklar ist.7 Damit weicht die Vorschrift von dem allgemein geltenden Verursachungsprinzip des Deliktsrechts ab, nach welchem für die Begründung eines Ersatzanspruchs nicht nur die Verursachung des Schadens sicher feststehen muss, sondern es auch dem Geschädigten obliegt, das Vorliegen dieser Kausalbeziehung darzulegen und zu beweisen.8 Diese Durchbrechung des Verursachungsprinzips führt im Ergebnis dazu, dass die volle deliktsrechtliche Verantwortlichkeit auch eine Person treffen kann, bei der bloß die Möglichkeit besteht, dass ihre Handlung ursächlich für einen Schaden geworden ist.

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2.2. Teleologische Rechtfertigung

Überwiegend wird dies damit gerechtfertigt, dass auf der einen Seite ein Geschädigter steht, dessen Ersatzanspruch jedenfalls gegen einen Dritten unzweifelhaft vorliegt, und auf der anderen Seite mehrere potenzielle Schädiger, von denen ein jeder den Schaden möglicherweise verursacht haben könnte.9 Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führe dazu, dass eine ausnahmsweise Haftung wegen der Möglichkeit einer Schadensverursachung angemessener erscheint, als den bestehenden Anspruch des Geschädigten gänzlich scheitern zu lassen.10 Für ein solches Verständnis des Normzwecks streitet insbesondere, dass es aus Sicht des Geschädigten reiner Zufall ist, dass ihm mehr als ein Schädiger gegenübersteht und sich seine Beweisnot gerade deshalb nachteilhaft kumuliert, weil der Schaden möglicherweise auch auf einen anderen Schädiger zurückzuführen ist.11 Mit diesem Normzweck muss man konsequenterweise einem Geschädigten jeden Anspruch versagen, sofern einer aus dem Kreis der Alternativschädiger den Haftungstatbestand im Übrigen – d.h. bis auf die Kausalität – nicht erfüllt;12 denn dann könnte es schließlich sein, dass dem Geschädigten a priori überhaupt kein Anspruch zustünde.13 Relevant wird dies beispielsweise dann, wenn einer der Beteiligten gerechtfertigt oder schuldlos gehandelt hat, oder aber eine definitive Schadensverursachung nicht festgestellt werden kann.14

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Es ist dies jedoch ein unbefriedigendes Ergebnis, dem Geschädigten A den gesamten Ersatzanspruch zu versagen, selbst wenn definitiv feststeht, dass er – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – von B und / oder C geschädigt wurde. Denn aus der Sicht von B und C ist es schließlich bloß ein unverdienter Glücksfall, dass auch jeweils der andere den Schaden verursacht haben könnte.15 Legt man diese Erwägung als die der Norm immanente Teleologie zugrunde, so kann man auch solche Fälle von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst sehen, in denen der Geschädigte gegen einen der Beteiligten möglicherweise keinen Ersatzanspruch hätte, indem man ihn um die jeweilige Quote des Verursachungsbeitrags desjenigen Beteiligten kürzt.16 Auch wenn Glücksfälle grundsätzlich den Schädiger und gerade nicht den Geschädigten begünstigten, so passt dieser Gedanke nicht auf die hier zu diskutierenden Konstellationen, in denen Gewissheit besteht, dass der Schaden definitiv durch ein Handeln aus dem Kreis der potenziellen Schädiger entstanden ist.17 Ein solches Verständnis des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB vermag nicht obwohl, sondern gerade weil es mit Alles-oder-Nichts-Prinzip des Deliktsrechts bricht, zu überzeugen, da nur auf diesem Wege zweckmäßige Lösungen in den hier diskutierten Konstellationen gefunden werden können. Denn es erscheint ­– dies wird im zweiten Teil dieses Beitrags zu zeigen sein – nicht nur auf den ersten Blick durchaus überzeugender, dem Geschädigten im Falle einer konkret schadensgeeigneten Handlung jedenfalls einen anteiligen Schadensersatzanspruch zu gewähren, anstatt ihm diesen gänzlich zu versagen.

