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Transparenzregister sind „in“. Gerade erwägt die Bundesregierung über ein entsprechendes öffentliches Verzeichnis für den KI-Bereich, kaum dass das Register nach dem Geldwäschegesetz (GwG) in der Rechtswirklichkeit angekommen ist. Aber ist diese 2017 nach EU-Vorgaben geschaffene Katalogisierung überhaupt ihrerseits gelungen? Oder ist hier Stück für Stück ein Bürokratiemonster entstanden? Der Autor geht den Inhalten, den Entwicklungen und der Bedeutung des GwG-Transparenzregisters nach.

1. Einleitung

Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 23. Juni 20171 hat der Gesetzgeber ein neues Register eingeführt – das Transparenzregister. Vorgegeben war seine Einführung durch die sogenannte 4. Geldwäscherichtlinie der EU2. Das Transparenzregister hat das Ziel, zu jeder juristischen Person den wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen. Das vereinfacht ein Erkennen der letztlich Begünstigten einer Transaktion – selbst wenn sich diese hinter einer oder mehreren juristischen Personen verbirgt.

Rn350

2. Was ist das Transparenzregister und welchen Zweck verfolgt es?

Das Transparenzregister wurde durch § 18 Abs. 1 GwG eingerichtet. Es soll dabei die Unternehmensdaten als chronologische Datensammlung speichern. Aus den gespeicherten Daten sollen dann den zur Einsicht Berechtigten Auskünfte erteilt werden. Aktuell wird es durch den Bundesanzeiger-Verlag geführt, der insoweit als Beliehener für das Bundesministerium der Finanzen tätig wird.

Rn351

Das Transparenzregister hat den Zweck, bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, zugänglich zu machen. Die daraus folgende Erhöhung der Transparenz soll dazu beitragen, den Missbrauch der genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.3 Dabei wurde das Transparenzregister 2017 zunächst als „Auffangregister“ konzipiert. Dies bedeutete, dass sich nur diejenigen juristischen Personen und/oder eingetragenen Personengesellschaften sowie Trusts und Rechtsgestaltungen eintragen lassen mussten, deren Struktur und wirtschaftliche Berechtigung sich nicht aus anderen deutschen Registern ergab (§ 20 Abs. 2 GwG a. F.). Damit war eine Vielzahl gerade der eigentümergeführten GmbHs zunächst nicht registerpflichtig.

Rn352

3. Wer muss sich eintragen lassen und wie hat sich das verändert?

Die Verpflichtung zur Eintragung trifft seit 2017 grundsätzlich jede juristische Person des Privatrechts, die eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 GwG) sowie die Verwalter von Trusts. Eine Ausnahme gab es jedoch zunächst für diejenigen Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich aus anderen deutschen Registern ergaben (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.). Damit waren zum Start des Gesetzes zunächst nur diejenigen Gesellschaften zur Eintragung verpflichtet, die sich mittelbar im ausländischen Besitz befanden oder deren Struktur letztlich zu einer Eigentümerschaft mit fehlender Transparenz (Stiftung, Trust etc.) führte. Trusts selbst waren ohnehin gem. § 21 GwG selbst zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet, da über sie keine Informationen in deutschen Registern erhältlich sind. Gleiches gilt für Stiftungen, sofern diese nicht ausnahmsweise registriert sind.

Rn353

Sofern sich eine Gesellschaft im mittelbaren ausländischen Besitz befand, ließen sich die Strukturen nicht aus den deutschen Registern nachvollziehen, sodass eine Eintragung verpflichtend vorgenommen werden musste. Dabei waren die Anteilseigner in jedem Fall verpflichtet, der Gesellschaft die notwendigen Informationen zu übermitteln (§ 20 Abs. 3 GwG).

Rn354

Diese Verpflichtung wurde dann mit der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie4, die eine Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäscherichtlinie war, erstmalig verschärft5. So waren insbesondere auch die Gesellschaften berechtigt und verpflichtet, die Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten bei den Anteilseignern aktiv zu erfragen (§ 20 Abs. 3a GwG). Damit wurde das Informationsdefizit, welches bislang bei fehlender Mitteilung durch den Gesellschafter bestand, durch einen eigenen Anspruch ergänzt. Gleichzeitig wurde dem Anteilseigner im neuen § 20 Abs. 3b GwG eine Erleichterung dergestalt verschafft, dass – soweit die erforderlichen Angaben bereits anderweitig bekannt gemacht wurden (einschließlich dem Transparenzregister) – die eigene Mitteilungspflicht entfiel. Gleichzeitig wurde eingefügt, dass auch für ausländische Gesellschaften eine Verpflichtung zur Eintragung im Transparenzregister besteht, wenn diese sich verpflichteten, eine Immobilie in Deutschland zu erwerben (§ 20 Abs. 1 S. 2 GwG). Dabei wurde jedoch eine Ausnahmenorm für den Fall eingefügt, dass die Gesellschaft bereits in einem anderen Transparenzregister innerhalb der EU erfasst war (§ 20 Abs. 1 S. 3 GwG).

