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Zitiervorschlag: Rauhe, LR 2020, Rn. 1, [●], www.lrz.legal/2020Rn1

 
Davide Rauhe
Gründer | Jurikon

Die Digitalisierung stellt das Recht im Allgemeinen und die Grundrechte im Besonderen vor neue Herausforderungen. Die Covid-19-Pandemie hat die Lage zusehends verschärft. Wie erst kürzlich die Bürgerrechtsorganisation Freedom House in ihrem jährlichen „Freedom on the net“ – Bericht1 feststellte, wurde die Pandemie als Begründung herangezogen, um Grundrechte wie die Pressefreiheit, Meinungsfreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermehrt einzuschränken. Technische Innovationen und moderne Tools werden dabei zunehmend – aber freilich nicht erst seit der Pandemie – dazu eingesetzt, um Zensur vorzunehmen, Massenüberwachung zu etablieren oder anderweitig Grundrechte einzuschränken.2 Andererseits kann die Digitalisierung aber auch dabei helfen, den effektiven Grundrechtsschutz zu verbessern. Gerade die internationalen Corona-Warn-Apps haben dies zuletzt eindrücklich gezeigt.3

 

Im folgenden Beitrag soll ein grober Überblick über bereits vorhandene Möglichkeiten zur Durchsetzung von Grundrechten mithilfe von Legal Tech gegeben werden. Dabei soll auch aufgezeigt werden, wie zukünftige Tools dabei helfen können, gewisse Grundrechte zu schützen beziehungsweise zu stärken. Die Frage, die sich dabei stellt: Genügen die Bestrebungen den Grundrechtsschutz zu stärken, um den Trend zur Grundrechtsbeschränkung durch Technologie effektiv entgegenzuwirken?

 

 

 

 

1. Access to justice

Das erste gängige Problem, bei dem Legal Tech im Allgemeinen, aber auch im grundrechtlich relevanten Bereich helfen kann, wird unter dem Terminus „Access to justice“ – dem (fehlendem) Zugang zum Recht – zusammengefasst. Es wird geschätzt, dass bis zu 5 Mrd. Menschen auf der Welt kaum oder gar keinen Zugang zu Rechtsdienstleistungen haben.4

 

Access to justice wird insbesondere durch zwei Komponenten bestimmt: Zum einen durch die (fehlende) Kenntnis vom Bestehen der eigenen Rechte. Verklausulierte Sprache und die schiere Menge an Rechten und Pflichten machen es insbesondere juristischen Laien schwer nachzuvollziehen, welche Rechte sie gegenüber dem Staat oder gegenüber Privaten haben. Indes stellt sich die zweite Problematik des „Access to justice“ in der Regel später: Wenn man bereits weiß, was für ein Recht man hat – wie setzt man es durch und was kostet es, Recht zu bekommen? Legal Tech kann hier bei beiden Komponenten – auch bezogen auf Grundrechte – Abhilfe schaffen.

 

War die Polizeikontrolle, in der ich mich wiederfand, rechtswidrig? Verstieß die Auflösung meiner Demonstration gegen meine Rechte aus Art. 8 GG? Darf mein Chef mir verbieten ein Kopftuch zu tragen? Alles Fragen, die Legal-Tech-Anwendungen mittelfristig für die meisten Rechtsuchenden schneller beantworten dürfte – zumindest für eine erste Einschätzung, um etwaige weitere rechtliche Schritte besser beurteilen zu können

 

Mit der No-Code-Lösung des Legal-Tech-Unternehmens BRYTER5 konnte beispielsweise Geflüchteten auf der griechischen Insel Lesbos geholfen werden schneller und unkomplizierter Asyl zu beantragen.6 Dies ermöglichte den Betroffenen eine tatsächliche Möglichkeit der Warnehmung und Durchsetzung ihres Asylgrundrechts aus Art. 16a I GG, welche zuvor wegen der (teilweise büroktratiebedingten) kapazitären Auslastung des Flüchtlingheims „Moria“, schlicht nicht bestand. So konnten die NGO European Lawyers in Lesbos die für den Asylantrag benötigten Daten mit einem mittels BRYTER generierten digitalen Fragebogen sammeln. Die automatisierte Logik des Fragebogens entspricht dabei den für den Antrag relevanten rechtlichen Entscheidungsstrukturen. Anstelle einer Vielzahl von Mandantengesprächen, erfordert diese Lösung lediglich die einmalige Formalisierung des Entscheidungsbaums. Dadurch konnten die einzelnen Fälle der Geflüchteten schneller und effizienter verarbeitet werden, was den gesamten Migrationsprozess beschleunigt und vereinfacht haben dürfte. Die Einsatzbereiche für Programme wie BRYTER sind mannigfaltig und könnten etwa die Feststellung einer möglichen Grundrechtsverletzungen vorantreiben und den Betroffenen die Durchführung von bürokratischen Prozessen erleichtern.7

