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Zitiervorschlag: Quarch/Silva, LR 2021, S. 58, [●], www.lrz.legal/2021S58

 

“In practice, court services of the future will be delivered as a blend of some or all of physical courtrooms, virtual hearings, and online courts.”, schreibt Richard Susskind in seinem opus magnum “Online Courts and the Future of Justice”. Und in der Tat sind die Entwicklungen zur Digitalisierung der Justiz sehr vielfältig - sie reichen von ersten Schritten hin zu automatisierten Entscheidungen (in Estland[1]), über gänzlich virtuelle Gerichtsverhandlungen (z.B. in Abu Dhabi[2]) bis hin zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gem. § 128a ZPO. Nicht erst seit Ausbruch der Corona-Pandemie - seitdem aber in gewisser Weise “brandbeschleunigt” - wird auch hierzulande verstärkt über neue, digitale Wege der Justiz nachgedacht. Erwogen werden ein u.a. beschleunigtes Onlineverfahren, ein zentrales Basisdokument und eine Portallösung.[3] Ob und vor allem wann sich diese Gedanken in Recht und Gesetz übersetzen werden, bleibt derweil noch abzuwarten. Umso mehr lohnt sich daher ein rechtsvergleichender Blick ins Ausland. Ein interessantes Exempel in dieser Hinsicht ist Brasilien.

1. Kurzer Abriss der deutschen Situation

 

Neben der schriftlichen elektronischen Kommunikation zwischen Gericht und Anwaltschaft über beA und die elektronische Akte, die zunehmend in der Republik eingeführt wird, aber noch längst nicht überall angekommen ist, konzentriert sich die Digitalisierung der deutschen Justiz auf § 128a ZPO. Danach kann das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Das Gericht muss dabei - Grund ist wohl der Öffentlichkeitsgrundsatz - im Sitzungssaal sein.

 

Auch wenn damit, in den Worten Susskinds, jedenfalls für die Parteien ein “virtual hearing” ermöglicht werden kann, findet § 128a ZPO immer noch keine flächendeckende Anwendung. Nicht nur in den sozialen Medien wurden teils erschreckende, teils aber auch erfreuliche Beispiele für § 128a-Beschlüsse geteilt. So werden Anträge auf die digitale Verhandlung mitunter aus “gerichtsorganisatorischen” Gründen abgewiesen, andernorts werden mündliche Verhandlung unter Verweis auf die Corona-Pandemie schlicht um 1,5 Jahre (!) vertagt, ohne auch nur an § 128a ZPO zu denken,[4] und wieder andere Gerichte nutzen erfreulicherweise ihren privaten Skype-Account, da die gerichtseigene Infrastruktur “streikt”. Insgesamt ist die deutsche Digitalisierungslandkarte nicht nur in dieser Hinsicht also leider sehr zersplittert. Eine klare Strategie, wie es weitergehen soll, gibt es bisher nicht; die ersten Schritte dafür sind aber, wie eingangs angedeutet, gemacht.

 

2. Die Digitalisierung der Justiz in Brasilien

 

Brasilien ist in mancherlei Hinsicht weiter, aber gewiss auch noch nicht am Ziel. Eine Rückschau: In Brasilien begann der Prozess der Digitalisierung der Justiz im Jahr 2009, als der damalige Präsident des brasilianischen Bundesgerichtshofs (STJ), Minister César Rocha, beschloss, dass alle Fälle, die das höhere Gericht erreichen, gescannt werden sollten. In der Folge begannen die Landesgerichte, eigene Computersysteme zu entwickeln, um den Modernisierungsprozess zu beschleunigen.

 

Im Jahr 2015 - und damit deutlich nach Deutschland, wo die erste Fassung des § 128a ZPO bereits im Jahr 2002 in Kraft getreten ist - institutionalisierte das neue brasilianische Zivilgesetzbuch die Praxis von Verfahrenshandlungen durch Videokonferenz oder ein anderes technologisches Mittel zur Übertragung von Bild und Ton in Echtzeit, zunächst als Ausnahme von der Regel. Die Praxis zielte darauf ab, z.B. die persönliche Zeugenaussage einer Partei, die in einem anderen Bezirk als dem des Gerichts wohnt, oder die mündliche Unterstützung eines Anwalts, der in einer anderen Stadt wohnt, zu erleichtern.

 

Mit dem Aufkommen der Corona-Pandemie wurde das, was die Ausnahme war, zur Regel. Zunächst nur in der Praxis, inzwischen ist die Videoverhandlung auch durch den Beschluss Nº 329 von 30/07/2020 des Nationalen Justizrats (CNJ) zur Regel in der brasilianischen Justiz gemacht worden[5]. An dieser Stelle ist es wichtig zu betonen, dass der Vorsitzende des Gerichts vor den Sitzungen und dem Urteil oder der Anhörung stets die inhärenten Risiken einer analogen bzw. digitalen Verhandlungsführung bewerten sollte und die notwendigen Maßnahmen zur Minimierung der Risiken festlegen oder sogar die Verhandlung verschieben bzw. absagen kann. Darüber hinaus können allerdings auch die Anwälte die Vertagung der Verhandlung beantragen, bis es möglich ist, die Verhandlung persönlich zu führen.

 

Nach Angaben des Staatsgerichtshofs des Bundesstaats Minas Gerais[6] (TJMG) wurden zwischen dem 19. März und dem 18. August 2020 152 Sitzungen per Videokonferenz durchgeführt, womit allein in diesem Bundesstaat 3.112 Fälle verhandelt wurden. Wenn man bedenkt, dass Brasilien 27 Bundestaaten hat und auch die Bundesgerichte primär Videokonferenzanhörungen durchgeführt haben, ist davon auszugehen, dass die Gesamtzahl seit Beginn der Pandemie viel höher ist.

