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Zitiervorschlag: Münch/Jochem, LRZ 2022, Rn. 1231, [●], www.lrz.legal/2022Rn1231.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1231

Der vorliegende Beitrag ordnet den Beschluss des OLG München vom 19.9.2022 ein, wonach auch bei Investments mit rein spekulativem Charakter ein Verfahren gegen den Abschlussprüfer im Hinblick auf ein Kapitalanlegermusterverfahren (hier gegen die Wirecard AG) gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG auszusetzen sein kann.

1. Einführung

Im Juni 2020 erschütterte Deutschland der wohl größte Finanzskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte: Die Wirecard AG – und mit ihr erstmals ein DAX-Unternehmen – stellte am 25.6.2020 den Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Vorausgegangen war ein Versagungsvermerk der Abschlussprüferin, welche keine Prüfungsnachweise für die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd. Euro erlangen konnte.

Rn1231

Geschädigte Anleger1 haben in der Folge aufgrund der Insolvenz der Wirecard AG primär die ehemalige Abschlussprüferin des Unternehmens in den Blick genommen. Entsprechende auf Schadensersatz gerichtete Klagen beschäftigen die Gerichte nunmehr seit über zwei Jahren.

Rn1232

In diesem Zusammenhang erließ das LG München I am 14.3.2022 einen Vorlagebeschluss2 gem. § 6 KapMuG an das BayObLG. Die Prozessgerichte (vorwiegend LG München I und OLG München) befassen sich seitdem mit der Aussetzung der Einzelverfahren gem. § 8 KapMuG. Demnach sind die jeweiligen Einzelverfahren auszusetzen, wenn sie von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängen und nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif sind.

Rn1233

In den Fällen, in denen Anleger lediglich Aktien erworben haben, ist dies regelmäßig der Fall. Insbesondere können sich Anleger hier jedenfalls seit dem Hinweisbeschluss des OLG München vom 9.12.20213 hinsichtlich der Kausalität auf einen für sie günstigen Erfahrungssatz berufen, nach welchem eine Vermutung für die Kausalität zwischen Testat und Kaufentscheidung eintritt.

Rn1234

Anders kann dies sein, wenn anstelle von oder neben Aktien auch noch andere Wertpapiere mit rein spekulativem Charakter erworben wurden. Denn die Kausalitätsvermutung kann in diesem Fall eingeschränkt oder aufgehoben sein.4 Ferner ist die allgemeine haftungsbegründende Kausalität anderer Wertpapiere als Aktien derzeit nicht Feststellungsziel des Musterverfahrens.

Rn1235

Gerade mit einem solchen Fall befasst sich der hier besprochene Beschluss des OLG München vom 19.9.2022.5 Dieses zeigt in seiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen sich dennoch ein Erfahrungssatz für andere Wertpapiere als Aktien bilden lässt, und dass bei fehlendem Erfahrungssatz der Nachweis der individuellen Kausalität notwendig – aber auch möglich – sein kann. Gelingt der Kausalitätsnachweis, ist von der Abhängigkeit des Verfahrens im Sinne von § 8 KapMuG auszugehen und das Verfahren daher im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des LG München I auszusetzen.

Rn1236

2. Sachverhalt

Die Klagepartei macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien und Derivaten (Aktienanleihe und Call-Optionsscheine) Schadensersatzansprüche gegenüber der ehemaligen Abschlussprüferin der Wirecard AG geltend. Sie behauptet, die Abschlussprüferin habe bei den Abschlussprüfungen der Jahre 2015 bis 2018 durch die Erteilung von uneingeschränkten Testaten ihre Pflichten verletzt. Insbesondere habe es die Abschlussprüferin versäumt, Originalbestätigungen der kontoführenden Banken einzuholen, Zuverlässigkeitsprüfungen der Treuhänder vorzunehmen oder das vermeintliche Drittpartnergeschäft der Wirecard AG zu überprüfen. Vielmehr habe sie die Bestätigungsvermerke auf unzureichende, vom Vorstand der Wirecard AG vorgelegte Dokumente gestützt. Tatsächlich hätte eine Einschränkung oder Versagung der Testate erfolgen müssen.

Rn1237

Das LG München I hatte die Klage als unbegründet abgewiesen.6 Dabei führte das Landgericht aus, ein Vorsatz der beklagten Abschlussprüferin sei nicht ausreichend dargelegt worden. Ferner sei ein Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität nicht erfolgt.