 

Aber auch einfache E-Learning-Plattformen und digitale Informationskampagnen8, mittels derer regelmäßig mehr Menschen schneller und einfacher erreicht werden als über analoge Informationswege, können das Wissen der Bevölkerung über ihre Rechte stärken. Beispielhaft seien hier Law Genius9 – eine Art Online-Kommentar von juristischen Laien für juristische Laien –, die Womenshumanrights10- sowie UN-Human-Rights-App,11 die über die internationale Frauenrechts- bzw. Menschenrechtslage informieren, genannt.

 

Kennt man bereits seine Rechte, folgt bald darauf die Frage, wie man diese durchsetzen kann. Im nicht-grundrechtsrelevanten Bereich bietet ebenjene Problematik die (zurzeit) wohl meisten Anwendungsfälle für Legal-Tech-Lösungen. Etliche Plattformen12 bieten schnelle, kostengünstige Lösungen für (Zivil-)Rechtsprobleme an, die aufgrund eines zu geringen Streitwerts kaum einem Anwalt vorgetragen würden. Die Programme hingegen stellen analog zu Inkassodienstleistern durch Abfrage bestimmter Informationen fest, ob dem Nutzer ein Anspruch zusteht, welchen er gegebenenfalls (gerichtlich) durchsetzen lassen bzw. abtreten kann. Hier zahlt der Kunde lediglich im Erfolgsfall eine von der Höhe des Anspruches abhängige Vergütung (nicht hingegen vom RVG) oder erhält im Falle der Abtretung sogar eine sofortige Kompensation.

 

Im grundrechtlichen Bereich hingegen existiert für dieses Problem keine vergleichbar große Anzahl von Anbietern, die entsprechende Lösungen anbieten. Freilich gibt es aber auch hier schon einige Anwendungen, die bei der effektiven Durchsetzung und dem Schutz von Grundrechten behilflich sein können. So verspricht die Plattform dickstinction.com13 – wie der verheißungsvolle Name bereits andeutet – schneller Strafanzeigen gegen unerwünscht geschickte Fotos von (meist männlichen) Geschlechtsteilen stellen zu können. Eine Methode, die in der Regel ungeahndet bleibt, auch weil Betroffene ein Vorgehen für aussichtslos hielten. Plattformen wie Eviscreen.com14 können im Zusammenspiel dabei helfen, die in solchen Fällen als Beweismittel relevanten Screenshots auch rechtssicher aufzunehmen – eviscreen lässt den Nutzer fälschungssichere Screenshots aufnehmen, sodass eine Nutzung im Prozess möglich ist. Beispielsweise können also Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung i.S.d. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG mithilfe dieser Tools schneller, anonym und unkomplizierter geahndet werden. Ein Angebot mit einem anderen Fokus – aber mit ähnlichem Konzept – ist dabei die App eyeWitness,15 die einen Dienst anbietet, mit dem Bilder von Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen gemacht werden können, die auch vor Gericht als Beweismittel genutzt werden können. Die Erhebung des Standorts durch GPS, die Ermittlung von Objekten wie Wi-Fi-Netzwerken und Funktürmen in der Nähe sowie Uhrzeit und Datum beim Schießen des Fotos ermöglichen eine nahezu lückenlose Nachverfolgung.16

 