Rn629

2.3. Rechtsnatur

Zu klären ist, ob es sich bei § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB um eine eigenständige Anspruchsgrundlage18 oder um eine bloße Beweislastregel zugunsten des Geschädigten19  handelt. Berücksichtigt man den Wortlaut und die systematische Stellung der Vorschrift, so ist letzteres vorzugswürdig, zumal § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenso wenig als Anspruchsgrundlage verstanden wird.20 Dabei handelt es sich nicht um eine dahingehende Vermutung, ein jeder hätte den ganzen Schaden verursacht; denn alle können es schließlich nicht getan haben.21 Richtigerweise muss Anknüpfungspunkt der Kausalitätsvermutung die jeweils individuelle Handlung sein, die – für sich betrachtet – auch dann möglich bleibt, wenn sie hinsichtlich eines anderen Beteiligten ebenfalls vermutet wird.22 Auch knüpft § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits denklogisch an einen vorliegenden Haftungstatbestand an; denn weder die ernsthafte Möglichkeit einer Schadensverursachung als solche noch die Beweisnot des Geschädigten können selbstständig eine Haftung begründen.23

Rn630

3. Anwendungsbereich

3.1. Haftungstatbestände

Nachdem das Reichsgericht noch die Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Gefährdungshaftungstatbestände abgelehnt hatte,24 ist der heute h.M.25 beizupflichten: Es kann in teleologischer Hinsicht keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte sich wegen einer Verschuldens- oder aber einer Gefährdungshaftung in seiner Beweisnot befindet, sodass neben den Tatbeständen der §§ 823 ff. BGB auch eine Anwendung auf alle Gefährdungshaftungstatbestände zu befürworten ist. Überwiegend wird auch eine analoge Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf vertragliche Schadensersatzansprüche vertreten, sofern ein vertragswidriges Verhalten eines jeden Beteiligten vorliegt.26 Bei Massenschäden wird es allerdings in der Regel keine vertragliche Beziehung zwischen den Geschädigten und potenziellen Schädigern geben.

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3.2. Fallgruppen

3.2.1. Urheberzweifel

Der klassische Fall des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, den der historische Gesetzgeber im Blick hatte,27 ist derjenige der alternativen Kausalität. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut und liegt dann vor, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander – bis auf die Kausalität – ein anspruchsbegründendes Verhalten aufweisen, welches konkret schadensgeeignet für den Rechtskreis des Geschädigten ist, und der tatsächliche Urheber des Schadens nicht ermittelt werden kann, wobei aber sicher feststehen muss, dass entweder der eine oder der andere für diesen verantwortlich ist. Man spricht daher auch von Urheberzweifeln.28

Rn632

3.2.2. Anteilszweifel

Daneben findet die Vorschrift auch bei sogenannten Anteilszweifeln Anwendung.29 Es sind dies solche Situationen, in denen sich die Schwierigkeiten bei der Aufklärung der Ursächlichkeit nicht auf den Schadensurheber beziehen, sondern auf die Höhe des Schadensanteils eines jeden potenziellen Schädigers. Es lässt sich mithin nicht ermitteln, welcher potenzielle Schädiger welchen Anteil eines Schadens verursacht hat. Zwar wird teilweise gefordert, das Verhalten eines jeden Alternativschädigers müsse das Potenzial aufweisen, für den Gesamtschaden kausal geworden zu sein.30 Allerdings ist Anknüpfungspunkt der Kausalitätsvermutung gerade die jeweils individuelle Handlung eines jeden potenziellen Alternativschädigers, sodass richtigerweise ein perspektivisch weniger eingeschränktes Verständnis der Schadensverursachung erforderlich ist:31 Auch dann, wenn unbestimmte Verursachungsanteile vorliegen, lassen sich diese additiv zu einem Gesamtschaden zusammenfügen, wobei lediglich die Frage offenbleibt, wer jeden einzelnen Posten zu verantworten hat. Insofern liegen aber keine Anteilszweifel in engerem Sinne, sondern streng genommen wiederum Urheberzweifel vor.32 Für die Anwendung der Beweislastregel des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt dann, dass die Kausalität für den jeweiligen einzelnen Schadensposten vermutet wird, die isoliert betrachtet möglich bleibt.33

