LRZ E Zeitschrift Logo

LRZHeaderBogenRot
 

Zitiervorschlag: Riemenschneider/Hermann, LRZ 2022, Rn. 368, [●], www.lrz.legal/2022Rn368.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn368

Die Demission des ehemaligen Chefredakteurs der BILD-Zeitung hat weltweit für Schlagzeilen gesorgt und beschäftigt jetzt auch die Pressekammer Hamburg und den Pressesenat am Hanseatischen OLG. Der Beitrag beleuchtet die Entscheidungen der beiden Mediengerichte aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren.

1. Einführung

Der Beitrag blickt auf den Beschluss des Hanseatischen OLG vom 13.01.2022 im Ordnungsmittelverfahren des Falls „Machtmissbrauch.“1 Die Entscheidung betrifft den wohl berühmtesten „MeToo“-Fall in Deutschland, der am Ende zur Demission des langjährigen früheren Chefredakteurs der BILD-Zeitung Julian Reichelt (R.) geführt hat. Die Verfasser beleuchten einleitend zunächst die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung (2.), bevor das Verbot des LG Hamburg vom 17.05.2022 (3.) und der Ordnungsmittelbeschluss des Hanseatischen OLG vom 13.01.2022 (4.) dargestellt und bewertet werden (5.). Sie kommen zu dem Ergebnis, dass eine nachträglich eingefügte Stellungnahme des Betroffenen den Charakter einer zunächst verbotenen Berichterstattung verändern kann, das Risiko für einen Verstoß gegen ein weit gefasstes gerichtliches Verbot aber beim Schuldner liegt.

Rn368

2. Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung

Für das nähere Verständnis der Ausführungen beider Gerichte sind nachfolgend zunächst die zentralen Voraussetzungen einer sog. Verdachtsberichterstattung näher darzulegen. Für die Äußerung eines Verdachts hat die Rechtsprechung spezielle ungeschriebene Voraussetzungen entwickelt, die strenger sind als für die Mitteilung bereits feststehender Tatsachen oder Meinungen.2 Der Verdacht bezieht sich typischerweise auf den Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens oder sonstige zivilrechtliche oder moralische Verfehlungen. In den Medien nehmen derartige Verdachtsberichterstattungen zu, aber auch Gerichte nehmen in Pressemitteilungen teilweise bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens auf die wesentlichen Tatvorwürfe Bezug und nennen den Beschuldigten mit seinem Namen.3 Die Zivilgerichte haben hier im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung die kollidierenden Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK einerseits und Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, Art. 8 EMRK in Verbindung mit der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.4

Rn369

Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt zunächst einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit überhaupt erst einen Öffentlichkeitswert verliehen.5 Ferner darf die Berichterstattung keine Vorverurteilung enthalten, indem sie bewusst einseitig und tendenziös ist und den unzutreffenden Eindruck erwecken könnte, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Taten bereits überführt.6 Um eine einseitige oder verfälschende Darstellung zu vermeiden, muss der Betroffene die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den konkret benannten Vorwürfen eingeräumt bekommen,7 wobei der BGH die Anhörungspflichten gegenüber Untersuchungshäftlingen gerade verschärft hat.8

Rn370

Schließlich muss es sich auch um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, aus dem sich ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung ergibt.

Rn371

3. Der Verbotsbeschluss der Pressekammer Hamburg vom 17.05.2021

Die Pressekammer des LG Hamburg hatte dem SPIEGEL mit Beschlussverfügung vom 17.05.2021 untersagt, über R. im Zusammenhang mit einem Compliance-Verfahren der Axel Springer SE wegen des Verdachts des Fehlverhaltens gegenüber Frauen, des Machtmissbrauchs und der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen zu berichten.9 Der SPIEGEL hatte in einem Online-Artikel vom 12.03. und in seiner Print-Ausgabe vom 13.03.2021 unter der Überschrift „Vögeln, fördern, feuern“ über interne Ermittlungen gegen R. wegen möglicher Verfehlungen gegenüber jungen Kolleginnen berichtet. Das LG hat diese Berichterstattung verboten, weil die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden seien. Prozessual sind die Richter davon ausgegangen, dass R. keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Eine entsprechende Anfrage des SPIEGEL an die Pressestelle von Axel Springer sei während des Compliance-Verfahrens nicht an R. weitergeleitet worden, was dieser an Eides statt versichert hat. In der ursprünglichen Berichterstattung hieß es, dass Axel Springer zu laufenden Verfahren keine Auskunft geben könne. Ob der Beitrag auch vorverurteilend sei, hat das LG offengelassen.