Rn1238

Im Berufungsverfahren vor dem OLG München verfolgt die Klagepartei ihre Ansprüche weiter. Unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des LG München I vom 14.3.2022 wies das OLG München mit Verfügung vom 4.7.2022 auf eine beabsichtigte Aussetzung des Verfahrens gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG – soweit es Aktienkäufe der Klagepartei betrifft – hin. Hinsichtlich der weiteren Wertpapiere äußerte das Gericht demgegenüber erhebliche Bedenken hinsichtlich der notwendigen Abhängigkeit des Verfahrens i.S.v. § 8 KapMuG.

Rn1239

Die Klagepartei hat sich mit der Aussetzung einverstanden erklärt und diese mit ergänzender Begründung auch hinsichtlich der weiteren Wertpapiere beantragt. Die Beklagte ist der Aussetzung entgegengetreten.

Rn1240

3. Entscheidung

Das OLG München hat das Verfahren gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ausgesetzt, auch soweit es von der Klagepartei erworbene Derivate zum Gegenstand hat.

Rn1241

Die Aussetzungsvoraussetzungen liegen nach Ansicht des OLG München dem Grunde nach vor. Insbesondere hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab. Ferner ist der Rechtsstreit auch nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif.

Rn1242

Das OLG München führt aus, dass es an einer Abhängigkeit i.S.v. § 8 KapMuG fehlt, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebung und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist. Dabei muss das jeweilige Klagevorbringen nicht nur schlüssig, sondern im Falle der Beweisbedürftigkeit auch durch hinreichende, nach der ZPO statthafte Beweisangebote unterstützt sein.

Rn1243

Entscheidungsreif wäre die Sache beispielsweise, wenn es hinsichtlich anderer Wertpapiere als Aktien an einem Kausalzusammenhang zwischen den Investitionsentscheidungen der Klagepartei und den von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten fehlt. Denn die haftungsbegründende Kausalität anderer Wertpapiere als Aktien ist nicht Feststellungsziel des Musterverfahrens.

Rn1244

Hierzu stellt das OLG München zunächst klar, dass die im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungsziele zur Haupttat der Wirecard AG und dem Vorsatz der Verantwortlichen der Wirecard AG weitestgehend dem entsprechen, was auch die Klagepartei unter Vorlage des KMG-Berichts über die unabhängige Sonderuntersuchung und des Wambach-Berichts mit zahlreichen Beweisangeboten geltend gemacht hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellungsziele zur Beihilfe zur Haupttat der Wirecard AG durch die Beklagte.

Rn1245

Ferner sind nach Ansicht des entscheidenden Senats die Feststellungsziele „zu weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Klärung der Rechtsfragen“ dahingehend auszulegen, dass davon auch die allgemeine haftungsbegründende Kausalität umfasst ist, was Vermutungen und Erfahrungssätze einschließt. Nicht erfasst ist demgegenüber ausdrücklich die individuelle Kausalität.

Rn1246

Hinsichtlich des Erwerbs von Aktien der Wirecard AG spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein durchschnittlicher Anleger in Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der daraus resultierenden Insolvenzgefahr von einer Investition abgesehen hätte. Aus diesem Grund können sich Anleger jedenfalls beim Kauf von Aktien auf einen Erfahrungssatz berufen und müssen zu ihrer Kaufmotivation weder individuell vortragen noch hierfür einen Beweis anbieten. In zeitlicher Hinsicht reicht dieser Erfahrungssatz nach Auffassung des OLG München bis zum Insolvenzantrag der Wirecard AG am 25.06.2020.

Rn1247

Auf andere Wertpapiere lässt sich dieser Erfahrungssatz allerdings nicht oder nur eingeschränkt übertragen, da es sich hierbei häufig um Investments mit rein spekulativem Charakter handelt.

Rn1248

Insoweit führt das OLG München aus, dass „durchschnittliche“ Anleger im vorliegenden Fall nur in Aktien der Wirecard investiert haben, um so von den Geschäftschancen des Unternehmens (durch Dividendenzahlungen und Kurssteigerungen) zu profitieren.

Rn1249

Die Motivationslage von Anlegern, die andere Wertpapiere erworben haben, hält der Senat demgegenüber im besten Fall für ambivalent. Da Dividendenzahlungen hier in der Regel nicht zu erwarten sind, konnten diese Wertpapiere nur in der Hoffnung auf steigende oder fallende Kurse – und damit zur Spekulation – erworben werden. Ob die jeweiligen Anleger von dieser Spekulation abgesehen hätten, wenn sie Kenntnis von den verschwiegenen Machenschaften gehabt hätten, hält der Senat für offen. Damit unterscheidet sich die insoweit maßgebliche Motivationslage grundsätzlich von der eines durchschnittlichen Anlegers.

