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The LEGAL ®EVOLUTIONary, die erste juristische Fachzeitschrift ihrer Art, schafft einen klaren Blick auf die Digitalisierung.
Zitiervorschlag: Quarch, LR 2020, S. 111, [●], www.lrz.legal/2020S111
„Willkommen im zweiten Maschinenzeitalter, wie diese schöne neue Welt der Chips und Algorithmen bereits genannt wird.“, schreibt Rutger Bregman in seinem wichtigen Werk „Utopien für Realisten“. Angesprochen ist damit die die allgegenwärtige digitale Disruption, die in Form des sog. „LegalTech“-Markts längst auch die Jurisprudenz erreicht hat. LegalTech ist und bleibt dabei ein kontroverses Thema, wie auch die aktuelle politische Debatte zeigt.
Zitiervorschlag: Lücke, LR 2019, S. 28, [●], www.lrz.legal/2019S28
Warum Juristen das agile Rahmenwerk "Scrum" weniger fremd ist, als es auf den ersten Blick scheint.
Zitiervorschlag: von Lewinski/Riehm, LR 2020, S. 140, [●], www.lrz.legal/2020S140
Aus rechtlicher Perspektive stellt sich bezüglich von Daten nicht nur die Frage der Zuordnung (Immaterialgüterrecht, Datenschutzrecht) und des Zugangs (Informationszugangsrecht, Informierungs- und Auskunftsansprüche und pflichten), sondern auch die Frage nach deren inhaltlicher Qualität. Diese ist mit den Mitteln der überkommenen (Sachmängel )Gewährleistung nicht bzw. nur unzureichend zu beantworten, weil es jeweils auf den Kontext ankommt, der zudem dynamisch sein kann, und weil sich Probleme mit der Datenqualität häufig außerhalb bipolarer vertraglicher Beziehungen auswirken.
Zitiervorschlag: Evers/Hutchison, LR 2019, S. 19, [●], www.lrz.legal/2019S19.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2019S19
Das International Institute of Legal Project Management („IILPM“) definiert Juristisches Projektmanagement als den Einsatz der Methoden des allgemeinen Projektmanagements zur Optimierung der Rechtsberatung.
Das IILPM hat dazu Ende letzten Jahres ein Rahmenkonzept zum Juristischen Projektmanagement veröffentlicht, das im Folgenden kurz vorgestellt wird. Es handelt sich um den Grundbaustein des Juristischen Projektmanagements.
Zitiervorschlag: Deichsel, LR 2020, S. 98, [●], www.lrz.legal/2020S98.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2020S98
Viele Verbraucher werden mit einem Gerichtsprozess v. a. hohe Kosten, undurchsichtige Strukturen und lange Wartezeiten verbinden. Aus diesen Gründen verzichten die meisten gänzlich auf die Durchsetzung ihrer Rechte. Aber ist es heutzutage nicht möglich, die Durchsetzung von Rechten attraktiver zu gestalten? Könnte eine Konfliktbeilegung nicht genau so einfach durchgeführt werden, wie inzwischen Verträge geschlossen werden – nämlich vom heimischen Sofa aus per Mausklick? Diese Frage kann mit einem klaren Ja beantwortet werden. Denn gerade bei der Sachverhaltsfeststellung werden Instrumente eingesetzt, die dazu führen, dass diese Konfliktbeilegungsverfahren vom heimischen Sofa aus per Mausklick durchgeführt werden können. Wie diese Verfahren ausgestaltet sind und welche Instrumente für die Sachverhaltsfeststellung verwendet werden, wird unter III. näher untersucht. Bei den gesetzlich normierten Konfliktbeilegungsverfahren gibt es hinsichtlich einer automatisierten Sachverhaltsfeststellung oftmals noch großen Verbesserungsbedarf. Exemplarisch wird dies unter IV. anhand der Verbraucherstreitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz dargestellt. Begonnen wird mit der Darstellung, aus welchen Bereichen eine automatisierte Konfliktbeilegung besteht (I.) und warum die Sachverhaltsfeststellung der Dreh- und Angelpunkt der automatisierten Konfliktbeilegung sein wird (II.).
Zitiervorschlag: Filbinger, LR 2019, S. 5, [●], www.lrz.legal/2019S5
Wie lässt sich Kryptoguthaben im Wege einer Schenkung oder Vererbung übertragen?
Zitiervorschlag: Rossi, LR 2020, S. 90, [●], www.lrz.legal/2020S90
Jede rechtliche Entscheidung ist nur so gut wie die Qualität der Tatsachen, auf denen sie beruht. Das gilt für von Menschen getroffene – fast möchte man sagen: humane – Entscheidungen, und es gilt noch mehr für automatisch generierte Entscheidungen. Denn der Mensch ist eben nicht nur potenzieller Fehlerfaktor, sondern auch möglicher Fehlerfinder: Seine Erfahrung und sein Misstrauen können Informationen in Frage stellen, die sich digital nur neutral als Einsen oder Nullen darstellen. Zwar besteht im Jahre 2020 kein Zweifel mehr daran, dass KI-gestützte Systeme sich und also auch die ihnen eingespeisten Daten selbst hinterfragen können.
Zitiervorschlag: Hutchison/Evers, LR 2018, S. 224, [●], www.lrz.legal/2018S224.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2018S224
Das International Institute of Legal Project Management definiert Juristisches Projektmanagement als den Einsatz der Methoden des allgemeinen Projektmanagements zur Optimierung der Rechtsberatung.
Zitiervorschlag: Fries, LR 2020, S. 87, [●], www.lrz.legal/2020S87
Seit Anfang Februar 2020 haben sich über 3 Millionen Menschen bei YouTube angesehen, wie der Berliner Künstler Simon Weckert den Online-Dienst Google Maps zum Narren hielt, indem er mit einem kleinen Schubwagen voller Smartphones durch Berlin spazierte. Obwohl die Straße menschenleer war, zeigte Google Maps einen Stau an. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es tatsächlich sehr schwierig war, den Google-Algorithmus zu überlisten. Das Experiment zeigt aber: Fehler sind möglich. Bei datenbasierten Services gilt das Prinzip des garbage in, garbage out: Mit der Qualität der verarbeiteten Daten steht und fällt die Qualität jedes Datenverarbeitungsvorgangs. Wer aber wacht über die Datenqualität? Neben dem Datenprovider kommt hier insbesondere diejenige Akteurin in Betracht, die die Daten verwendet.