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Zitiervorschlag: Gontschar, LRZ 2022, Rn. 1011, [●], www.lrz.legal/2022Rn1011.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1011
Der nachfolgende Beitrag behandelt eine Entscheidung des High Court of Justice in London, wonach NFTs als Eigentum im Sinne des englischen Rechts zu behandeln sein können, und stellt dieser Entscheidung den Diskussionsstand zu dieser hochaktuellen Frage im deutschen Recht gegenüber.
Zitiervorschlag: Yildiz, LRZ 2022, Rn. 990, [●], www.lrz.legal/2022Rn990.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn990
Can you regulate doing the right thing? Der Beitrag beleuchtet den Hintergrund der Art. 6 - 8 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (RL-E). Diese verpflichten Unternehmen zur Identifikation, Vermeidung und Behebung von Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechts- und Umweltschädigungen in ihrem Wertschöpfungsprozess – sowohl in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich als auch in dem ihrer Tochtergesellschaften und Zulieferer. Mithilfe der ökonomischen Analyse erschließt und konkretisiert der Beitrag die Ratio der Art. 6 - 8 RL-E, wobei vor allem das Kriterium der Effizienz im Vordergrund der Untersuchung steht.
Zitiervorschlag: Buchmann/Panfili, LRZ 2022, Rn. 924, [●], www.lrz.legal/2022Rn924.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn924
Mit der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie und der Warenkaufrichtlinie ist das BGB digital geworden. Unternehmer müssen die neuen Regelungen bei Verträgen mit Verbrauchern längst berücksichtigen, der Markt hat sich darauf aber noch nicht hinreichend eingestellt. An verschiedenen Beispielen werden die Herausforderungen des neuen Schuldrechts sowie deren praktische Relevanz dargestellt.
Für diesen Aufsatz erhalten wir einen finanziellen Beitrag. Wir haben ihn ausgewählt, weil das Thema Datensicherheit im rechtlichen Umfeld von wenigen Fachbeiträgen behandelt wird und für unsere Leser:innen relevant ist.
Die Cyberkriminalität wird zusehends ausgefeilter und breitet sich immer mehr aus; daher ist die Zahl der Datenpannen in Deutschland so hoch wie noch nie. Von Ransomware-Angriffen bis hin zu bösartigen Phishing-Versuchen: Privatpersonen und Unternehmen im ganzen Land müssen in einem zunehmend technologiegesättigten Umfeld wachsam bleiben.
Zitiervorschlag: Hänel/Harig, LRZ 2022, Rn. 864, [●], www.lrz.legal/2022Rn864.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn864
Im StaRUG hat der deutsche Gesetzgeber neben dem Kernelement, dem Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmen, mit der Sanierungsmoderation ein eigenständiges Verfahren eingeführt, das schlank und unkompliziert die Herbeiführung konsensualer Sanierungsvereinbarungen zwischen Unternehme(r)n und ihren wesentlichen Gläubigern erleichtern soll. Die Regelungen der §§ 94-100 StaRUG institutionalisieren die Mediation in der vorinsolvenzlichen Restrukturierung. Das schlanke Regelungskonzept wirft zwar diverse Fragen auf; die Sanierungsmoderation lässt aber Potentiale erkennen, die in der Praxis noch weitgehend unerkannt sein dürften.
Zitiervorschlag: Schmid/Simon/Weis, LRZ 2022, Rn. 842, [●], www.lrz.legal/2022Rn842.
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Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 zur europaweiten Harmonisierung von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen Vertragsrechts über digitale Produkte hat der Gesetzge-ber unter anderem die neuen §§ 327-327u BGB geschaffen, die zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Die mit den neuen Vorschriften verbundenen Rechtsprobleme sind bereits Gegenstand intensiver rechtswissenschaftlicher Diskussionen. Übt der Verbraucher bei kombinierten Vertragsgegenständen ein Vertragsbeendigungsrecht für den digitalen Teil aus, so steht ihm nach § 327c Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 327m Abs. 4 und Abs. 5 BGB ein gesetzli-ches Rücktrittsrecht auch hinsichtlich des analogen Teils zu. Bisher fehlt es jedoch an einem Pendant, soweit ein Rücktrittsrecht in Bezug auf den analogen Teil ausgeübt wird – in diesem Falle existiert kein gesetzliches Vertragsbeendigungsrecht hinsichtlich des digitalen Teils. Dies wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Verbraucher auch von diesem lösen kann.
Zitiervorschlag: Heyers, LRZ 2022, Rn. 801, [●], www.lrz.legal/2022Rn801.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn801
Das BKartA hat zum dritten Mal in kurzer Folge die Marktverhältnisse des Stromerstabsatzmarkts untersucht und eine marktbeherrschende Stellung von RWE festgestellt. Vor dem Hintergrund der scharfen Missbrauchskontrolle ist das ein erhebliches Warnsignal. Der Beitrag leuchtet die Hintergründe aus und wagt einen Ausblick.
Zitiervorschlag: Johannes, LRZ 2022, Rn. 757, [●], www.lrz.legal/2022Rn757.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn757
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) ist mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es beinhaltet Bestimmungen zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz bei Telekommunikations- und bei Telemediendiensten und ersetzt die datenschutzrechtlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG). Der Beitrag gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich und die Regelungsinhalte des neuen TTDSG. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die neuen Regelungen zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen (insb. durch Cookies) gelegt.
Zitiervorschlag: Windorf, LRZ 2022, Rn. 714, [●], www.lrz.legal/2022Rn714.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn714
Der Prozess der Digitalisierung des Gesellschaftsrechts vollzieht sich in Wellenbewegungen. Der erste Teil dieses Beitrags befasst sich mit der Digitalisierung kapitalgesellschaftsrechtlicher Kommunikation. Dieser zweite Teil beleuchtet die Digitalisierung der Entscheidungsfindung in Kapitalgesellschaften mittels Künstlicher Intelligenz und die Digitalisierung der Gesellschaft als Organisationsform durch die Blockchain-Technologie und Smart Contracts.
Zitiervorschlag: Altenbach, LRZ 2022, Rn. 681, [●], www.lrz.legal/2022Rn681.
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Der Regierungsentwurf des „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ vom 27. Juli 2022 geht teilweise über die zugrunde liegende EU-Whistleblower-Richtlinie hinaus, nutzt aber in vielen Punkten nicht die Möglichkeit, die bestehende Rechtsprechung in kodifiziertes Recht zu überführen. Zudem lässt er hinweisgebende Personen, Betroffene und Unternehmen an vielen Stellen mit Kompromissen im Stich, die auf mittlere Sicht weitere Anpassungen erforderlich machen oder gar zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen können.