Rn633

3.2.3. Zurechnungszweifel  

Schließlich sind die Fälle der Zurechnungszweifel zu nennen. In solchen ist sicher, dass jeder der potenziellen Schädiger einen feststehenden Anteil des Schadens verursacht hat, aber ungewiss, wer von ihnen welchen.34 Trägt das unabhängige Handeln von A und B erwiesenermaßen jeweils zur Hälfte des Gesamtschadens bei C bei, ist aber unklar, wer von beiden für die jeweilige Hälfte verantwortlich ist, so bestehen weder Zweifel hinsichtlich der Tatsache, dass sie ein Rechtsgut des C verletzt haben, noch hinsichtlich ihres Verursachungsanteils. Man könnte dann annehmen, dass – wenn § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB über die Beweisnot des Geschädigten in den Fällen der Urheberzweifel hinweghilft – die Norm erst recht dann gelten muss, wenn feststeht, dass die potenziellen Schädiger nicht nur hypothetisch, sondern tatsächlich ein Rechtsgut des Betroffenen verletzt haben.35 Denn auch hier bestehen letztlich Urheberzweifel über das konkret geschädigte Rechtsgut, hinsichtlich derer § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls entsprechende Anwendung finden kann. Allerdings wird man den Alternativschädigern in solchen Fällen die Teilschäden regelmäßig unter Zuhilfenahme von § 287 ZPO zuweisen können,36 sodass sich die praktische Relevanz dieser Fallgruppe in Grenzen halten dürfte.

Rn634

4. Zwischenergebnisse

Die Kausalitätsvermutung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB begünstigt einen Geschädigten, der entweder nicht nachweisen kann, welcher von mehreren potenziellen Schädigern tatsächlich seinen Schaden verursacht hat (Urheberzweifel), oder aber, welcher von ihnen welchen Anteil des Schadens (Anteilszweifel).37 Damit bricht die Vorschrift mit dem deliktsrechtlichen Verursachungsprinzip, was auch dem Gerechtigkeitsempfinden entsprechen dürfte: Einen Geschädigten schutzlos zu stellen, gerade weil ihm gegenüber nicht nur einer, sondern gleich mehrere Beteiligte konkret schadensgeeignet gehandelt haben, kann nicht angehen. Um sachgerechte Lösungen in Massenschadensfällen erzielen zu können, muss der teleologische Hintergrund von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB aber entgegen der h.M.38 aus der Perspektive der Alternativschädiger ermittelt werden:39 Das Schadensverursachungspotenzial des einen bleibt schließlich auch dann gegeben, wenn der andere den maßgeblichen Haftungstatbestand nicht in Gänze erfüllt. Auf dieser Grundlage wird im zweiten Teil des Beitrags aufgezeigt, dass eine quotale Haftung weitaus überzeugender ist, als im Sinne eines starren Alles-oder-Nichts-Prinzips einem Geschädigten den Ersatzanspruch entweder in voller Höhe oder aber gar nicht zuzusprechen.

Rn635

1 Eine beispielhafte Aufzählung findet sich bei Staudinger/Eberl-Borges, 2022, BGB, § 830 Rn. 109 ff.

2 Thomann, Deutsches Ärzteblatt 2007, Band 104, Nr. 41.

3 Sindell v. Abbot Laboratories, 607 P. 2 d 924 (Supreme Court of California 1980); aus medizinischer Perspektive Zamora-León, Int. J. Environ. Res. Public Health 2021, 18, 10309.

4 Vgl. v. Bar, in: Verhandlungen des 62. DJT, 1998, Band I, A 9.

5 Wagner, in: Gabler Versicherungslexikon, 2017, S. 574.

6 Vgl. Larenz/Canaris, Schuldrechtecht II, 13. Aufl. 1994, § 82 II 3 d.

7 BGH, Urteil vom 1.10.1957 – VI ZR 215/56, BGHZ 25, 271, 273; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 830 Rn. 7.

8 Staudinger/Eberl-Borges, 2022, BGB, § 830 Rn. 1, 68.

9 BGH, Urteil vom 1.10.1957 – VI ZR 215/56, BGHZ 25, 271, 273; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 830 Rn. 49; BeckOK/Spindler, BGB, 66. Ed. 2023, § 830 Rn. 18 m.w.N.

