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Zitiervorschlag: Köbler, LR 2021, S. 49, [●], www.lrz.legal/2021S49

 
Prof. Dr. Ralf Köbler
Präsident des Landgerichts Darmstadt | Honorarprofessor der Universität Speyer

In der Pandemie wurde vielerorts bei den Zivilgerichten § 128a ZPO vom Speicher geholt, ein wenig abgestaubt und aufgeweckt: Die mündliche Verhandlung per Video-Konferenz wird (nun endlich) vielfach angeordnet und durchgeführt.

 

Die Entwicklung des Video-Conferencing in gerichtlichen Verfahren hat einen langen Bart

Bereits seit 2002 war es rechtlich zulässig, im Einverständnis der Parteien und auf deren Antrag im Zivilprozess, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz abzuhalten.[1] Das gilt seit 2013 auch für die Verfahrensordnungen der Fachgerichte, die StPO und in Teilen auch für das FamFG. Einziges Manko: Die wenigsten Gerichte verfügten – von stationären Videoanlagen für die Vernehmung kindlicher Opferzeugen abgesehen – über das notwendige und vernetzte Equipment. Bis etwa 2010 rüstete man dann zumindest die großen Gerichte im Lande mit ISDN-Videoanlagen auf, die fest an den Saal mit dem extra gelegten ISDN-Anschluss gebunden waren. Dass sie nur selten genutzt wurden und wenn, dann für die Vernehmung von Auslandszeugen im Strafprozess, liegt auf der Hand.

 

2013 schließlich wurde durch das Gesetz zur Intensivierung des Videoeinsatzes in gerichtlichen Verfahren[2] im Gesetzestext des § 128a ZPO die Möglichkeit verankert, „von Amts wegen“ den Parteien gestatten zu dürfen, von einem anderen Ort als dem Sitzungssaal per Bild-Ton-Übertragung an der Verhandlung teilzunehmen.

 

Ab Ende der 2010er Jahre wurden die ISDN-Anlagen nach und nach von der hochwertigeren HD-IP-Konferenztechnik abgelöst. Diese leider überaus teure Technik, die hervorragende Bilder liefert, kann immerhin in jedem Raum mit IP-Anschluss eingesetzt werden. Aber die geringe Zahl der Geräte und vor allem der technisch kompatiblen Gegenstellen ließ die Videokonferenz im Gerichtsverfahren bleiben, was sie war: Dornröschen, die nur manchmal zwischendurch geweckt wurde.

 

Corona hat sich schließlich 2020 nicht nur für den Bereich des Homeoffice, sondern auch für die Videokonferenz als Katalysator erwiesen. Einige Bundesländer haben die PCs und Notebooks der Richterschaft und der Rechtspfleger kurzfristig mit Lizenzen für die Nutzung von für den privaten oder gewerblichen Gebrauch häufig schon lange bekannten Video-Web-Diensten ausgestattet: Eine breite Nutzbarkeit war plötzlich gegeben. Der lange gesuchte Schatz könnte gefunden sein.

 

Die Probleme der Videokonferenz vom eigenen Dienstrechner

Es tut mir leid, aber in Deutschland freut man sich häufig weniger über den Fortschritt, als man vielmehr Probleme sieht. Aber man findet sie auch nur durch vorsichtiges Probieren.

 

Nachdem heutzutage fast alle halbwegs Computer-Affinen eine Videosoftware intuitiv bedienen können, wagten sich rasch die ersten Zivilrichterinnen und -richter - natürlich eher die jüngeren - an die Verhandlung nach § 128a ZPO heran, vorzugsweise bei Verhandlungen ohne Beweisaufnahmen. Es war rasch klar, dass das Ganze dem Grunde nach technisch problemlos funktioniert. Ich selbst führe Kammerberatungen per Videokonferenz durch - Anhörungen Betroffener in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren nicht, obwohl dies im Frühjahr 2020 intensiv diskutiert wurde. Dafür steht mittlerweile hinreichend dienstliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Eine Öffnung des FamFG für Video­anhörungen in dafür geeigneten Fällen wäre gleichwohl zu begrüßen.[3]

 

