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Zitiervorschlag: Wendt/Jung, LR 2021, S. 34, [●], www.lrz.legal/2021S34

 

Der zweiteilige Beitrag erörtert die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Regulierung Künstlicher Intelligenz auf europäischer Ebene. Hierbei wird insbesondere der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene risikobasierte Regulierungsansatz dargestellt (Teil I) und auf seine Nutzbarkeit im Hinblick auf technologische Anwendungen im Rechtsverkehr analysiert (Teil II).

1. Einführung

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) oder Artificial Intelligence (AI) wird real. In Estland soll zukünftig ein KI-basiertes System in Rechtsstreitigkeiten (mit bis zu 7.000 Euro Streitwert) eingesetzt werden und Entscheidungen fällen können.1 In Dänemark sollen KI-gestützte Systeme es Rettungsdiensten ermöglichen, gefährliche Situationen wie beispielsweise einen Herzinfarkt anhand der Stimme des Anrufers festzustellen.2 In Asien wird in Medizin und Pflege zunehmend auf KI in der Robotik gesetzt.3

 

Die Europäische Kommission geht davon aus, dass KI insb. die Gesundheitsfürsorge verbessern, die Effizienz von Landwirtschaft und Produktionsanlagen steigern, zum Klimaschutz beitragen und die Sicherheit in der Europäischen Union (EU) erhöhen wird.4 Die EU hat die Mittel für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit KI auf 1,5 Mrd. Euro aufgestockt, mit dem Ziel, in den nächsten zehn Jahren KI-Investitionen von mehr als 20 Mrd. Euro pro Jahr zu mobilisieren.5

 

Bei allem angebrachten Optimismus wirft der Einsatz KI-gestützter Systeme auch (Rechts-) Fragen auf:6 Was ist KI und wie lässt sie sich rechtlich erfassen? Welche Anwendungsfelder existieren bereits, welche kommen hinzu? Inwieweit tragen bestehende Normen diesen Entwicklungen Rechnung? Müssen geltende Vorschriften geändert oder völlig neue Wertungen gefunden werden? Wie verhält es sich etwa mit der Verantwortung und der Haftung, wie mit dem Schutz der Anwender? Und nicht zuletzt: Bedarf es einer gesamteuropäischen Regulierung oder sind nationale Rechtsentwicklungen ausreichend und wirtschaftlich tragbar?7

 

In dem am 19. Februar 2020 veröffentlichten Weißbuch „Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (KI-Weißbuch)8 hat die Europäische Kommission einen Rechtsrahmen für KI angekündigt.9 Darin wird ein risikobasierter Regulierungsansatz vorgeschlagen.10 Dieser im Kern richtige Ansatz ist im Detail nicht ohne Diskussionspotential. Zudem bleiben KI-gestützte Anwendungen im Rechtsverkehr vom Regulierungsansatz bislang unberücksichtigt. In diesem zweiteiligen Beitrag soll beiden Aspekten nachgegangen werden. In Teil I werden das gängige Verständnis von KI-Systemen und der von der Europäischen Kommission angedachte risikobasierte Regulierungsansatz erörtert. In Teil II wird untersucht, welche Auswirkungen dieser Ansatz auf KI-gestützte Anwendungen im Rechtsverkehr haben kann. Im Fazit werden die wesentlichen Ergebnisse in Thesen zusammengefasst.

 

2. Künstliche Intelligenz

Zum Begriff KI finden sich im Schrifttum verschiedene Definitionsansätze.11 Sie begegnen zum einem der Frage, was „Intelligenz“ ist.12 Zum anderen sind sie der Dynamik des technologischen Fortschritts ausgesetzt. Jeder Versuch einer Definition des Begriffs KI muss daher wohlabgewogen die Grenzen des „noch nicht“ und des „nicht mehr“ KI beschreiben.