Eine Möglichkeit, mittelbar auf die Durchsetzung von Grundrechten hinzuwirken, sind hingegen Seiten wie abgeordnetenwatch.de17 und change.org.18 Durch direkte Einwirkung auf Abgeordnete der Bundes- und Landesparlamente kann auf die Legislative entsprechend Art. 17 GG eingewirkt werden, Grundrechte, auch vor Erlass eines legislativen Akts, ausreichend zu berücksichtigen. Wenn ein Gesetzesentwurf unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte vorsieht, gibt es in der Regel mangels gegenwärtiger Betroffenheit keinen prozessualen Rechtsschutz dagegen. Selbst in Ausnahmefällen, in denen der Bürger bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gegenwärtig betroffen ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Verkündung des Gesetzes gem. Art. 82 I GG.19 Abstrakte Normenkontrollen i.S.d. Art. 93 I Nr. 2 GG hingegen, die ausnahmsweise auch gegen noch nicht verkündete Gesetze, namentlich insbesondere Zustimmungsgesetze zu ratifizierungsbedürftigen Völkerrechtsverträgen, möglich sind, stehen einfachen Bürgern nicht zu.20 Ein präventiver Schutz durch das Einreichen von Petitionen und direkten Fragen an Abgeordnete via Mail können hier aber schnell und einfach Abhilfe schaffen. Dies befördert eine moderne Art der Auseinandersetzung mit politischen Repräsentanten. Seiten wie cashew.one ermöglichen es dabei, den Überblick über den legislatorischen Prozess zu behalten: Cashew21 ist eine Seite, auf welcher nahezu alle öffentlichen Dokumente des Bundes und der Länder visuell ansprechend abrufbar. Ferner kann die parlamentarische Arbeit und die aktuelle politische Diskussionen um Parteien, einzelne Politiker oder Fraktionen mittels eines Abonnements verfolgt werden. Solche Tools tragen zur Mitwirkung der Bürger am politischen Prozess sowie der politischen Willensbildung gem. Art. 21 I 1 GG bei.

 

2. Grundrechtschutz gegen das Hochladen von verletzenden Inhalten

Erheblichen Einfluss auf den Grundrechtsschutz im Internet hat das Hochladen von menschenverachtenden Inhalten ins Internet speziell auf Plattformen wie sozialen Netzwerken.

 

Die niederländische Firma Web-IQ22, deren Anwendung Kindesmissbrauch im Internet erkennen soll, indem sie beispielsweise Missbrauchsvideos im Dark Net ausfindig machen, hat sich dem Ziel verschrieben, dieses Problem (zumindest teilweise) zu lösen. Diese Technologie ermöglicht es etwa Ermittlungsbehörden einfacher an Beweismittel zu kommen und so die Täter anzuklagen, sodass das Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter gestärkt wird. Solche Anwendungen könnten durchaus auch auf Verletzungen in Bereiche anderer Grundrechte ausgeweitet werden. So könnte Software Urheberrechtsverletzungen, ungerechtfertigte Eingriffe in Art. 14 GG, vorzeitig erkennen und vorbeugen.

 

Einen Schritt weiter könnte man gehen, wenn Software bereits verhindert, dass solche grundrechtsverletzenden Inhalte hochgeladen werden. Eine präventive Lösung würde dabei die Verselbständigung der Verbreitung von Inhalten im Internet verhindern. Schließlich ist das nachträgliche Löschen von missbräuchlichen Inhalten – sind sie erst einmal im Internet – bekanntlich ein schweres bis unmögliches Unterfangen.23

 

Messenger oder soziale Netzwerke könnten etwa mithilfe von künstlicher Intelligenz automatisiert erkennen, ob es sich bei Bildern, die gerade gepostet werden sollen, um Kinderpornografie, exzessive Gewaltvideos oder Ähnliches handelt.24 Dafür bräuchte man allerdings – um die KI effektiv zu schulen – eine Menge Daten – beispielsweise zahlreiche Gewaltdarstellungen. Über solche Daten dürften – legal – nur staatliche Behörden verfügen.25

 

Bei all diesen Lösungen ergibt sich zudem ein weiteres Problem: Was, wenn durch das präventive oder nachträgliche Löschen Grundrechte des Hochladenden verletzt werden? Pornographisch anmutende Darstellungen könnten von der Kunstfreiheit gedeckt sein, Aussagen, die auf den ersten Blick wie Schmähkritik wirkten, könnten hingegen von der Meinungsfreiheit umfasst sein.

 

Grundsätzlich sind zwei widerstreitende Güter von Verfassungsrang in einen die jeweiligen Belange des Einzelfalles ausreichend berücksichtigenden Ausgleich zu bringen.26 Unter dem Schlagwort der sogenannten praktischen Konkordanz muss beiden Rechten möglichst viel Raum zur Entfaltung gegeben werden. Eine pauschale Bevorzugung eines Grundrechts gegenüber einem anderen verbietet sich insoweit.

