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Autorenprofil

Dr. Frank Remmertz
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, REMMERTZ | LEGAL

Dr. Frank Remmertz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht in eigener Kanzlei in München. Neben seiner Spezialisierung engagiert er sich seit vielen Jahren u.a. als Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München im anwaltlichen Berufsrecht mit Schwerpunkt Werberecht und Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Zum RDG leitet er auch den zuständigen Fachausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer.

Die rasant wachsende Marktmacht der Tech-Giganten Google, Amazon, Facebook und Apple (sog. GAFA-Unternehmen)1 gerät zunehmend ins Fadenkreuz der Kartellwächter. Daten sind längst zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor geworden. Mit personenbezogenen Daten lassen sich Persönlichkeitsprofile erstellen, die im Onlinemarkt Milliarden an Werbeeinnahmen versprechen. Beim Thema Datenschutz liegt Facebook mit den Datenschutzbehörden schon lange im Clinch. Jetzt treten auch die Kartellbehörden auf den Plan. Ein erster Punktsieg ist jetzt dem Bundeskartellamt (BKartA) gegen Facebook gelungen. In einer viel beachteten Entscheidung vom 23.06.2020 hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs Facebook eine empfindliche Niederlage verpasst und der Datensammelwut deutliche Grenzen gesetzt. Die Entscheidung erging in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ein vom BkartA 2019 ausgesprochenes Verbot, Daten der Nutzer aus unterschiedlichen Quellen ohne deren freiwillige Einwilligung zusammenzuführen. Das BkartA ist der Ansicht, dass Facebook durch die umfassende Sammlung der Nutzerdaten seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt sozialer Netzwerke in Deutschland missbräuchlich ausnutzt. Dieser Argumentation hat sich nunmehr der BGH – wenn auch nur vorläufig – angeschlossen. Der Beschluss des BGH ist aus Sicht von Kartellrechtsexperten2 eine Überraschung, weil die Vorinstanz3 noch pro Facebook entschieden hatte und mit ausführlicher Begründung eigentlich kein gutes Haar an der Kartellamtsentscheidung ließ. Bislang liegt zwar nur die Pressemitteilung des BGH vom 23.06.20204 vor. Aber schon die ist aufschlussreich genug, um eine erste Bewertung vorzunehmen.

Nach einer 2017 durchgeführten Umfrage[1] befürchten rund 44% der Anwaltschaft, durch Legal-Tech-Anbieter vom Markt verdrängt zu werden, Tendenz eher steigend. Viele Legal-Tech-Unternehmen haben sich erfolgreich im Rechtsdienstleistungsmarkt etabliert. Problematisch ist aber, dass sie weitgehend unreguliert im Markt agieren können, auch wenn sie Rechtsdienstleistungen nach dem RDG anbieten. Denn für sie gilt das anwaltliche Berufsrecht nicht, so dass es in manchen Bereichen wie z.B. dem Verkehrs- oder Verbraucherrecht beim Kampf um Mandate zwischen Rechtsanwälten und Legal-Tech-Anbietern zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die von vielen Unternehmen genutzte „Flucht in die Inkassolizenz“ ist keine Option, weil die Inkassoerlaubnis für diese Modelle nicht passt. Die Anwaltschaft konnte diese Entwicklung nicht aufhalten. Wettbewerbsrechtliche Verfahren wurden nur in Einzelfällen eingeleitet, bisher mit eher mäßigem Erfolg.

Auf den ersten Blick stehen sich zwei Lager scheinbar unversöhnlich gegenüber: Auf der einen Seite die Legal-Tech-Enthusiasten, die aus ihrer Sicht innovationshemmende Gesetze wie das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) lieber heute als morgen abschaffen möchten und auf der anderen Seite die Wächter des Berufsrechts, die Verbraucher vor unqualifizierten Legal-Tech-Anbietern schützen wollen. Doch es gibt auch vermittelnde Positionen, die eine Regulierung im RDG im Interesse aller anstreben und so einen aktuell mit zunehmender Härte geführten Streit um die Zulässigkeit von Legal Tech nach dem RDG befrieden könnten.

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