 

Dass dies nicht leicht ist, zeigt etwa die Entwicklung der von der Europäischen Kommission in Ansatz gebrachten Definition. Danach bezeichnete KI zunächst

 

„Systeme mit einem „intelligenten“ Verhalten, die ihre Umgebung analysieren und mit einem gewissen Grad an Autonomie handeln, um bestimmte Ziele zu erreichen.“13

 

Nach diesem weiten Verständnis sollten KI-basierte Systeme

 

„rein softwaregestützt in einer virtuellen Umgebung arbeiten (z.B. Sprachassistenten, Bildanalysesoftware, Suchmaschinen, Sprach- und Gesichtserkennungssysteme), aber auch in Hardware-Systeme eingebettet sein (z.B. moderne Roboter, autonome Pkw, Drohnen oder Anwendungen des „Internet der Dinge“).“14

 

Die von der Europäischen Kommission eingesetzte Hochrangige Expertengruppe für Künstliche Intelligenz (HEG KI) hat diesen Definitionsansatz weiterentwickelt.15 KI-Systeme sind demnach

 

„vom Menschen entwickelte Softwaresysteme (und gegebenenfalls auch Hardwaresysteme) (…), die in Bezug auf ein komplexes Ziel auf physischer oder digitaler Ebene handeln, indem sie ihre Umgebung durch Datenerfassung wahrnehmen, die gesammelten strukturierten oder unstrukturierten Daten interpretieren, Schlussfolgerungen daraus ziehen oder die aus diesen Daten abgeleiteten Informationen verarbeiten, und über das bestmögliche Handeln zur Erreichung des vorgegebenen Ziels entscheiden. KI-Systeme können entweder symbolische Regeln verwenden oder ein numerisches Modell erlernen, und sind auch in der Lage, die Auswirkungen ihrer früheren Handlungen auf die Umgebung zu analysieren und ihr Verhalten entsprechend anzupassen.“16

 

Diese eher technische und zweifelsohne ausführliche Definition mag sperrig wirken. Sie hat jedoch den Vorteil, dass sie auf unbestimmte Rechtsbegriffe wie „intelligentes Verhalten“, „gewisser Grad an Autonomie“ und „bestimmte Ziele“ verzichtet und objektive Anknüpfungen ermöglicht. Freilich bietet insbesondere der Begriff des „bestmöglichen Handelns“ interessanten Auslegungsspielraum.

 

Hilfreich ist es, zwischen schwacher und starker KI zu unterscheiden. Schwache KI bezeichnet Systeme, die Menschen dabei unterstützen sollen, seine Ziele im Hinblick auf konkrete Problemstellungen möglichst intelligent zu erreichen.17 Starke KI soll dagegen intellektuelle Fertigkeiten von Menschen erlangen oder übertreffen und damit menschliches Handeln ersetzen können.18 Legt man eine so differenzierende Sichtweise zu Grunde, dürfte zumindest mittelfristig vorrangig der Einsatz schwacher KI in die Diskussionen über „bestmögliches Handeln“ einzubeziehen sein.

 

3. KI-Strategie und KI-Weißbuch der Europäischen Kommission

 

3.1. KI-Strategie

Ausgangspunkt der aktuellen europäischen Regulierungsvorschläge ist die im April 2018 veröffentliche KI-Strategie der Europäischen Kommission.19 Hieran anknüpfend hat sie im Dezember 2018 einen koordinierten, bis 2027 laufenden, europäischen Plan für KI vorgelegt.20 In diesem stellte die Europäische Kommission fest, dass ein ausreichend flexibler KI-Rechtsrahmen sowohl zur Innovationsförderung als auch zur Schutz- und Sicherheitsgewährleistung erforderlich sei.21 Darüber hinaus kündigte sie an, Ethik-KI-Leitlinien zu erarbeiten.22 Diese wurden am 18. Dezember 2018 von der HEG KI zunächst als Entwurf veröffentlicht23 und nach öffentlicher Konsultation im April überarbeitet sowie ergänzt.24 Zudem kündigte Kommissionspräsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien an, innerhalb der ersten 100 Tagen ihrer Amtszeit Rechtsvorschriften mit einem koordinierten europäischen Konzept für die menschlichen und ethischen Aspekte der Künstlichen Intelligenz vorzuschlagen.25

 