 

Dies gilt zweifellos dann, wenn der Staat handelt – dieser ist schließlich grundrechtsverpflichtet, Art. 1 III GG. Selbiges gilt jedoch nicht für Private, vgl. Art. 1 III, Art. 9 III 2 GG. Dennoch können unter Ansehung der sog. mittelbaren Drittwirkung auch Private grundrechtsgebunden sein.27 Diese Drittwirkung erfolgt durch die Pflicht der ausreichenden grundrechtlichen Berücksichtigung bei der Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln wie etwa den § 242 BGB oder § 826 BGB.28 Insofern kann auch von Privaten verlangt werden, dass diese bei dem Einsatz entsprechender Tools die Grundrechte des Postenden ausreichend berücksichtigen müssen, obschon an diese geringere Maßstäbe als an den Staat zu stellen sind. Eine hinreichende Berücksichtigung dürfte aber auch von Plattformen gefordert werden, die aufgrund ihrer herausragenden gesellschaftlichen und monopolähnlichen Stellung ohnehin dem Einzelnen in einer übergeordneten Position begegnen.29

 

Entsprechende Lösungen bedürfen somit einem gewissen Funktionalitätsvorbehalt: sie dürften nur wirklich einschlägige Inhalte herausfiltern30 und müssten feststellen, ob die Grundrechtsverletzung durch den Post hinreichend eindeutig und gewichtig erscheint. Dies dürfte somit allenfalls in ganz klaren Fällen schnelle Abhilfe schaffen. Bei den schwierigeren Grenzfällen sollten sie aber mit äußerster Vorsicht benutzt werden, um den Grundrechtsschutz nicht ad absurdum zu führen, wenn der Schutz des Einen gleichzeitig zum ungerechtfertigten Eingriff gegen den Postenden führt.31

 

Könnten diese Probleme guten Gewissens gelöst werden, stünde einem solchen automatisierten Vorab-Check aber wenig entgegen.

 

Anders als die dargestellten (meist) ex-Post-Lösungen für effektiven Grundrechtsschutz, können auch präventive Maßnahmen getroffen werden, um Grundrechte zu schützen, bevor sie überhaupt verletzt werden.32

 

Eine App, die präventiven Grundrechtsschutz bereits möglich macht, ist TraffickCam.33 Der Nutzer der App schießt ein Bild von seinem Hotelzimmer, nennt das Hotel und den Standort und die App gleicht die Bilder mit einer Datenbank von Bildern ab, auf denen Menschen von Menschenhändlern präsentiert werden.34 Dadurch kann vereinfacht festgestellt werden, an welchen Orten vermehrt Menschenhandel stattfindet, was den Behörden vor Ort die Ermittlung erleichtern dürfte.                                                            

 

Auch mit der Software Fawkes35 ist ein präventiver Grundrechtsschutz möglich. Mit Fawkes können Nutzer Bilder von sich derart bearbeiten, dass sie durch KI-gesteuerte Gesichtserkennungstools nicht mehr verwendbar sind.36 Das Unternehmens Clearview AI sorgte in diesem Kontext für einiges Aufsehen. Dieses hat ein Tool programmiert, dass anhand von 3 Milliarden aus dem Internet gescrapeden Bildern eine hocheffiziente Gesichtserkennung ermöglicht und Betroffene labeled – ein ausdrückliches Einverständnis der Abgebildeten erfolgte dabei nicht.37 Dies könnte zu massiven Grundrechtsverletzungen führen.38 Solche Anwendungen aber auch staatliche Überwachungsmaßnahmen könnten aber mit Fawkes und ähnlichen Anwendungen jedenfalls geschwächt werden. Wenn große Plattformen wie Facebook oder YouTube Fawkes etablieren oder dessen Nutzung optional anbieten, dürfte die Bereitschaft das Programm zu nutzen gegeben sein.39

 

4. Prozessdigitalisierung

Viele Legal-Tech-Lösungen können bereits die Notwendigkeit eines Prozesses verhindern. Wenn es aber doch zu einem solchen kommen sollte, stellt sich die Frage, wie Tech-Lösungen hiesige Prozessabläufe vereinfachen und verbessern können.