Rn1250

Eine Übertragung der Vermutungsregeln kommt nach Ansicht des OLG München wiederum in Betracht, wenn Funktion und Risiken des anderen Wertpapiers im Wesentlichen Aktien entsprechen.7 Dies ist bezogen auf das konkrete Wertpapier von der jeweiligen Klagepartei darzulegen und zu beweisen. Gleiches gilt für die Abhängigkeit des weiteren Wertpapiers vom Kurs der Wirecard AG. Ein entsprechender Nachweis ist der Klagepartei im vorliegenden Rechtsstreit nicht gelungen.

Rn1251

Darüber hinaus führt die Geltendmachung des Kursdifferenzschadens hinsichtlich der weiteren Wertpapiere zu einer Abhängigkeit. Denn die Ersatzfähigkeit des Kursdifferenzschadens ohne konkreten Kausalitätsnachweis ist Feststellungsziel des Musterverfahrens. Im vorliegenden Fall hat die Klagepartei den Kursdifferenzschaden allerdings lediglich hinsichtlich der erworbenen Aktien geltend gemacht.

Rn1252

Aus diesem Grund war in dem vom OLG München zu beurteilenden Fall der konkrete Nachweis der individuellen Kausalität erforderlich, welcher erfolgreich geführt werden konnte. Konkret hatte die Klagepartei vorgetragen, die Geschäftsberichte der Wirecard AG sowie die Bestätigungsvermerke insbesondere für 2018 intensiv gelesen zu haben. Ferner konnte sie konkrete Medienberichte anführen und zitieren, die sie vor der Investition gelesen hatte und in denen ausdrücklich über die uneingeschränkten Testate berichtet wurde. Zudem benannte sie Personen, mit denen sie sich über eine mögliche Investition und die Bestätigungsvermerke unterhalten hatte. Weiter führte sie aus, gerade auch im Hinblick auf die uneingeschränkten Testate nicht nur in Aktien der Wirecard AG, sondern auch in die auf diese bezogenen Wertpapiere investiert zu haben.

Rn1253

Aufgrund dieser erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren wiederholten Ausführungen der Klagepartei zur individuellen Kausalität kommt das OLG München zu dem Ergebnis, dass eine hierzu durchgeführte Beweisaufnahme mit Wahrscheinlichkeit das behauptete Ergebnis hätte und daher von dem Bestehen der Kausalität auszugehen ist.

Rn1254

4. Praxishinweis

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt das OLG München klar, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren, welches andere Wertpapiere als Aktien der Wirecard AG zum Gegenstand hat, gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG auszusetzen ist.

Rn1255

In diesem Zusammenhang führt der 8. Senat des OLG München instruktiv aus, dass selbst bei hochgradig spekulativen Wertpapieren ein Kausalitätsbeweis geführt werden kann, wenn die jeweiligen Kläger bspw. darlegen können, dass sie die Investitionen bei pflichtgemäßem Verhalten der ehemaligen Abschlussprüferin der Wirecard nicht getätigt hätten.

Rn1256

Dieser Nachweis kann gelingen, wenn Kläger bspw. – wie im vorliegenden Fall – darlegen können, die Geschäftsberichte der Wirecard AG intensiv gelesen und dabei auch die Bestätigungsvermerke im Blick gehabt zu haben. Dies kann auch durch die Zitierung konkreter Medienberichte, in denen über die uneingeschränkten Testate berichtet wurde und die von dem Kläger gelesen wurden, unterstützt werden.

Rn1257

Es lässt sich folglich erkennen, dass im Wirecardkomplex die Klagen geschädigter Anleger nicht aussichtslos sind, auch wenn sie keine Aktienerwerbe zum Gegenstand haben. Denn wenn das Gericht etwa davon ausgegangen wäre, dass es sich hierbei nur um (Reflex-)Schäden handelt, welche nicht von den entscheidungserheblichen Anspruchsgrundlagen erfasst sind, hätte es bereits deswegen die Abhängigkeit i.S.v. § 8 KapMuG verneinen müssen.

Rn1258

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

2 LG München I, Beschluss vom 14.3.2022 – 3 OH 2767/22 KapMuG (veröffentlicht im Bundesanzeiger).

3 OLG München, Beschluss vom 9.12.2021 – 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191.

4 OLG München, Beschluss vom 16.11.2021 – 8 W 1541/21, BeckRS 2021, 34702.

5 OLG München, Beschluss vom 19.9.2022 – 8 U 8302/21, NJW-RR 2022, 1563.

6 LG München I, Urteil v. 18.10.2021 – 22 O 7937/21.

7 Bejahend für bestimmte Zinszertifikate: OLG München, Beschluss vom 27.6.2022 – 8 U 7619/21; verneinend für bestimmte Derivate mit Hebelwirkung: OLG München, Beschluss vom 5.9.2022 – 8 U 1901/22.