3.2. KI-Weißbuch

In dem am 19. Februar 2020 veröffentlichten KI-Weißbuch26 erklärt die Europäische Kommission, dass neben den unverbindlichen Leitlinien ein klarer europaweiter Regulierungsrahmen das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in KI stärken und deren Anwendung hierdurch beschleunigen könne.27 In diesem Sinne sollten bestehende, auf KI-gestützte Systeme anwendbare EU-Rechtsvorschriften auf notwendige Anpassungen hin überprüft werden, etwa die Bestimmungen zur Produktsicherheit.28 Zudem würden aus Sicht der Europäischen Kommission neue EU-Rechtsvorschriften benötigt. Zentrale Frage sei hierbei die Festlegung des Anwendungsbereichs mittels einer klaren, flexiblen und zugleich präzisen KI-Definition.29

 

3.2.1. Risikobasierter Regulierungsansatz

Um einen „zielführenden“ und „nicht übermäßig präskriptiven“ neuen EU-Rechtsrahmen zu schaffen, sieht das KI-Weißbuch einen risikobasierten Regulierungsansatz vor. Hierdurch sollen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor unverhältnismäßigen Aufwand bewahrt werden.

 

Dieser risikobasierte Regulierungsansatz sieht eine Kategorisierung von KI-Anwendung vor. Die Kategorisierung soll erfassen, ob der Einsatz einer KI-Anwendung ein hohes Risikopotential bietet oder nicht. Maßgeblich soll sein, ob der Sektor und die beabsichtigte Verwendung erhebliche Risiken (insbesondere unter den Gesichtspunkten der Sicherheit, der Verbraucherrechte und der EU-Grundrechte) bergen.30

 

Konkret soll eine KI-Anwendung unter die Kategorie „hohes Risiko“ fallen, wenn sie beide der folgenden Charakteristika erfüllt:

 

Sektor: Die KI-Anwendung wird in einem Sektor eingesetzt, in dem aufgrund der Art der typischen Tätigkeiten mit erheblichen Risiken zu rechnen ist, also das Eintreten von Risiken generell am wahrscheinlichsten ist.

 

Nutzung: Die KI-Anwendung wird in dem Sektor so genutzt, dass hierbei mit erheblichen Risiken zu rechnen ist.

 

Risikoreiche Sektoren sind aus Sicht der Europäischen Kommission etwa die Felder Verkehr oder Gesundheitswesen. Freilich ist nicht jede KI-gestützte Anwendung in diesen Sektoren notwendigerweise mit erheblichen Risiken verbunden. So ist ein Fehler in einem im Gesundheitswesen genutzten Terminvereinbarungssystem nicht zwingend risikobehaftet. Daher ist auch zu erfassen, ob mit der konkreten Nutzung der Anwendung Risiken einhergehen. Zur Bewertung des Risikos schlägt die Europäische Kommission vor, die Auswirkungen auf die betroffenen Parteien zu betrachten. Sie schließt zudem nicht aus, dass auch KI-Anwendungen existieren, die unabhängig von dem betreffenden Sektor als hochriskant einzustufen seien.31

 

3.2.2. Anforderungen und Gütesiegel

Die Europäische Kommission schlägt vor, Anforderungen an KI-Anwendungen mit hohem Risiko auf bestimmte Schlüsselmerkmale zu beziehen.32 Dies sind im Einzelnen Trainingsdaten, Aufbewahrung von Daten und Aufzeichnungen, vorzulegende Informationen, Robustheit und Genauigkeit sowie menschliche Aufsicht. Zudem sind besondere Anforderungen an bestimmte KI-Anwendungen vorgesehen, z.B. Anwendungen für die biometrische Fernidentifikation.

 

Zur Kennzeichnung von KI-Anwendungen, die nicht mit einem hohen Risiko behaftet sind, schlägt die Europäische Kommission ein freiwilliges Gütesiegel vor.33 Wirtschaftsakteure könnten hierdurch kennzeichnen, dass ihre KI-gestützten Produkte und Dienstleistungen EU-weit harmonisierte Vorgaben erfüllen, die über die grundsätzlich geltenden rechtlichen Verpflichtungen hinausgehen.34 Hierdurch sollen das Vertrauen und die Akzeptanz in KI-Systeme gestärkt werden.

