Sprache auswählen
Zitiervorschlag: Seidel, LR 2020, S. 229, [●], www.lrz.legal/2020S229
Die vielzitierte und vielbeschriebene Datensouveränität ist ein schillernder Diskursbegriff und entbehrt - anders als der Datenschutz (vgl. Anmerkung 1) - einer allgemein anerkannten Definition. Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft, die nicht zuletzt durch die Corona-Krise eine deutliche Beschleunigung erhalten hat und noch erhalten wird, besteht sogar ein steigender Bedarf an der Klärung dieses Begriffes.
Zitiervorschlag: Brandhoff, LR 2019, S. 160, [●], www.lrz.legal/2019S160
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2019S160
Der Rechtsmarkt ist im Wandel. Insbesondere die Digitalisierung sorgt für maßgebliche Veränderungen. Aber auch jenseits von Legal Tech gibt es spannende Entwicklungen. Mit der LEGAL ®EVOLUTION hat sich eine große Kongressmesse zum Thema etabliert. Initiator ist der Anwalt und Investor Dr. Jochen Brandhoff. Wir[1] haben mit ihm über Gegenwart und Zukunft des Rechtsmarkts gesprochen.
Zitiervorschlag: Pronin, LR 2019, S. 155, [●], www.lrz.legal/2019S155
The industry of law has been actively evolving in the last three years. Relying on the best practices of foreign colleagues by supporting innovative legal projects, such as the Future Law Innovation Program from the Singapore Academy of Law Russia has created various tools to support legal startups by annually hosting thematic international conferences and the number of innovative companies are constantly growing. One of these programs, Skolkovo LegalTech, an innovative hub for LegalTech startups based on the Skolkovo innovation center, became part of the Asia-Legal Innovation and Technology Association, expanding its partnership and interaction boundaries.
Zitiervorschlag: Quarch, LR 2020, S. 224, [●], www.lrz.legal/2020S224
„Was wir für Realität halten, besteht inzwischen zunehmend aus Instrumenten der digitalen Welt.“, schreibt Richard David Precht in seinem neuen Buch zur künstlichen Intelligenz.1 Nur in der Justiz scheint das in aller Regel (noch) nicht der Fall zu sein. Doch auch hier kommt inzwischen – gewiss in Anbetracht der Corona-Pandemie – Bewegung rein. Es ist also allemal an der Zeit zu fragen: Gerichtsverfahren, quo vaditis? Dieser Beitrag kann diese Frage freilich nicht allumfassend beantworten, sondern nur einige aktuelle Gedankenlinien skizzieren.
Zitiervorschlag: Evers/Hutchison, LR 2019, S. 133, [●], www.lrz.legal/2019S133.
Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2019S133
Im deutschsprachigen Raum wird oft die Frage an uns herangetragen, inwieweit sich das Juristische Projektmanagement vom klassischen Kanon des allgemeinen und agilen Projektmanagements unterscheidet. Die einfachste, aber nicht abschließende Antwort darauf ist, dass sich das Juristische Projektmanagement (allein) an der Optimierung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen orientiert und Juristische Projektmanager damit branchenspezifisch und in kurzer Zeit theoretisch und praktisch ein hohes Kompetenzniveau erreichen können.
Zitiervorschlag: Kaufmann/Bösing, LR 2020, S. 209, [●], www.lrz.legal/2020S209
Part 1 of this three-part essay explores the foundations of the lengthy process of the digitalization of general meetings of stock corporations. These foundations go back to the beginning of the Internet and form the basis for understanding the current Covid-19 regulations.
Zitiervorschlag: Robbel, LR 2020, S. 200, [●], www.lrz.legal/2020S200
Nach den unlängst ergangenen Entscheidungen von EuGH und BGH sind nahezu alle Website-Betreiber gefordert, sich von den Besuchern ihrer Webseiten eine Einwilligung einzuholen, bevor auf deren Rechnern Cookies gesetzt werden, wollen sie diese und deren Surf- und Nutzungsverhalten auch weiterhin nachverfolgen. Die derzeit einzige bekannte technische Lösung sind sogenannte Consent-Banner.1 Wie die genau auszusehen haben, lässt die Rechtsprechung bislang jedoch weitestgehend offen. So wird beileibe nicht jede erhältliche Consent-Banner-Lösung am Ende rechtskonform sein. Aber wie gelangt man auf die sichere Seite? Lesen Sie im zweiten Teil dieses Beitrags, was Website-Betreiber nun tun sollten.
Zitiervorschlag: Robbel, LR 2020, S. 187, [●], www.lrz.legal/2020S187
Nach den unlängst ergangenen Entscheidungen von EuGH und BGH sind nahezu alle Website-Betreiber gefordert, sich von den Besuchern ihrer Webseiten eine Einwilligung einzuholen, bevor auf deren Rechnern Cookies gesetzt werden, wollen sie diese und deren Surf- und Nutzungsverhalten auch weiterhin nachverfolgen. Die derzeit einzige bekannte technische Lösung sind sogenannte Consent-Banner1. Wie die genau auszusehen haben, lässt die Rechtsprechung bislang jedoch weitestgehend offen. So wird beileibe nicht jede erhältliche Consent-Banner-Lösung am Ende rechtskonform sein. Aber wie gelangt man auf die sichere Seite?
Zitiervorschlag: Ehmann, LR 2019, S. 85, [●], www.lrz.legal/2019S85
Wo Kreativität, Innovation und Perfektionismus auf Juristen in multidisziplinäre Teams treffen.
Zitiervorschlag: Remmertz, LR 2020, S. 183, [●], www.lrz.legal/2020S183
Die rasant wachsende Marktmacht der Tech-Giganten Google, Amazon, Facebook und Apple (sog. GAFA-Unternehmen)1 gerät zunehmend ins Fadenkreuz der Kartellwächter. Daten sind längst zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor geworden. Mit personenbezogenen Daten lassen sich Persönlichkeitsprofile erstellen, die im Onlinemarkt Milliarden an Werbeeinnahmen versprechen. Beim Thema Datenschutz liegt Facebook mit den Datenschutzbehörden schon lange im Clinch. Jetzt treten auch die Kartellbehörden auf den Plan. Ein erster Punktsieg ist jetzt dem Bundeskartellamt (BKartA) gegen Facebook gelungen. In einer viel beachteten Entscheidung vom 23.06.2020 hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs Facebook eine empfindliche Niederlage verpasst und der Datensammelwut deutliche Grenzen gesetzt. Die Entscheidung erging in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ein vom BkartA 2019 ausgesprochenes Verbot, Daten der Nutzer aus unterschiedlichen Quellen ohne deren freiwillige Einwilligung zusammenzuführen. Das BkartA ist der Ansicht, dass Facebook durch die umfassende Sammlung der Nutzerdaten seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt sozialer Netzwerke in Deutschland missbräuchlich ausnutzt. Dieser Argumentation hat sich nunmehr der BGH – wenn auch nur vorläufig – angeschlossen. Der Beschluss des BGH ist aus Sicht von Kartellrechtsexperten2 eine Überraschung, weil die Vorinstanz3 noch pro Facebook entschieden hatte und mit ausführlicher Begründung eigentlich kein gutes Haar an der Kartellamtsentscheidung ließ. Bislang liegt zwar nur die Pressemitteilung des BGH vom 23.06.20204 vor. Aber schon die ist aufschlussreich genug, um eine erste Bewertung vorzunehmen.