Rn355

Die einschneidendere Veränderung brachte jedoch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.6.20216 Mit dessen Art. 1 wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgebaut. Hintergrund war die Anforderung der EU, wonach alle Informationen über wirtschaftlich Berechtigte nunmehr an einem Ort gespeichert sein sollen und mittelfristig auch für den europaweiten Abruf zur Verfügung stehen sollen. Dies war mit der bisherigen deutschen Auffanglösung nicht mehr abzubilden. Der deutsche Gesetzgeber hat deswegen in mehreren Stufen die Eintragungspflicht für alle deutschen (in deutschen Registern eingetragenen) Gesellschaften bis zum 31.12.2022 eingeführt. Die Nicht-, nicht richtige oder nicht vollständige Eintragung ist dabei (je nach konkreter Gesellschaftsform) seit dem 1.4.2023, spätestens aber ab dem 1.1.2024 gem. § 59 Abs. 9 GwG bußgeldbewehrt.

Rn356

Zeitgleich wurde auch der neue § 20a GwG eingefügt. Nach diesem hat die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister zu erstellen.

Rn357

Eine weitere Veränderung ergab sich durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.20227 Hiernach ist nun auch einzutragen, ob die Stellung als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter einer nicht möglichen Prüfung entstammt oder nach Prüfung der Unterlagen angenommen wurde (§ 19 Abs. 3 S. 2 GwG). Gleichzeitig wurden nun auch ausländische Gesellschaften verpflichtet, sich in das deutsche Transparenzregister eintragen zu lassen, wenn sie eine Immobilie in Deutschland halten oder sich verpflichten, solches Eigentum zu erwerben.

Rn358

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, MoPeG)8 zum 1.1.2024 wird die Schraube abermals angezogen: Künftig müssen auch die eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts eine Eintragung im Transparenzregister nachweisen, da diese als eingetragene Personengesellschaften direkt dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GwG unterfallen.

Rn359

Die konkreten Verpflichtungen für das Transparenzregister haben sich damit seit dessen Einführung 2017 deutlich erweitert. Sie umfassen nun alle inländischen eingetragenen Gesellschaften und Trusts sowie alle ausländischen Gesellschaften und Trusts, sofern diese Immobilienbesitz halten oder - im weitesten Sinne – erwerben, sowie Vereine.

Rn360

4. Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter?

Eingetragen werden muss „der wirtschaftlich Berechtigte“. § 3 Abs. 1 S. 1 GwG definiert den wirtschaftlich Berechtigten als

  • die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung letztlich steht, oder
  • die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Rn361

In den Absätzen 2 bis 4 des § 3 GwG werden diese dann noch konkreter für einzelne Anwendungsfälle definiert. Die für den Bereich wichtigste Frage lässt sich aber schon aus der vorstehenden Definition in sehr kurzer Form entnehmen: Cui bono?9 Erst wenn diese Frage zur Zufriedenheit beantwortet wurde, ist eine Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erfolgreich gewesen.

Rn362

Das deutsche Recht regelt dabei für juristische Personen gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 GwG, dass im Zweifel immer die Geschäftsleitung als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen sein soll, wenn es niemand anderen gibt.

Rn363

Für die übrigen Fälle weist § 3 Abs. 2 GwG den Weg der Ermittlung an: Zunächst ist die Beteiligung an der transparenzpflichtigen Einheit zu prüfen. Sofern es niemanden gibt, der direkt oder indirekt mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält, ist die Prüfung beendet und die Zweifelsregelung gilt. Sofern es aber eine natürliche Person gibt, die mehr als 25% direkt oder indirekt hält, wäre diese natürliche Person (tatsächlich) wirtschaftlich Berechtigter. Dabei sind Zurechnungen, wie zum Beispiel Treuhandvereinbarungen und (faktische) Stimmrechtsbindungsverträge zu berücksichtigen. So kann beispielsweise der Alteigentümer, der das Unternehmen schon an seine fünf Kinder zu gleichen Teilen übergeben hat, noch wirtschaftlich Berechtigter sein, wenn er Entscheidungen weiterhin alleine trifft.