 

Jetzt steht nämlich auch die Justiz – gerade in Ansehung der anhaltenden Covid-19-Pandemie – vor sowohl temporären als auch langanhaltenden Problemen, bei denen Legal Tech ein Teil der Lösung sein kann. Auch hier lässt sich ein Problem unter dem Terminus „Access to justice“ subsumieren. Fakt ist nämlich, dass Prozesse vor (deutschen) Gerichten langwierig und kostspielig sind. Insbesondere, wenn es lediglich um kleinere Beträge geht, lohnt sich ein Prozess oftmals nicht und es wird eine außergerichtliche Einigung gesucht. Insbesondere im Bereich der sog. micro-claims kann sich effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG sich für die Grundrechtsträger mithin nicht vollumfänglich entfalten. Anlässlichlich der anhaltenden Pandemie kommt dazu, dass Gerichte nicht oder nur eingeschränkt öffentliche Sitzungen abhalten können.

 

Die fundamentalste Änderung dürfte die komplette Verlegung des Prozesses ins Digitale sein.40 Unter dem Stichwort Remote Courts wurden gerade in Ansehung der Pandemie und temporären Unterbrechungen des Prozessalltags neue Lösungsvorschläge diskutiert, wie man Prozesse komplett digitalisieren könnte. Eine tiefergehende Analyse der Debatte dürfte allerdings den Rahmen sprengen.41 Hier sei nur eine Plattform erwähnt, die sich sogar zur Aufgabe gemacht hat, traditionelle Gerichte als solche zu ersetzen – Aragon Court.42 Mit Aragon Court können unter anderem interne Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern komplett online beigelegt werden. Das Besondere: Die Richter, die über den Fall urteilen werden, kommen selbst aus der Community, müssen also nicht zwangsläufig ausgebildete Juristen sein. Ein Ansporn als Richter in dieser Plattform tätig zu werden, stellt dabei ein erfolgsabhängiges Belohnungssystem mit Kryptowährungen dar. Zweifelsohne wird es an diesem Modell viel zu kritisieren geben – etwa die Beteiligung von juristischen Laien als Richter.43 Aber es sollte dennoch nicht verkannt werden, dass der Nutzen einer schnellen Streitbeilegung, die verhältnismäßig seriös abläuft – etwa durch die ausreichende Berücksichtigung von Beweismitteln – enorm ist und den traditionellen Gerichten insbesondere bei einfach gelagerten Fällen in Zukunft viel Arbeit abnehmen dürfte. Vorausgesetzt jedenfalls, solche Modelle setzten sich durch. Fakt ist also, dass Remote Courts kommen werden – ob sie in der Praxis ähnlich wie genannt aussehen werden oder sich mehr an traditionellen Gerichten orientieren, bleibt hingegen offen.

 

Bei der Vorbereitung auf einen Prozess hilft die Plattform law.44 Vor Gericht zu erscheinen, dürfte für die meisten Menschen eine Ausnahme- und auch Stresssituation sein. Insbesondere im strafrechtlichen Bereich kommt Aussagen von Beteiligten ein hohes Gewicht zu – einfach, weil es für die Betroffenen in der Regel um sehr viel geht. Trialpro.law bereiten Zeugen und Angeklagte systematisch darauf vor, wie man sich effektiv vor Gericht zu verhalten hat und versuchen, die Ehrfurcht vor Gerichten zu nehmen. Dadurch steigern sie eventuell auch die Akzeptanz von Gerichten und die Chancen der Betroffenen, vor Gericht das Beste für sich rauszuholen.

 

5. Fazit

Das Janus-Gesicht der Digitalisierung zeigt sich auch im Hinblick auf die Grundrechtslage. Den negativen Konsequenzen der Digitalisierung für den Grundrechtsschutz steht eine Vielfalt an hilf- und trickreichen Tools entgegen.

 

Am meist reaktionären Charakter der vorgestellten Tools zeigt sich aber, dass diese lediglich das Produkt der neuen Eingriffslage ist.45 Durch die Ubiquität des Internets hat sich zwar ein noch nie da gewesener Komfort entwickelt; es hat aber auch bereits bestehende grundrechtsmissachtende Kreisläufe wie Menschenhandel, Kinderpornographie oder Massenüberwachung neue Sphären eröffnet.46 Eine funktionierende Ordnungsstruktur im Internet kann also auch nicht durch die angerissenen Lösungen hergestellt werden.47 Gleichwohl zeigt sich, dass eine Bekämpfung der neuen Eingriffsmöglichkeiten nicht unmöglich ist.