 

Vereinfacht dargestellt, läuft der Prozess wie folgt ab: Die Parteien erhalten bei ihrer Ladung ein Login und ein Passwort für das System. Anwälte haben Zugang über ein digitales Zertifikat (Token oder digitale Signaturkarte). Tage vor der Anhörung werden die Anwälte zur Akte gerufen und um eine E-Mail-Adresse gebeten, um die Einladung zur Online-Sitzung zu erhalten. Die Beteiligten "treffen" sich dann in der virtuellen Umgebung. Die am häufigsten verwendeten Plattformen sind MS Teams und Zoom, wobei einige Gerichte sogar ihre eigenen Plattformen entwickelt haben. Die Anhörungen werden - anders als in Deutschland (vgl. § 128a Abs. 3 ZPO) - aufgezeichnet und im Prozess zur Verfügung gestellt. Die Anhörungen des brasilianischen Bundesgerichtshofs können sogar auf dem YouTube-Kanal des Gerichts abgerufen werden.

 

In den Videos wird deutlich, dass die überwiegende Mehrheit der Richter an den Sitzungen bequem von zu Hause aus teilnimmt. Anders als in Deutschland, sind nämlich alle Parteien virtuell am Verfahren beteiligt, d.h. auch das Gericht befindet sich nicht im Gerichtssaal. Im Falle einer Zeugenvernehmung werden die Zeugen zum Gericht geladen, da ein Internetzugang nicht gewährleistet werden kann. Der Zeuge wird vom Gerichtsvollzieher vorgeladen und erscheint vor Gericht. An diesem Tag bleiben sowohl Anwälte als auch Richter weiterhin rein online zugeschaltet; nur Zeugen und Schreiber sitzen im Gericht.

 

Zwar ist auch in Brasilien nicht abzusehen, inwieweit diese Art von digitalen Verfahren nach dem Ende der Pandemie noch Bestand haben wird. Gleichwohl ist mit Blick auf die inzwischen durchaus hohe Akzeptanz stark davon auszugehen, dass der Prozess der Digitalisierung der Justiz noch weiter voranschreitet.

 

3. Was können wir von Brasilien lernen?

 

Auch wenn bereits in mancher Hinsicht fortgeschrittener, ist der Digitalisierungsprozess in Brasilien, genauso wie in Deutschland, noch sehr zersplittert. Das liegt zu einem an den enormen geografischen und wirtschaftlichen Unterschieden des Landes, aber auch daran, dass der Digitalisierungsprozess nicht vom Anfang an zentral koordiniert wurde, sondern von den jeweiligen Ländergerichten. Auch das Thema IT-Sicherheit muss noch stärker werden: Ende 2020 wurde das System des brasilianischen Bundesgerichtshofs gehackt, bis dato allerdings ohne Leck.

 

Zugleich hat Brasilien beim Thema Digitalisierung der Justiz auch viel Richtiges gemacht. Digitale Verhandlungen reduzieren Kosten und sorgen für Schnelligkeit. Außerdem gewährleistet die Tatsache, dass Richter, im Gegensatz zu Deutschland, die Sitzungen von Zuhause aus führen können, die Kontinuität des Rechtsschutzes und den Zugang zur Justiz - alles Verfassungsgrundsätze, sowohl in Brasilien, als auch in Deutschland. Verschiebungen um mehr als 1,5 Jahre - wie sie hierzulande häufig vorkommen (s.o.) - sind so nämlich nicht mehr an der Tagesordnung.

 

4. Fazit

 

Gewiss führen virtuelle Gerichtsverhandlungen auch zu durchaus amüsanten Ergebnissen, wie jüngst das in kürzester Zeit berühmt gewordene Video eines Anwalts mit Katzen-Filter[7] zeigt. Davon abgesehen, ist es jedoch längst an der Zeit, dass auch die Justiz vollends in der “schöne neue Welt der Chips und Algorithmen”[8], wie Rutger Bregman sie nennt, ankommt. Deutschland und Brasilien arbeiten beide daran - am Ziel angekommen sind sie noch nicht.

 


[1] Vgl. Quarch/Hähnle, NJOZ 2020, 1281; Jarzombek/Quarch, FAZ Einspruch, Automatisierte Gerichtsverfahren – ein Modell für die Zukunft?.

[2] Vgl. Quarch, LR 2020, 224 ff.

[3] Vgl. Thesenpapier „Modernisierung des Zivilprozesses“ – Auf dem Weg ins 21. Jahrhundert.

[4] Eine aufschlussreiche Übersicht über die aktuelle Praxis findet sich unter 128a.de.

[5] Der Nationale Justizrat (CNJ) ist ein Organ des brasilianischen Justizsystems, das 2004 durch eine Verfassungsänderung im Rahmen der Justizreform geschaffen wurde. Zu seinen Aufgaben gehört es die Autonomie der Justiz zu gewährleisten, Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Justiz durchzuführen sowie Statistiken über das brasilianische Gerichtssystem zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Präsident des Rates ist der Präsident des brasilianischen Bundesverfassungsgerichts.

[6] Der Bundesstaat Minas Gerais liegt im Südosten Brasiliens und ist der zweitbevölkerungsreichste Bundesstaat des Landes.

[7] Abzurufen unter 'I’m not a cat': lawyer gets stuck on Zoom kitten filter during court case.

[8] Bregman, Utopien für Realisten, 2017, S. 186.

 

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