Rn364

Sollte es sich bei der vorstehend ermittelten Person aber um eine juristische Person handeln, wäre hier die Gesellschafterstruktur weiter zu prüfen. Anders als auf der ersten Ebene der Beteiligung, also der eintragungspflichtigen Einheit, ist nun aber für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten der Ausgangsgesellschaft nicht mehr die Grenze von mehr als 25% entscheidend, sondern nun ist die Grenze von mehr als 50% zu beachten.10 Diese Prüfung wird dann solange wiederholt, bis es entweder keinen Anteilseigner mit mehr als 50% mehr gibt (dann automatisch der Rückfall auf die Auffangvorschrift des § 3 Abs. 2 S. 5 GwG) oder eine natürliche Person ermittelt wurde. Dabei ist aber auch die Zusammenrechnung von Anteilen zu berücksichtigen. Es kann sein, dass die X GmbH und die Y GmbH jeweils 30% an der D GmbH halten, sowohl die X GmbH als auch die Y GmbH jeweils zu 100% im Eigentum der A stehen. Damit wäre A wirtschaftlich Berechtigter auch in der zweiten Stufe, durch ihre zusammengerechnete Beteiligung von 60%.

Rn365

Soweit § 3 Abs. 2 GwG eine Ausnahmevorschrift für Gesellschaften vorsieht, die an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 WpHG notiert sind und dem Unionsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertige internationaln Standards unterliegen, ist diese in Bezug auf die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zum Zwecke der Eintragung ins Transparenzregister als unbeachtlich anzusehen. Eine entsprechende Berücksichtigung würde regelmäßig zur Eintragung der fiktiv wirtschaftlich Berechtigten führen. Dieses Ergebnis könnte aber insbesondere bei einer Quote der an den Börsen gehandelten Aktien von weniger als 50% zu fehlerhaften Ergebnissen führen. Auch im Lichte der aktuellen Lage mit zahlreichen Sanktionen gegen natürliche Personen und die von ihnen gehaltenen Strukturen, ist eine Durchleuchtung der Börsennotierung – soweit möglich – anzuraten.

Rn366

Nach § 3 Abs. 3 GwG sind bei Trusts (und Stiftungen) die Geldgeber, die Begünstigten und die Entscheider als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen. Sofern es sich bei den Begünstigten um eine noch unbekannte Vielzahl von Personen handelt, soll die entsprechende Gruppe identifiziert werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 GwG). Dazu soll die Gruppe aber überschaubar sein und der Kreis der begünstigten bestimmbar sein.11 Ansonsten bleibt es bei der Umschreibung der Gruppe.12

Rn367

Nach § 3 Abs. 4 GwG sind diejenigen, die auf Veranlassung handeln, auch als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen. Dazu zählen auch Treuhänder, die nicht in Strukturen des § 3 Abs. 3 GwG, sondern lediglich gelegentlich Transaktionen für den Treugeber durchführen.13

Rn368

5. Welche Daten müssen erfasst werden?

Im Transparenzregister werden gem. § 19 GwG die folgenden Daten über den wirtschaftlich Berechtigten erfasst: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten.

Rn369

Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort finden sich bei Mitgliedern der Geschäftsleitung regelmäßig schon in den Handelsregistern, so dass es hier keine Neuerungen oder Ergänzungen gibt.

Rn370

Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses dienen dazu, die Qualität der wirtschaftlichen Berechtigung genauer zu beschreiben. So könnte ein direkter 100%-iger Gesellschafter regelmäßig intensiver mit seinem Unternehmen betraut sein und für die Handlungen verantwortlich sein, als einer von fünf Geschäftsführern einer GmbH, die als Bestandteil eines großen internationalen börsennotierten Konzerns mangels Möglichkeit der Ermittlung eines tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten in den übergeordneten 20 Konzernstufen eingetragen ist.

Rn371

Die Erfassung aller Staatsangehörigkeiten ist erst nachträglich aufgenommen worden, um den Abgleich der Personen zwischen den Registern zu ermöglichen.

Rn372

6. Welche Folgen hat eine Nichteintragung?

Das Geldwäschegesetz nennt in seinem § 56 einen erheblichen Katalog der bußgeldbewehrten Taten. Dabei treffen die Nummern 54 - 66 die Gesellschaften, Gesellschafter sowie Abfragende des Transparenzregisters in unterschiedlicher Stärke. Vereinfachend lässt sich festhalten, dass alle vorstehend beschriebenen Pflichten im Falle ihrer Nichterfüllung einen Bußgeldtatbestand auslösen. Für die registerpflichtigen Rechtseinheiten hat das Bundesverwaltungsamt zudem einen Bußgeldkatalog erlassen14. Darüber hinaus gibt es aber natürlich auch tatsächliche Folgen.

