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Markus Hartung, Rechtsanwalt und Mediator (www.markushartung.com), ist Gründer des Bucerius Center on the Legal Profession (CLP) an der Bucerius Law School. Seit der Gründung im Jahr 2010 war er Direktor des Centers und ist ihm heute noch als Senior Fellow verbunden. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen im Bereich von Marktentwicklung und Trends, Management, strategische Führung und Corporate Governance sowie Entwicklung von Geschäftsmodellen im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Rechtsmarktes.
Zu seinen anwaltlichen Schwerpunkten gehören das anwaltliche Berufs- und Haftungsrecht sowie Konfliktmanagement. Anfang 2019 gründete er die Chevalier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.chevalier.law), eine sehr auf Legal Tech basierende Kanzlei, die ausschließlich Arbeitsrecht für Arbeitnehmer anbietet.
Seit 2006 ist er Mitglied des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins (DAV), von 2011 bis 2019 war er Vorsitzender. Weiterhin ist er Mitglied im Ausschuss Anwaltliche Berufsethik.
Er berät Sozietäten in Strategie- und Managementfragen, hält regelmäßig Vorträge und veröffentlicht zu diesen Themen. Weiterhin ist er Mitherausgeber von Wegerich/Hartung „Der Rechtsmarkt in Deutschland“ (2014), das zu einem Standardwerk über den Markt geworden ist. Im Jahr 2016 war er Co-Autor von „How Legal Technology Will Change the Business of Law” (2016), einer gemeinsamen Studie der Boston Consulting Group und der Bucerius Law School. Ende 2017 ist das von ihm mitherausgegebene und mitverfasste Buch „Legal Tech. Die Digitalisierung des Rechtsmarkts“ (Verlag C. H. Beck) erschienen, dessen internationale Ausgabe „Legal Tech. How Technology is Changing the Legal World“ im September 2018 auf den Markt kam.
Der BGH hat am 19.1.2022 mehrere Entscheidungen zum Thema Aktivlegitimation von Inkassodienstleistern, genauer: zum Berliner Dienstleister wenigermiete verkündet. Hier wird nur VIII ZR 123/21 besprochen. An der Entscheidung lässt sich gut das ungeklärte Verhältnis zwischen Anwälten und nicht-anwaltlichen Dienstleistern illustrieren, vor allem die Frage, ob der Begriff der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG auch die Abwehr von Forderungen umfasst. Daneben belegt die Entscheidung einen unwürdigen Kleinkrieg zwischen einer Kammer des Landgerichts Berlin und dem VIII. Zivilsenat. Schließlich geht die Entscheidung in verbraucherrechtlicher Sicht neue Wege – am EuGH vorbei..
Legal Tech sollte inzwischen schon zum Alltag gehören, mindestens Einigkeit darüber bestehen, wovon die Rede ist. In letzter Zeit gab es aber viele Beiträge zu Legal Tech, insbesondere Stellungnahmen zur Reichweite der Tätigkeit bestimmter Legal Tech-Unternehmen, wobei man derweil den Eindruck gewinnt, dass es nicht besser, sondern chaotischer wird. Die Beiträge umfassen dabei jüngere Zitate aus Interviews mit Marktkennern, Stellungnahmen von Berufsverbänden, Meinungen von nicht zuständigen Ministergruppen zum Thema bis hin zu kompletten Gesetzesentwürfen und deren Begründung. Der Streit – wer darf was? – wird zudem derzeit vor verschiedenen Gerichten ausgetragen. In Berlin sind die Mietberufungskammern damit ausgelastet und vertreten konträre Auffassungen. Inzwischen liegt die Sache beim BGH, der im Oktober 2019 eine Entscheidung treffen soll. Vielleicht sind wir dann klüger, wer weiß. Der nachfolgende Beitrag versucht, etwas Ordnung in die wogende Debatte zu bringen.
Legal Tech ist cool, alternative Anbieter machen Furore. Aber: sind sie legal oder betreiben sie unerlaubte Rechtsberatung?
Legal Tech sollte inzwischen schon zum Alltag gehören, mindestens Einigkeit darüber bestehen, wovon die Rede ist. In letzter Zeit gab es aber viele Beiträge zu Legal Tech, insbesondere Stellungnahmen zur Reichweite der Tätigkeit bestimmter Legal Tech-Unternehmen, wobei man derweil den Eindruck gewinnt, dass es nicht besser, sondern chaotischer wird. Die Beiträge umfassen dabei jüngere Zitate aus Interviews mit Marktkennern, Stellungnahmen von Berufsverbänden, Meinungen von nicht zuständigen Ministergruppen zum Thema bis hin zu kompletten Gesetzesentwürfen und deren Begründung. Der Streit – wer darf was? – wird zudem derzeit vor verschiedenen Gerichten ausgetragen. In Berlin sind die Mietberufungskammern damit ausgelastet und vertreten konträre Auffassungen. Inzwischen liegt die Sache beim BGH, der im Oktober 2019 eine Entscheidung treffen soll. Vielleicht sind wir dann klüger, wer weiß. Der nachfolgende Beitrag versucht, etwas Ordnung in die wogende Debatte zu bringen.
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