 

In praktischer Sicht böte es sich also an, dass der Staat in die Schaffung von Technologie investiert, die effektive Grundrechtsdurchsetzung fördert. Im Übrigen wäre es konsequent, Legal Tech verpflichtend an deutschen Universitäten zu lehren, um die Entwicklung von weiteren Legal-Tech-Tools zu fördern, die auf den Grundrechtsschutz fokussiert sind. Erst dann kann sichergestellt werden, dass sich auch weiterhin Legal Tech zum Schutz von Grundrechten durchsetzen kann und vielleicht noch weiter gehen kann als die hier vorgestellten Anwendungen.

 

Letzlich bleibt zu hoffen, dass die technischen Anforderungen an solche Technologien tatsächlich erfüllt werden können, bevor die Etablierung grundrechtsgefährdender Technologien einen unwiderruflichen Schaden anrichten kann.

 


1 https://freedomhouse.org/report/freedom-net/2020/pandemics-digital-shadow.

2 Die gravierendsten Eingriffe durch Technologie dürften folgende sein: Social Scoring, vgl. u.a. https://www.verwaltung-der-zukunft.org/transformation/endstation-social-scoring; Internet-Shutdowns, vgl. u.a. https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/global-5 und https://internetshutdowns.in; massive Gesichtserkennungstechnologie, vgl. https://www.nytimes.com/2020/01/18/technology/clearview-privacy-facial-recognition.html und https://www.cnbc.com/2020/06/11/clearview-ai-facial-recognition-europe.html; letale autonome Waffensysteme, vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/abruestung-ruestungskontrolle/autonome-waffen/2276700 et al.

3 Im Falle der Corona-Warn-Apps beispielsweise das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), aber auch etwa die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 I 1 GG) durch Vermeidung von Lockdowns; gleichwohl sehen sich Corona-Apps auch der Kritik ausgesetzt ihre Nutzer im Zweifel zu sehr zu überwachen, vgl.https://www.zeit.de/digital/datenschutz/2020-04/corona-app-initiative-pepp-pt-datenschutz-warnung-forscher.

4 www.independent.co.uk/voices/world-justice-forum-legal-protection-universal-hague-a8890851.html.

5 www.bryter.io.

6 www.bryter.io/success-stories/bryter-automation-on-lesvos/.

7 Ähnliche Tools sind Visaright und Asylhelper, die allerdings auf ausgewählte Prozesse beschränkt sind.

8 Z.B. die Kampagne des Bundesjustizministeriums: www.wir-sind-rechtsstaat.de/WebS/WSR/DE/Home/home_node.html.

9 www.genius.com/tags/law.

10 www.womenshumanrights.ch/overview.html.

11 www.ohchr.org/EN/AboutUs/Pages/MobileApp.aspx.

12 Neben www.flightright.de; www.compensation2go.com; www.meinbafoeg.de bspw. auch www.daselterngeld.de; www.lawio.de; www.wenigermiete.de.

13 www.dickstinction.com.

14 www.eviscreen.com/#about.

15 www.eyewitness.global.

16 In vergangenen Genozid-Prozessen kam anscheinend das Problem auf etwaige Beweismittel nicht zweifelsfrei zu der richtigen Zeit und dem richtigen Ort zuordnen zu können, was eine Verurteilung Beschuldigter verhinderte, mehr dazu unter www.eyewitness.global.

17 www.abgeordnetenwatch.de.

18 www.change.org.

19 BVerfGE 108, 370 Rdn. 65, juris.

20 Vgl. BVerfGE 36, 1 Rdn. 52, juris.

21 www.cashew.one/.

22 www.web-iq.com.

23 Diesem Umstand trägt schließlich gerade auch das „Recht auf Vergessenwerden“ aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, welches durch das BVerfG begründet wurde hinreichend Rechnung.

24 Alternativ wäre auch eine Art Paypal-Käuferschutz“ für Grundrechte denkbar. Die großen Plattformen müssten automatisiert entscheiden: im Zweifel für das verletzte Grundrecht, bis geprüft wird, ob das verletzte Grundrecht nicht zurück zu stehen hat (im Falle PayPals muss der Verkäufer beispielsweise beweisen, dass er die Ware tatsächlich abgeschickt hat). Die Rolle des „Verkäufers“ würden hierbei oftmals die Plattformen selbst einnehmen. Insbesondere im Bereich von Hate Speech sicherlich eine angenehmere Lösung, als darauf zu warten, dass im Zweifelsfall erst nach mehreren Tagen eine Antwort der Redaktion kommt – im Internet fast schon eine Ewigkeit.