 

4. Zwischenfazit

Mit dem Einsatz KI-gestützter Systeme sind eine Vielzahl interessanter Rechtsfragen verknüpft. Den Ausgangspunkt markiert dabei die Frage nach einer geeigneten Definition von KI. Die von der HEG KI fortentwickelte Definition verzichtet auf unbestimmte Rechtsbegriffe wie „intelligentes Verhalten“, „gewisser Grad an Autonomie“ und „bestimmte Ziele“ und ermöglicht damit objektive Anknüpfungen. Insbesondere der Begriff des „bestmöglichen Handelns“ bietet indes Auslegungsspielraum, der nicht ohne Weiteres gefüllt werden kann. Zumindest mittelfristig erscheint es erwägenswert, die gängige Differenzierung zwischen sog. starker und schwacher KI auch in juristischen Fragen stärker zu berücksichtigen.

 

Die von der Europäischen Kommission angestoßene KI-Strategie zeigt ein durchaus optimistisches Bild vom Nutzen KI-gestützter Entwicklungen. Die damit verknüpften Förderungen sind beachtlich.

 

Mit dem KI-Weißbuch ist ein solider Grundstein für legislatorische Entwicklungen gelegt. Der beabsichtigte risikobasierte Regulierungsansatz überzeugt dem Grunde nach. Die hierfür vorgesehene Einordnung in Kategorien dürfte der Rechtssicherheit dienen. Die vorgeschlagene Anknüpfung an den Sektor zum einen und die konkrete Nutzung zum anderen lässt bei einer Vielzahl von Anwendungen eine passgenaue Zuordnung erwarten. Problematisch könnte eine Zuordnung allerdings etwa bei Anwendungen werden, bei denen die konkrete Nutzung stets identisch ist, die mit der Nutzung verbundenen Risiken aber abhängig vom behandelten Gegenstand bzw. Sachverhalt variieren. Dem könnte durch eine höhere Zahl an Kategorien begegnet werden.

 

Die Anforderungen an KI-Anwendungen mit hohem Risiko auf bestimmte Schlüsselmerkmale zu beziehen, ermöglicht notwendige regulatorische Standards. Das bei KI-Anwendungen mit geringem Risiko angedachte Gütesiegel wirft dagegen eher Fragen nach Zuständigkeiten, weiteren Standards und Kompetenzen auf.

 

Dieser Beitrag wird fortgesetzt.


1 Wildt, AnwBl 2020, 212, 212.

2 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künstliche Intelligenz für Europa, vom 25.4.2018, COM(2018) 237 final, S. 1.

3 Rammos/Lange/Clausen, § 28 Medizin (in: Ebers/Heinze/Krügel/Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 2020, § 28 Rz. 1) Rz. 11; vgl. hierzu auch Forst/Kießling, MPR 2020, 178 ff.; Helle, MedR 2020, 993 ff.

4 Für diese nicht abschließende Aufzählung siehe Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 1.

5 Europäische Kommission, Künstliche Intelligenz – Exzellenz und Vertrauen, unter „Die EU und KI – Zahlen und Fakten; vgl. bereits Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künstliche Intelligenz für Europa, vom 25.4.2018, COM(2018) 237 final, S. 7.

6 Vgl. jüngst etwa Graf von Westphalen, BB 2020, 1859 (Auswirkungen auf das Vertragsrecht); Graf von Westphalen, VuR 2020, 248 (Auswirkungen auf produkthaftungsrechtliche Wertungen); Günther, InTeR 2020, 142 (Auswirkungen auf die Umwelt); Härtel, NuR 2020, 439 (Auswirkungen auf nachhaltige Landwirtschaft); Melzer, InTeR 2020, 145 (Auswirkungen auf das Völkerrecht); Rodenbeck, StV 2020, 479 (Auswirkungen auf das Strafverfahren); Steege, NZV 2021, 6 (Auswirkungen auf die Haftung in Verkehr und Mobilität); Wendt/Jung, ZIP 2020, 2201, 2208 (Auswirkungen auf die Anwendung von Vertragsgeneratoren); vgl. zudem Möslein, RDI 2020, 34 (Leitlinien für KI).

7 Zu den Grundfragen und zum Stand der Regulierung von KI vgl. Ebers, § 3 Regulierung von KI und Robotik (in: Ebers/Heinze/Krügel/Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 2020, § 3 Rz. 1) Rz. 35 ff. und Rz 147 ff.

8 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final; vgl. hierzu etwa Ebers, Teil 1, § 3 Regulierung von KI und Robotik (in: Ebers/Heinze/Krügel/Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 2020, § 3 Rz. 1) Rz. 168 f.; Jüngling, MMR 2020, 440, 442 ff.; Wendt/Jung, ZIP 2020, 2209.