Rn373

Die Berechnung selbst setzt sich immer aus vier Faktoren zusammen, die in den jeweiligen Annahmen dann eine Rolle spielen. Bei diesen Faktoren handelt es sich zunächst um den Grundbetrag für die verwirklichte Ordnungswidrigkeit. Der Grundbetrag liegt zwischen EUR 200 und EUR 1.000 je verwirklichtem Fall.

Rn374

Als sogenannter erster Faktor kommt sodann die Art der Begehung hinzu. Bei leichtfertigem Handeln oder Unterlassen beträgt dieser Faktor 1, im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens 1,5.  Als sogenannter zweiter Faktor wird die wirtschaftliche Stärke des Betroffenen eingeschätzt und mit einem Wert von 0 bis 25 belegt. Grundlage für die Einschätzung sind zum Beispiel bei juristischen Personen die Jahresbilanzsumme,15 bei Stiftungen das Stiftungsvermögen16. Im sogenannten dritten (und letzten) Faktor werden dann die individuellen Zumessungs- und Verschuldenskriterien (im Rahmen einer Ermessensabwägung) betrachtet. Dabei ist regelmäßig der Faktor mit 3 bewertet, er kann aber zwischen 0,5 und 4 liegen. Damit beträgt das maximale Bußgeld nach diesem Katalog aktuell EUR 150.000.

Rn375

Die Verhängung eines Bußgeldes löst so auch einen Eintrag in der öffentlich einsehbaren Datenbank des Bundesverwaltungsamtes aus, der dort für fünf Jahre bestehen bleibt. Zudem könnte die Erteilung öffentlicher Aufträge wegen nachgewiesener Unzuverlässigkeit problematisch sein.

Rn376

Praktisch am häufigsten in der Folge der Nicht- oder nichtrichtigen Eintragung ist aber die Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG. Hiernach haben die Verpflichteten immer dann, wenn sie bei ihrer Prüfung zu einem vom Transparenzregistereintrag abweichenden Ergebnis gelangen, eine Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister abzugeben. Da als Folge der Änderungen des Transparenzregsisters durch das SDG II nun (anders als bisher) der Ersteller der Unstimmigkeitsmeldung auch die an das Bundesverwaltungsamt übersendeten Unterlagen erhält, könnte die Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung mit gleichzeitiger Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt eine Lösung sein, die kostenträchtige Verpflichtung zur Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten im begründeten Fall durch die Behörde direkt vornehmen zu lassen. Quasi als Bonus erhielte er dann auch noch die benötigten Unterlagen für seine eigene Dokumentation dazu.

Rn377

Dies ist insbesondere für Familienstiftungen nachteilig, da diese regelmäßig versucht waren, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse oder Entscheidungswege innerhalb der Stiftungen, nicht offenzulegen. Durch die Weitergabe dieser Informationen nun auch an den Ersteller der Meldung, ist dieses Ziel jedenfalls auf diesem Wege nicht mehr erreichbar.

Rn378

7. Wer kann das Register einsehen und wie?

Einsicht in das Transparenzregister können nach § 23 Abs. 1 GwG die Behörden nehmen, für die die Einsicht nach dem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, sofern sie die Einsicht zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten benötigen. § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG weist zudem noch die Mitglieder der Öffentlichkeit als zur Einsichtnahme berechtigt aus. Mit Entscheidung vom 22.11.2022 hat der EuGH17 entschieden, dass ein solcher allgemeiner Zugang dem Recht auf Schutz der privaten Daten nach Art. 7 und 8 der Europäischen Grundrechtecharta widerspricht und nur bei berechtigtem Interesse gewährt werden darf. Das berechtigte Interesse ist nun im Einzelfall für eine Einsichtnahme nachzuweisen.

Rn379

Der Nachweis erfolgt wie auch die Beantragung der Einsichtnahme selbst online über das Register. Für die Abfragen als Verpflichteter ist eine vorherige Registrierung unter Nachweis der Berechtigung nötig. Dabei ist zu beachten, dass natürlich die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs der Kontrolle unterliegt.

Rn380

8. Ausblick

Durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II sind auch alle ausländischen Eigentümer von Immobilien verpflichtet, sich im Transparenzregister eintragen zu lassen, sofern sie als juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften (jeweils gem. § 20 Abs. 1 S. 2 GwG) oder sofern sie als Trust oder sonstige Rechtsgestaltung (jeweils gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 GwG) auftreten. Ohne eine solche Eintragung wird eine Übertragung der Immobilien nicht mehr möglich sein, zu beachten ist zudem, dass die Übergangsfristen gemäß § 59 Abs. 13 GwG zum 30.6.2023 auslaufen.

