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Cornelius Weis
Student, Ludwig-Maximilians-Universität München
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Vertragsbeendigung im verbundenen Vertrag bei mangelhaftem analogem Teil und mangelfreiem digitalem Teil

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 zur europaweiten Harmonisierung von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen Vertragsrechts über digitale Produkte hat der Gesetzge-ber unter anderem die neuen §§ 327-327u BGB geschaffen, die zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Die mit den neuen Vorschriften verbundenen Rechtsprobleme sind bereits Gegenstand intensiver rechtswissenschaftlicher Diskussionen. Übt der Verbraucher bei kombinierten Vertragsgegenständen ein Vertragsbeendigungsrecht für den digitalen Teil aus, so steht ihm nach § 327c Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 327m Abs. 4 und Abs. 5 BGB ein gesetzli-ches Rücktrittsrecht auch hinsichtlich des analogen Teils zu. Bisher fehlt es jedoch an einem Pendant, soweit ein Rücktrittsrecht in Bezug auf den analogen Teil ausgeübt wird – in diesem Falle existiert kein gesetzliches Vertragsbeendigungsrecht hinsichtlich des digitalen Teils. Dies wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Verbraucher auch von diesem lösen kann.

 

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