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Prof. Dr. Rolf Bietmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediator | Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB, Köln
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Fahrradkurier und Crowdworker – BAG stärkt Arbeitnehmerrechte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.11.2021, Az. 5 AZR 334/21, entschieden, dass Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über ein Smartphone erhalten, Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Hierzu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Smartphone. Dieser Anspruch kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abbedungen werden, es sei denn, der Arbeitgeber sagt eine angemessene finanzielle Kompensation zu.

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