Rn372

Daraufhin hat der SPIEGEL den Text der Online-Berichterstattung die maßgebliche Passage im Hinblick auf die außergerichtliche und gerichtliche Einlassung von R. wie folgt verändert: „R. bestreitet die Vorwürfe, es habe keine beruflichen Entscheidungen von ihm gegeben, die von privaten Beziehungen geprägt oder sonst beeinflusst gewesen seien, sämtliche Personalentscheidungen seien aufgrund sachlicher Gründe und seiner persönlichen Einschätzung der fachlichen Qualifikation der jeweiligen Personen entsprechend getroffen worden.“ Ferner wurde am Ende des Artikels eine „Anmerkung der Redaktion“ eingefügt, in der es heißt: „Julian R. hat in einem Rechtsstreit mit dem SPIEGEL-Verlag eidesstattlich versichert, von der Kommunikationsabteilung des Axel-Springer-Verlages nicht über unsere Fragen informiert worden zu sein. In der Folge war am 19. Mai eine etwas längere Stellungnahme zu ergänzen. Das Angebot vom 19. März 2021, eine solche Ergänzung nachzutragen, hatte R. nicht angenommen.“

Rn373

R. sah in dieser Änderung der ursprünglichen Berichterstattung einen kerngleichen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Daraufhin hat das LG gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- EUR gegen den SPIEGEL festgesetzt.10

Rn374

Zur Begründung führte das LG an, dass sich aus den Gründen des Beschlusses keine Beschränkung des Verbots auf die fehlende Anhörung ergebe. Vielmehr stellen die Gründe auf das Fehlen einer Konfrontation von R. mit den Vorwürfen ab und lassen es dahinstehen, ob der Antrag auch deshalb Erfolg hat, weil vorverurteilend berichtet wurde bzw. es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Dementsprechend liegt nach Auffassung des LG auch kein neuer Sachverhalt vor, auf den sich die Unterlassungsverpflichtung nicht beziehen würde. Dies wäre etwa beim Vorliegen neuer Erkenntnisse oder Beweismittel der Fall.11 Der Sachverhalt, auf den sich die Unterlassungsverpflichtung aus dem Verbot vom 17.05.2021 beziehe, sei indes weiterhin unverändert der Verdacht des Fehlverhaltens gegenüber Frauen, des Machtmissbrauchs und der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen. Insgesamt liege danach jedenfalls ein kerngleicher Verstoß des SPIEGEL gegen ihre Unterlassungsverpflichtung vor.

Rn375

4. Der Ordnungsmittelbeschluss des Hanseatischen OLG vom 13.01.2022

Das OLG hat den Ordnungsmittelbeschluss des LG auf die sofortige Beschwerde des SPIEGEL aufgehoben. Die modifizierte Fassung des Artikels stelle keinen Verstoß gegen das Verbot dar, da im abgeänderten Teil nicht kerngleich über den Gläubiger berichtet werde.

Rn376

Von einem Verbot werden grundsätzlich nicht nur wortidentische Äußerungen erfasst, sondern auch solche, die mit den untersagten Äußerungen kerngleich seien,12 also im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme. Der genaue Verbotsinhalt sei durch Auslegung des Titels zu ermitteln, wobei die Gründe der Verbotsentscheidung und – soweit ergänzend erforderlich – der Sachvortrag des Antragstellers – heranzuziehen seien. Die Kerntheorie erlaube angesichts des Sanktionscharakters eines Ordnungsmittels aber keine erweiternde Auslegung, sondern beschränke sich auf ein „im Kern“ feststehendes Verbot.

Rn377

Nach diesen Grundsätzen sieht das OLG keinen Verstoß gegen den Kern des Verbotstitels, da bei der um eine Stellungnahme von R. ergänzten Berichterstattung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht mehr zum Ausdruck komme. Das OLG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen der Verdachtsberichterstattung oftmals Wertungen entscheidend seien, die sich im Grenzbereich bewegen würden. Bei einer veränderten Verdachtsberichterstattung sei in Bezug auf die Annahme eines kerngleichen Verstoßes gegen das bestehende Verbot schon im Hinblick auf die Pressefreiheit Zurückhaltung geboten. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Presse gehindert wäre, nach einem entsprechenden Verbot erneut über den Verdacht zu berichten, obwohl sich inzwischen Umstände maßgeblich geändert hätten. Jedenfalls in einem Fall, in dem die neue oder geänderte Berichterstattung in einem für die Prüfung der Verdachtsberichterstattung wesentlichen Punkt von der verbotenen Berichterstattung maßgeblich abweiche, sei die Kerngleichheit zu verneinen.