Rn381

Auch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) gilt seit dem 31.12.2022 für alle Rechtseinheiten und juristische Personen. Jedoch ist eine Bebußung erst im Laufe des Jahres möglich; je nach konkreter Rechtsform laufen die entsprechenden Übergangsfristen noch bis 31.12.2023 (§ 59 Abs. 9 GwG).

Rn382

Spannend wird noch die Umsetzung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes: Dieses Regelwerk sieht für eine Eintragung im Transparenzregister keine Übergangsfristen vor. Gleichzeitig werden aber zum Beispiel die notariellen Beurkundungsverbote des § 10 Abs. 9 GwG wegen fehlender Eintragungen im Transparenzregister bereits ab dem 1.1.2024 gelten.

Rn383

9. Fazit

Die Einführung des Transparenzregisters hat die deutsche Registerlandschaft um ein nach deutschem Recht untypisches Register erweitert. Es handelt sich um ein Register, in dem Daten ohne öffentlichen Glauben verwahrt werden. Gleichzeitig sollen die Daten aber für den EU-weiten Datenabgleich zur Verfügung gestellt werden. Schließlich soll das Register von den zur Eintragung verpflichteten Rechtseinheiten eigenverantwortlich gepflegt und aktuell gehalten werden. Durch die Verbindung mit den Grundbuchämtern wird das Register nun um Informationen angereichert, die für Zwecke der Sanktionsdurchsetzung nachvollziehbar, aus dem ursprünglichen Sinn und Zweck des Gesetzes heraus aber selbst nur schwer vertretbar sind.

Rn384

Zudem befinden sich die europäischen Regelungen zur Geldwäscheverordnung zur Ablösung des bisherigen Geldwäschegesetzes bereits im Abstimmungsverfahren. Deshalb sind erhebliche Änderungen an dem Gesetz erforderlich, um auch nach Inkrafttreten der Verordnung einen widerspruchsfreien Rechtsrahmen zu gestalten. Durch die geplante Absenkung der Schwellenwerte auf wohl (10 -) 25% wird zudem die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter für alle Gesellschaften selbst, aber auch für die Verpflichteten eine neue Herausforderung darstellen.

Rn385

Damit ist schon jetzt absehbar, dass das Thema weiter aktuell bleibt, da es hier wie im Song von Herbert Grönemeyer über das Leben heißt: „Bleibt alles anders.“18

Rn386

1 BGBl. I S. 1822.

2 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission; OJ L 141, 5.6.2015, p. 73–117.

3 BT-Drs. 18/11555 S. 89.

4 Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Text von Bedeutung für den EWR); OJ L 156, 19.6.2018, p. 43–74.

5 Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (GwRLÄndG) vom 12.12.2019, BGBl. I, S. 2602.

6 BGBl. I S. 2083.

7 BGBl. I S. 2606.

8 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31.10.2022 (BGBl. I S. 1966); das Gesetz tritt am 1.1.2024 in Kraft.

9 Lat.: Wem nutzt es?

10 Die aktuell in Abstimmungsverfahren der europäischen Gesetzgebung befindliche Neufassung der geldwäscherechtlichen Vorschriften sieht andere Grenzwerte vor, als diese hier beschrieben werden. Dabei ist aktuell noch unklar, wie diese genau aussehen werden, da von 10-25% alle Anteilsgrößen Teil der Diskussion sind. Klar ist aber, dass das Ergebnis sodann auf alle Ebenen der Beteiligung durchgreifen wird, die deutsche Besonderheit der unterschiedlichen Ergebnisse entfallen wird.

11 BeckOK/Reuter, 1.2.2023, GwG § 3 Rn. 123-124, Rn. 123.

12 BeckOK/Reuter, 1.2.2023, GwG § 3 Rn. 123-124, Rn. 124.

13 Zentes/Glaab/Kaetzler, 3. Auflage 2022, GwG § 3 Rn. 127-133, Rn. 130.

14 bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/Bu%C3%9Fgeldkatalog_transparenz_kachel.html (zuletzt abgerufen am 19.4.2023).

15 S. 4 des Bußgeldkatalogs vom 5.7.2021.

16 S. 5 des Bußgeldkatalogs vom 5.7.2021.

17 ECLI:EU:C:2022:912, curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=268059&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=10350 (zuletzt abgerufen am 19.4.2023).

18 Herbert Grönemeyer, groenemeyer.de/bleibt-alles-anders/ (zuletzt abgerufen am 19.4.2023).

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