Die Vorschrift des § 128a ZPO lässt nur die „Gestattung“ der Ton-/Bildübertragung von Amts wegen zu - bereits die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2013 geht daher davon aus, dass das Gericht es den Parteien und ihren Vertretern nicht verwehren kann, trotz der Gestattung im Sitzungssaal zu erscheinen.[4] In der Praxis machendurchaus zahlreiche Anwältinnen und Anwälte von dieser Möglichkeit Gebrauch - ob sie, wofür einiges spricht - technisch-organisatorisch nicht dazu in der Lage sind, aus ihrer Kanzlei eine Videokonferenz zu führen, ist unklar. Vielleicht versprechen sie sich auch einen Vorteil davon, wenn sie selbst im Gericht präsent sind und der Gegner nicht. Und was ist mit der Partei? Natürlich kann man auch sie in die Videokonferenz einbeziehen, wenn man möchte, oder sie im Anwaltsbüro teilnehmen lassen. Ich habe auch schon Videositzungen verfolgt, in denen die Parteien am Telefon bereit saßen und mehrfach angerufen wurden, um am Ende erfolgreiche Vergleichsverhandlungen zu führen.

 

Kommt eine Seite der Verfahrensbeteiligten (auch unerwartet) in den Gerichtssaal, entsteht für das Gericht die Notwendigkeit, Bildschirm, Kamera und Mikrofon auch für diese Partei zur Verfügung zu stellen. Das mehrfache Umdrehen und In-die-Luft-Halten des Notebooks wird notwendig - aber das ist ohne Frage kein sinnvolles Verhandeln. Es wird sofort klar, dass die Ausstattung des Sitzungssaals mit einer Raumkamera, einem Raummikrofon und einem zusätzlichen großen Wandbildschirm die einzige sinnvolle praktische Lösung ist, und tatsächlich wurden auch zahlreiche Gerichtssäle in sehr kurzer Zeit auf diese Weise nachgerüstet. Was aber, wenn man stattdessen das Gesetz ein wenig nachrüsten würde? Es müsste nur die „Gestattung“, die in früheren Jahren sicher noch ihre Rechtfertigung hatte, dadurch ersetzt werden, dass das Gericht die Teilnahme per Video verpflichtend anordnen könnte. Bei dieser Gelegenheit könnte man dann auch gleich normativ Schluss machen mit der Forderung, das Gericht müsste dem nicht über die Möglichkeit des Videoeinsatzes verfügenden Anwalt die Gelegenheit zur Nutzung einer Videokonferenz, z.B. in einem dem Verfahrensbevollmächtigten nahen Gericht, verschaffen.[5] Auch dies sind Vorstellungen aus der Zeit vor der Videokonferenz am Arbeitsplatzrechner.

 

Letztlich: Das Gesetz geht davon aus, dass die Richterin oder der Richter während der Videokonferenz im Sitzungssaal im Gericht sitzt - warum eigentlich nicht alternativ im Homeoffice? Diesen Vorschlag macht das Diskussionspapier der Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ der Präsidentin des BGH und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das auf dem 1. (virtuellen) Zivilrichtertag am 02.02.2021 vorgestellt wurde. Das Diskussionspapier geht allerdings davon aus, dass Homeoffice-Videoverhandlungen der Öffentlichkeit im Gericht auf einem Einsichtsbildschirm zugänglich gemacht werden müssten. Ob das wirklich Not tut? Schließlich können die Parteien nach § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung vereinbaren.

 

Wenn kurzfristig eine effektive Förderung und Vereinfachung des Video-Verhandelns möglich würde, wären wir in dem Bestreben um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der systemrelevanten Justiz in der Pandemie noch einen Schritt weiter und dies auf Dauer. Dornröschen ließe sich in das Rechtsleben eingliedern. Das wäre doch mal eine gelungene Inklusion.

 

 


[1] Gesetz v. 27.7.2001, BGBl. I S. 1887.

[2] Gesetz vom 25.4.2013, BGBl. I S. 935.

[3] vgl. Köbler, FamRZ 2020, 823.

[4] BT-Drs. 17/12418, S. 14.

[5] so Rauscher, COVuR 2020, S. 5.

 

 

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