Rn378

Das LG habe in seiner Begründung gerade auf die unterbliebene Veröffentlichung einer Stellungnahme des R. zu den konkreten Vorwürfen abgestellt, so dass hierin gerade das Charakteristische des Verbots liege. Ob die neue Berichterstattung ihrerseits rechtswidrig sei, habe der Senat im Ordnungsmittelverfahren nicht zu überprüfen.

Rn379

5. Bewertung

5.1. Enge „pressefreundliche“ Auslegung des Verbots durch das Hanseatische OLG im Sinne des Schuldners

Einerseits vermag die Begründung des Hanseatischen OLG auf den ersten Blick zu überzeugen, denn dem Anhörungserfordernis kommt im Rahmen für die Prüfung der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung zentrale Bedeutung zu, wie der VI. Zivilsenat des BGH für die Stellungnahme eines Untersuchungshäftlings gerade wieder betont hat.13 Auch das LG hat das Verbot in den Gründen explizit mit dem Fehlen einer Konfrontation von R. mit den Vorwürfen begründet und die weiteren Voraussetzungen (Mindestbestand an Beweistatsachen, Keine Vorverurteilung des Betroffenen, Vorgang von gravierendem Gewicht) dahinstehen lassen. Insofern liegt die Annahme des Hanseatischen OLG nahe, dass bei der um eine Stellungnahme von R. ergänzten Berichterstattung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht mehr zum Ausdruck komme und der Presse die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, in veränderter Form über den Sachverhalt zu berichten. In der Wiedergabe der Stellungnahme des Betroffenen zu den konkreten Vorwürfen liegt nämlich ein „nicht unwesentlicher abwägungsrelevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff“ vorliegt.14

Rn380

Die Entscheidung des Hanseatischen OLG liegt auf einer Linie mit einer Entscheidung des Pressesenats des OLG Köln, das sich im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren ebenfalls mit der Frage der Kerngleichheit zu beschäftigen hatte und diese verneint hat. Das OLG Köln stellt darauf ab, ob die ernsthafte Befürchtung bestehe, dass sich der Schuldner und Antragsgegner auf eine fehlende Kerngleichheit berufen könnte.15 In dem dortigen Verfahren hatte das erstinstanzlich befasste LG das bereits ausgesprochene Verbot auf einen fehlenden Mindestbestand an Beweistatsachen gestützt, wobei später noch weitere angebliche Beweisanzeichen in den Raum gestellt worden sind. Daraus hatte das LG ganz erhebliche Zweifel abgeleitet, dass die veränderte Verletzungsform ebenso zu beurteilen sei wie die ihm vorgelegte. Damit bestand auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren.

Rn381

5.2. Weite Auslegung des Verbotstitels durch das LG im Sinne des Gläubigers

Andererseits sprechen dogmatisch die besseren Gründe für die weite Auslegung des Verbotstitels durch das LG im Sinne des Gläubigers und Antragstellers. Der Kern der verbotenen Handlung ist nämlich auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist.16 Dem steht der Fall gleich, dass das Gericht einen Aspekt in den Gründen zwar angesprochen, jedoch ausdrücklich offengelassen hat, ob in diesem Aspekt ein Verstoß zu erkennen ist.17 Die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots kommt erst dann nicht mehr in Betracht, wenn sie nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen ist.18 Zweifel gehen dabei zu Lasten des Titelinhabers, da er durch entsprechende Formulierung seines Antrags die notwendige Verallgemeinerung des Verbots selbst herbeiführen kann und das Vollstreckungsverfahren nicht mit Ungewissheiten belastet werden soll, die besser im Erkenntnisverfahren geklärt werden.19

Rn382

In presserechtlichen Fällen soll der Kern einer verbotenen Äußerung bei unwahren Tatsachenbehauptungen in dem unwahren Informationsgehalt der Aussage liegen.20 Ein Unterschied kann auch in der Veränderung der Sachlage liegen, z.B. weil nach einer Verdachtsberichterstattung zwischenzeitlich Ermittlungen gegen den Betroffenen aufgenommen worden sind, die noch nicht Grundlage des ursprünglichen Verbots sein konnten.21 Auch das Weglassen des Namens kann den Charakter einer Berichterstattung verändern und den Kernbereich eines Verbots verlassen.22

