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First, I would like to introduce the Lawtech Market in Brazil by talking about some impressive numbers of the judiciary in Brazil. We have more than 1.200 law colleges and more than 1 million trained lawyers. For this reason, it´s necessary for a lawyer to stand out in the crowd. There are double the amount of lawyers then there are accountants or doctors, approximately 536 to 453 thousand respectively. We have more than 100 million juridical processes. It doesn´t make sense to spend 1.3% of GDP with litigation.
Zitiervorschlag: Schlaepfer, LR 2018, S. 154, [●], www.lrz.legal/2018S154
Wer Legal Design Thinking allein als ein modernes „nice-to-have“ ansieht, verschenkt strategische Chancen. Diese Arbeitsweise und ihr Innovationsgeist sind wesentlich für Lösungen der Zukunftsprobleme und den langfristigen Erfolg der eigenen Anwalts-, Notar- und Steuerkanzlei. Die das Legal Design Thinking prägenden Elemente, wie Kollaboration, Kundenfokussierung, Perspektivwechsel, Prototyping, iteratives Testen, agiles Teamwork und kreative Problemlösung sind grundlegende Kompetenzen in unserem digitalen Zeitalter. Es will also gut überlegt sein, ob man auf innovative Ideen, die sich aus der Erforschung einer Reihe von Lösungen und nicht nur aus der offensichtlichen ergeben, verzichten kann.
Zitiervorschlag: Skupin, LR 2019, S. 222, [●], www.lrz.legal/2019S222
„Legal Tech“ ist derzeit das Schlagwort für den Aufbruch in die Digitalisierung des Rechtsmarktes und mittlerweile Gegenstand zahlreicher rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen. Daneben finden sich in den verschiedensten Rechtsgebieten zwischenzeitlich Leistungsangebote nicht als Anwaltskanzlei zugelassener Dienstleister, die unter Nutzung verschiedener Geschäftsmodelle auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt interagieren. Kaum Beachtung fanden bislang allerdings die im sogenannten „grünen Recht“ vorhandenen Leistungsangebote nichtanwaltlicher Dienstleister. Dabei erfreut sich „Legal Tech“ auch bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen – spezifisch in den Fällen der unautorisierten Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder Lichtbilder (§ 72 UrhG) im Internet – großer Beliebtheit.
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Agiles und digitales Arbeiten wird uns Menschen noch mehr fordern als bisher gedacht, egal ob wir „digital immigrant“ oder „digital native“ sind. „Digital“ sein ist IN, dabei sein ist alles, denn wir haben ja ein Smartphone! Drucken, faxen, scannen, ablegen, reden, sich treffen war gestern. Heute sind wir mobil, digital, virtuell und wir sind im Chatroom unterwegs, bereit für SocialMedia rund um die Uhr. Jeder? Mehr als 50 % verstehen unter Digitalisierung das Versenden von Mails. „Digitale Transformation“ – was ist das denn, will ich das? Ja, sehr gern, aber was kommt auf mich zu? Ängste und Erwartungshaltungen gibt es deshalb gleich gratis obendrauf.
Zitiervorschlag: Gasteyer/Säljemar, LR 2019, S. 211, [●], www.lrz.legal/2019S211
Moderne Kommunikationsformen verbreiten und entwickeln sich rasch. E-Mail-Kommunikation beispielsweise wird von einigen bereits als überholt angesehen. Unsicherheit besteht insbesondere bezüglich der Frage, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vertraulichkeit sichergestellt werden kann, stellt sie doch die Basis anwaltlicher Tätigkeit dar. An Regulierung mangelt es nicht. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über das Normengefüge und die Handlungsspielräume der Berufsgeheimnisträger.
Zitiervorschlag: Tutschka, LR 2018, S. 115, [●], www.lrz.legal/2018S115
Der Rechtsmarkt befindet sich im Wandel: Mit der Digitalisierung eroberte die Innovation die Rechtsbranche. Diese bringt jedoch nicht nur Innovationen im Legal Tech Bereich hervor, die stupide Standardarbeit erleichtern, sondern auch solche, die ganze Geschäftsfelder der Anwaltschaft plötzlich in Luft auflösen. Oft gehen diese Innovationen mit der Notwendigkeit einher, Strukturen und Prozesse in den Kanzleien zu überarbeiten und neu zu definieren. Nicht erst seit dem „Besonderen elektronischen Anwaltspostfach“ (beA) sind viele Kanzleien aus der Papierakten-Steinzeit ins Hier und Jetzt der digitalen Akte katapultiert worden. Der Anwalt ist heute zumindest per E-Mail direkt und immer für jeden erreichbar und kommt damit endlich auf die Augenhöhe des Mandanten; aber auch oft an die Grenzen seiner Belastbarkeit.