25 Dementsprechend gibt es auch einen Vorstoß diesbezüglich seitens der Justiz in Nordrhein-Westfalen, vgl. Becklink 2013815.

26 BVerfGE 83, 130 Rdn. 41, juris.

27 de Wall/Wagner, JA 2011, 734, passim.

28 de Wall/Wagner, JA 2011, 734.

29 So wird vereinzelt sogar gefordert Private im Internet grundsätzlich unmittelbar zu binden, z.B. durch die sog. Digitale Grundrechte-Charta: https://digitalcharta.eu/wp-content/uploads/Digitale_Charta_320x468-FREITAG.pdf.

30 Zu solchen Filtertechnologien Müller-Terpitz, ZUM 2020, 365.

31 Als weniger einschneidende Maßnahme wäre etwa ein Warnhinweis anstatt des Löschens des Beitrags denkbar.

32 Vgl. neben den hier genannten Anwendungen auch die App Citizen (https://citizen.com). Sie hilft Demonstranten dabei zu erkennen, wo Polizisten im Einsatz sind, um etwaige gewaltsame Konfrontationen zu vermeiden und den Protest am Leben zu erhalten.

33 www.traffickcam.com/download.

34 Anscheinend werden die Entführten nach der Entführung oftmals in Hotels verbracht, um dort für den Verkauf fotografiert zu werden.

35 www.sandlab.cs.uchicago.edu/fawkes/.

36 In eine ähnliche Richtung schlägt die App Signal  (www.signal.org/de/) ein, die einen verschlüsselten und die Privatsphäre achtenden Messenger-Dienst anbietet, der nun auch eine Option bietet, beim Verschicken und Teilen von Fotos Gesichter von Personen automatisch zu vertuschen – eine moderne Art und Weise, um die Privatsphäre zu achten; was bspw. bei Demonstranten, die sich etwaigen Repressalien ausgesetzt sehen, hilfreich sein kann.

37 Potenzielle Grundrechtseingriffe könnten dementsprechend massiv sein: Eingriffe in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I, Art. 5 I, Art. 8 I, Art. 12 I GG scheinen nicht fernliegend.

38 Dementsprechend war auch die Kritik am Unternehmen groß, vgl. https://aidaily.co.uk/articles/uk-and-australia-launch-a-joint-privacy-investigation-into-clearview-ai, www.sueddeutsche.de/digital/gesichtserkennung-clearview-app-polizei-gesicht-1.4764389 und www.nytimes.com/2020/01/18/technology/clearview-privacy-facial-recognition.html?smtyp=cur&smid=tw-nytimes.

39 Vgl. auch www.zeit.de/digital/datenschutz/2020-08/gesichtserkennung-fawkes-software-app-algorithmus-ki-bildanalyse.

40 Bei der Frage der Begleichung von Rechtskosten dürften hingegen schon heute Crowdfunding bzw. -lending-tools helfen, das nötige Kapital für eine Prozessdurchführung zu generieren. Neben den allgemeinen Crowdfunding- und Crowdlending-Plattformen, gibt es beispielsweise in Großbritannien mit crowdjustice.com eine Plattform, die sich explizit auf Crowdfunding-Kampagnen für die Prozesskostenfinanzierung spezialisiert hat und diesbezüglich erweiterte Expertise bereitstellt.  Organisationen wie HateAid (www.hateaid.org) gehen dabei sogar einen Schritt weiter und begleiten Betroffene durch den gesamten Prozessverlauf und übernehmen ggf. selbst die Prozesskosten.

41 Deswegen findet man dazu mehr unter www.remotecourts.org.

42 www.anj.aragon.org.

43 Dem entgegengewirkt werden, wenn man einfache Juristen als Freelancer-Richter einsetzen würde, sodass wenigstens eine Partei juristische Expertise einbringen kann.

44 www.trialpro.law.

45 Becker/Seubert, in: Hofmann/Kersting/Ritzi/Schünemann (Hg.), Politik in der digitalen Gesellschaft, S. 225, 227.

46 Im Falle der Kinderpornographie zeigt sich das etwa an der abgeschalteten „Elysium“-Plattform, vgl. Becklink 2010617.

47 Mihr/Görisch, in: Hofmann/Kersting/Ritzi/Schünemann (Hg.), Politik in der digitalen Gesellschaft, S. 205, 206.