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Dr. Niclas Minderjahn
Associate, CMS Deutschland
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Kein Paukenschlag: Beweislast für Überstundenvergütung bleibt beim Arbeitnehmer

Verlangt der Arbeitnehmer Überstundenvergütung, hat er bekanntlich im Prozess die Leistung solcher und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber darzulegen. Von diesem Grundsatz ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch infolge des „Stechuhr-Urteil“ des EuGH keine Abweichung geboten.

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