Rn383

Die hier vorliegende Rechtsfrage eines kerngleichen Verstoßes bei nachträglicher Ergänzung einer Stellungnahme des Betroffenen ist bislang, soweit ersichtlich, noch nicht diskutiert worden. Maßgebliche Bedeutung kommt hier der Formulierung des Verbotsantrages als Grundlage der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung zu. R. hat mit der weiten Formulierung seines Unterlassungsantrags deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen jegliche identifizierende Berichterstattung über den Verdacht des Fehlverhaltens gegenüber Frauen, des Machtmissbrauchs und der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen wendet. Er hat damit die notwendige Verallgemeinerung seines Verbots herbeigeführt und bewusst von einer Einschränkung des Verbotsantrags auf die fehlerhafte Anhörung abgesehen. Dementsprechend hat R. auch das außergerichtliche Angebot des SPIEGEL zur nachträglichen Ergänzung einer solchen Stellungnahme vom 19. März 2021 abgelehnt, worauf in der Anmerkung der Redaktion am Ende des Artikels ausdrücklich hingewiesen wird.

Rn384

R. hätte auch beantragen können, dass über den Verdacht des beschriebenen Fehlverhaltens nicht mehr berichtet werden darf, solange der streitgegenständliche Artikel keine Stellungnahme von ihm zu den Vorwürfen des Fehlverhaltens gegenüber Frauen, des Machtmissbrauchs und der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen enthält. In diesem Fall hätte das Charakteristische eines entsprechenden Verbots gerade in der fehlerhaften Anhörung gelegen und dem Verbot wäre durch die nachträgliche Einfügung einer Stellungnahme zu diesen Vorwürfen Rechnung getragen worden. Die Frage eines kerngleichen Verstoßes hätte sich dann überhaupt nicht gestellt.

Rn385

Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Pressekammer die weiteren Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (Mindestbestand an Beweistatsachen, keine Vorverurteilung des Betroffenen, Vorgang von gravierendem Gewicht) ausdrücklich offengelassen hat und dieser Fall ebenso zu behandeln ist, als wenn das Gericht diese Voraussetzungen im Erkenntnisverfahren geprüft hätte. Die damit verbundene Unsicherheit über die Reichweite des Verbots muss in einem solchen Fall der Schuldner und Antragsgegner tragen, sofern er die verbotene Berichterstattung verändert und neu veröffentlicht. Demgegenüber muss sich der Gläubiger zwischen dem Stellen eines neuen Verbotsantrages oder eines Ordnungsmittelantrages wegen eines Verstoßes gegen das bestehende Verbot entscheiden. Darin liegt jedoch weniger ein „Dilemma“ für den Gläubiger des Unterlassungstitels,23 sondern das typische prozesstaktische Risiko eines jeden Vorgehens.

Rn386

Dieses Ergebnis erscheint vorliegend auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit durchaus als sachgerecht, da der SPIEGEL nach Ablehnung seines Angebots einer nachträglichen Ergänzung einer Stellungnahme seitens des R. ja wusste, dass es R. nicht maßgeblich auf eine solche ankam. Ungewissheiten über die Reichweite des denkbar weit gefassten Titels waren durch diese Ablehnung des R. hinreichend ausgeräumt und dem SPIEGEL musste das Risiko einer neuen Veröffentlichung bewusst sein. Die Höhe des Ordnungsgeldes ist hier zudem sehr gering angesetzt worden.

Rn387

 


 

Die Welt der EDRA Media

Die LRZ erscheint bei der EDRA Media GmbH.
EDRA Media ist ein innovativer Verlag,
Veranstalter und Marketingdienstleister auf den
Gebieten des Rechts und der Medizin.

Gesellschafter sind die Edra S.p.A. (LSWR Group)
und Dr. Jochen Brandhoff.

 

​EDRA MEDIA│ Innovation, Sustainability, Resilience

LEGAL REVOLUTION │Die Rechtsmesse

​LR ACADEMY│ Erlebe Spezialistenwissen

Ihr Kontakt

Journal@LRZ.legal

+49 69 3487 920-92

 

Zeil 109
60313 Frankfurt a. M.

Folgen Sie uns