9 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 11.

10 Vgl. Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 20.

11 Vgl. den Überblick bei Kaulartz/Braegelmann, Kapitel 1 Einführung (in: Kaulartz/Braegelmann, Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning, 2020, S. 1), Rz. 2 ff. sowie Bues, Artificial Intelligence im Recht (in: Hartung/Bues/Halbleib, Legal Tech – Die Digitalisierung des Rechtsmarkts, 2018, Rz. 1156), Rz. 1162 ff.; ferner von Bünau, Künstliche Intelligenz im Recht (in Breidenbach/Glatz, Rechtshandbuch Legal Tech, 2018, Rz. 1), Rz. 5 ff.; kritisch aber Hacker, NJW 2020, 2142, 2142 f., der von Techniken maschinellen Lernens sprechen möchte.

12 Vgl. hierzu etwa Armour/Eidenmüller, ZHR 183 (2019), 169, 172; Guggenberger, NVwZ 2019, 844, 845 oder Herberger, NJW 2018, 2825, 2826 f.

13 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künstliche Intelligenz für Europa, vom 25.4.2018, COM(2018) 237 final, S. 1.

14 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künstliche Intelligenz für Europa, vom 25.4.2018, COM(2018) 237 final, S. 1.

15 Vgl. auch Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 19 bzw. Fn. 47.

16 Expertengruppe der Europäische Kommission für Künstliche Intelligenz, Eine Definition der KI: Wichtigste Fähigkeiten und Wissenschaftsgebiete – Für die Zwecke der Gruppe entwickelte Definition, S. 6.

17 Ähnlich auch Kaulartz/Braegelmann, Kapitel 1 Einführung (in: Kaulartz/Braegelmann, Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning, 2020, S. 1) 4, Rn. 10; zur Differenzierung zwischen starker und schwacher KI siehe auch Bues, Artificial Intelligence im Recht (in: Hartung/Bues/Halbleib, Legal Tech – Die Digitalisierung des Rechtsmarkts, 2018, Rz. 1156), Rz. 1165 ff.

18 Vgl. Niederée/Neidl, Teil I., § 2 Technische Grundlagen der KI (in: Ebers/Heinze/Krügel/Stienrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 2020, § 2, Rz. 1) Rz. 2; weiter Pils/Rektorschek, Teil 3., § 24 Industrie (in: Ebers/Heinze/Krügel/Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 2020, § 24, Rz. 1) Rz. 2, m.w.N.

19 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künstliche Intelligenz für Europa, vom 25.4.2018, COM(2018) 237 final, S. 4.

20 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Koordinierter Plan für künstliche Intelligenz, vom 7.12.2018, COM(2018) 795 final.

21 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Koordinierter Plan für künstliche Intelligenz, vom 7.12.2018, COM(2018) 795 final, S. 9 bzw. Abschnitt 2.6, Aufstellung von Ethik-Leitlinien mit globaler Perspektive und Schaffung eines innovationsfreundlichen Rechtsrahmens.

22 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künstliche Intelligenz für Europa, vom 25.4.2018, COM(2018) 237 final, S. 18.

23 Siehe Hochrangige Expertengruppe der Europäische Kommission für Künstliche Intelligenz, Entwurf Ethik-Leitlinien für eine vertrauenswürdige KI; vgl. hierzu Dettling/Krüger, MMR 2019, 211.

24 Hochrangige Expertengruppe der Europäische Kommission für Künstliche Intelligenz, Entwurf Ethik-Leitlinien für eine vertrauenswürdige KI; vgl. hierzu Groß, CB 2020, 155.

25 Von der Leyen, Eine Union, die mehr erreichen will – Meine Agenda für Europa, S. 16.

26 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 31.; vgl. hierzu etwa Deutsche Bundesregierung, Stellungnahme der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland zum Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen COM (2020) 65 final; vgl. ferner Haag/Borutta, MMR-Aktuell 2020, 431465.

27 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 11.

28 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 15 ff.; 20.

29 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 19; vgl. hierzu unter II.

30 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 20.

31 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 20 f.

32 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 22 ff.

33 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 29.

34 Europäische Kommission, WEISSBUCH: Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, S. 29.