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Prof. Dr. Moritz Lorenz
Rechtsanwalt und Partner, ARNECKE SIBETH DABELSTEIN | Honorarprofessor, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Die Rechtsprechung zum Self Preferencing verstetigt sich: Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Sache Google Shopping

Google darf in neue Geschäftsbereiche vordringen, dabei aber die bereits vorhandenen Anbieter nicht benachteiligen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union bestätigt. Das Self Preferencing ist als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd Art 102 AEUV verboten.

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Die Rechtsprechung zum Self Preferencing verstetigt sich: Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Sache Google Shopping

Google darf in neue Geschäftsbereiche vordringen, dabei aber die bereits vorhandenen Anbieter nicht benachteiligen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union bestätigt. Das Self Preferencing ist als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd Art 102 AEUV verboten.

Google darf in neue Geschäftsbereiche vordringen, dabei aber die bereits vorhandenen Anbieter nicht benachteiligen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union bestätigt. Das Self Preferencing ist als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd Art 102 AEUV verboten.

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