Kanzleien sind nun emsig bemüht, Schritt zu halten: Da werden Innovation-Hubs ins Leben gerufen, um mit ambitionierten Junganwälten oder zugekauften IT-Nerds Legal Tech Anwendungen zu kreieren und neue Geschäftsfelder zu generieren. Oder zumindest einen gewissen Marketing-Effekt zu erzeugen: für die Mandanten aber auch für das Employer Branding. Innovation Awards zeigen die Vielfältigkeit der Ergebnisse.
Dabei muss die Frage erlaubt sein: Bringt das was?
Zitiervorschlag: Dettling, LR 2019, S. 204, [●], www.lrz.legal/2019S204
Künstliche Intelligenz gehört ohne Zweifel zur Medizin der Zukunft: Telemedizin, Gesundheits-Roboter oder automatische Bildanalyse sind nur die ersten Schritte in der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Während bereits erste Anwendungsszenarien entstehen, bleibt der rechtliche Umgang mit der Technologie juristisches Neuland. Aber was bedeutet der Einsatz von KI für den Gesundheitssektor zurzeit wirklich? Und welche rechtlichen Anforderungen müssen berücksichtigt werden, wenn die Software unmittelbar zu einem Medizinprodukt wird, das ungewisse Ergebnisse hervorbringt? Denn KI darf nur dann für medizinische Zwecke eingesetzt werden, wenn sie zuvor nach den einschlägigen Regelungen des Medizinprodukterechts dafür zertifiziert wurde. Je nach Risikoklasse muss dafür auch eine sogenannte „benannte Stelle“, gewissermaßen als „TÜV der Medizinprodukte“ eingeschaltet werden. In den USA ist mit der Food and Drug Administration (FDA) sogar eine Behörde zuständig. Die US-amerikanische FDA hat schon eine ganze Reihe von Medizinprodukten mit KI zugelassen.
Zitiervorschlag: Voland, LR 2019, S. 202, [●], www.lrz.legal/2019S202
Als Bruce Willis 1997 im Film "Das fünfte Element" mit einem Taxi durch die Luft flog, war das Science Fiction und in der Realität nicht vorstellbar. Inzwischen arbeiten immer mehr etablierte Flugzeug- und Automobilhersteller, etwa Airbus, Boeing und Porsche, sowie Start-ups wie Vo locopter und Lilium an zivilen Drohnen. In wenigen Jahren sollen diese ferngesteuert oder autonom Personen über kürzere Strecken befördern und damit einen weiteren Baustein der urbanen Mobilität bilden. Damit würden sie bereits existierende Anwendungsgebiete für Drohnen, wie Landwirtschaft, Überwachung von Infrastrukturen oder Warentransport, ergänzen. In Stuttgart gab es kürzlich sogar den ersten Probeflug eines unbemannten Flugtaxis in einer europäischen Innenstadt.
Zitiervorschlag: Löffler, LR 2018, S. 112, [●], www.lrz.legal/2018S112
Gehen wir von dieser Situation aus: In einer „durchschnittlichen“ Wirtschaftskanzlei soll es im Onlinemarketing vorangehen. Denn man akquiriert ja heutzutage über das Internet, sagt man. Die Konkurrenz ist, groß hört man dann in Beratungsgesprächen. Man müsse schon investieren, damit man überhaupt eine Chance hat, in Suchmaschinen sichtbar zu werden. SEO und SEA, Tracking der Website - damit man wirklich überall gesehen wird und auch die kleinste Bewegung auf der Kanzleiwebsite nachvollziehen und daraus Schlüsse ziehen kann. Das kostet halt. Aber naja – so ist das eben, wenn man im Netz Erfolg haben will.
Oder?
Zitiervorschlag: Remmertz, LR 2019, S. 148, [●], www.lrz.legal/2019S148
Nach einer 2017 durchgeführten Umfrage[1] befürchten rund 44% der Anwaltschaft, durch Legal-Tech-Anbieter vom Markt verdrängt zu werden, Tendenz eher steigend. Viele Legal-Tech-Unternehmen haben sich erfolgreich im Rechtsdienstleistungsmarkt etabliert. Problematisch ist aber, dass sie weitgehend unreguliert im Markt agieren können, auch wenn sie Rechtsdienstleistungen nach dem RDG anbieten. Denn für sie gilt das anwaltliche Berufsrecht nicht, so dass es in manchen Bereichen wie z.B. dem Verkehrs- oder Verbraucherrecht beim Kampf um Mandate zwischen Rechtsanwälten und Legal-Tech-Anbietern zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die von vielen Unternehmen genutzte „Flucht in die Inkassolizenz“ ist keine Option, weil die Inkassoerlaubnis für diese Modelle nicht passt. Die Anwaltschaft konnte diese Entwicklung nicht aufhalten. Wettbewerbsrechtliche Verfahren wurden nur in Einzelfällen eingeleitet, bisher mit eher mäßigem Erfolg.