10 Soergel/Krause, BGB, 2005, § 830 Rn. 14.

11 Vgl. BGH, Urteil vom 30.1.1973 – VI ZR 14/72, BGHZ 60, 177, 181; BeckOGK/Förster, BGB, Stand. 1.7.2023, § 830 Rn. 40.

12 BGH, Urteil vom 7.11.1978 – VI ZR 128/76, BGHZ 72, 355, 358; BGH, Urteil vom 27.5.1987 – V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 111.

13 BeckOK/Spindler, BGB, 66. Ed. 2023, § 830 Rn. 19.

14 Dies wird in Teil II des Beitrags behandelt.

15 Dazu und zum Folgenden Larenz/Canaris, Schuldrecht II, 13. Aufl. 1994, § 82 II 3 a ff. Vgl. auch Erman/Wilhelmi, BGB, 16. Aufl. 2020, § 830 Rn. 7 sowie zur Proportionalhaftung im Allgemeinen MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 830 Rn. 80 ff.

16 A.A. konkret MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 830 Rn. 80 ff. m.w.N.

17 Larenz/Canaris, Schuldrecht II, 13. Aufl. 1994, § 82 II 3 b.

18 BGH, Urteil vom 22.6.1976 – VI ZR 100/75, BGHZ 67, 14, 17 f.; BGH, Urteil vom 11.1.1994 – VI ZR 41/93, NJW 1994, 932, 934; NK-BGB/Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, § 830 Rn. 1.

19 MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 830 Rn. 49 f.; Brox/Walker, Schuldrecht BT, 45. Aufl. 2021, § 51 Rn. 5.

20 Hager, FS Canaris, 2007, S. 403, 404.

21 Vgl. Bydlinski, FS Beitzke, 1979, S. 3, 8, der aus diesem Grund eine Beweislastumkehr als absurd einstuft.

22 Mehring, Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB, 2003, S. 42.

23 BeckOGK/Förster, BGB, Stand. 1.7.2023, § 830 Rn. 40; Deutsch, NJW 1981, 2731, 2732.

24 RG, Urteil vom 6.7.1921 – V 465/20, RGZ 102, 316, 319.

25 BGH, Urteil vom 27.5.1987 – V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 111; Staudinger/Eberl-Borges, 2022, BGB, § 830 Rn. 76; Soergel/Krause, BGB, 2005, § 830 Rn. 14; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 830 Rn. 53 f.

26 BGH, Urteil vom 16.1.2001 – X ZR 69/99, NJW 2001, 2538; Staudinger/Eberl-Borges, 2022, BGB, § 830 Rn. 79.

27 Mot. II 738; Prot. II 606.

28 BGH, Urteil vom 1.10.1957 – VI ZR 215/56, BGHZ 25, 271, 274; BGH, Urteil vom 27.5.1987 – V ZR 59/86, 101, 106, 108; Staudinger/Eberl-Borges, 2022, BGB, § 830 Rn. 69.

29 Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 830 Rn. 9.

30 Staudinger/Eberl-Borges, 2022, BGB, § 830 Rn. 70.

31 Vgl. auch Mehring, Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB, 2003, S. 57.

32 Hager, FS Canaris, 2007, S. 404, 407, der an der Erforderlichkeit der Fallgruppe zweifelt.

33 Mehring, Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB, 2003, S. 57.

34 Vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 830 Rn. 10.

35 Dazu und zum Folgenden Hager, FS Canaris 2007, 404, 411 f.

36 Vgl. MüKoBGB/Wagner, § 830 Rn. 51, 70 m.w.N.; Larenz/Canaris, Schuldrecht II, 13. Aufl. 1994, § 82 II 1 2 d.

37 Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 830 Rn. 8 f. Die Vorschrift gilt nach der hier vertretenen Auffassung auch entsprechend für die Fälle der Zurechnungszweifel (so schon Hager, FS Canaris 2007, S. 404, 412), wobei insoweit § 287 ZPO stets Vorrang einzuräumen ist.

38 Siehe Fn. 10.

39 Vgl. Larenz/Canaris, Schuldrecht II, 13. Aufl. 1994, § 82 II 3 b.

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