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Prof. Dr. Michael Stöber
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und internationales Steuer-, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Zivilverfahrensrecht und Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Genussrechte sind seit Jahrzehnten ein praktisch bedeutsames Instrument der Unternehmensfinanzierung. Durch die weitgehende Freiheit bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung konnten sie bislang flexibel im Grenzbereich zwischen Eigen- und Fremdkapital eingesetzt werden. Aufgrund des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital aus dem Jahr 2023 drohen Genussrechte aber steuerlich deutlich weniger attraktiv zu werden. Der Beitrag erörtert die typische inhaltliche Ausgestaltung von Genussrechten sowie die vertrags-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Regeln, die für Genussrechte gelten; in steuerrechtlicher Hinsicht wird das besagte BMF-Schreiben einer kritischen Bewertung unterzogen.

Zitiervorschlag: Stöber, LRZ 2024, Rn. 247, [●], www.lrz.legal/2024Rn247.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2024Rn247

 
Dr. Patrick Fromlowitz
Counsel, Kanzlei Hogan Lovells

Die fehlende Verlässlichkeit von Umweltaussagen und die bestehenden Rechtsunsicherheiten bezüglich deren Zulässigkeit betreffen sowohl die adressierten Verbraucher als auch die Unternehmer, die berechtigterweise mit ihren Umweltschutzbemühungen werben möchten. Letztendlich geht beides zu Lasten des Umweltschutzes. Der Beitrag soll auf Basis der aktuellen rechtlichen Beurteilung von Green Claims eine Antwort auf die Frage geben, ob der Problematik des „Greenwashings“ mit der Empowering Consumers Richtlinie und der Green Claims Richtlinie wirksam entgegengetreten werden kann.

Zitiervorschlag: Fromlowitz, LRZ 2024, Rn. 183, [●], www.lrz.legal/2024Rn183.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2024Rn183

Bild zum Beitrag: Haftungsrisiken für steuerliche Berater bei der Umstrukturierung

Dr. Markus Wollweber
Fachanwalt für Steuerrecht und Partner, Kanzlei Streck Mack Schwedhelm

Der Beitrag stellt typische Haftungsrisiken für Berater bei der steuerlichen Begleitung von Unternehmensumstrukturierungen dar und zeigt Lösungsansätze auf. Er beleuchtet dabei die Grunderwerbsteuer, die Schenkungsteuer und die Einbringung nach den §§ 20 ff. UmwStG.

Zitiervorschlag: Wollweber, LRZ 2024, Rn. 127, [●], www.lrz.legal/2024Rn127.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2024Rn127

 
Omaima Abdel-Meged
Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Selbstregulierung Informationswirtschaft

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz entlang ihrer globalen Lieferketten. Die aus der Umsetzung dieser Sorgfaltspflichten gewonnenen Daten können Unternehmen durch den Einsatz von KI-basierten Krisenresilienzplattformen dabei unterstützen, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und ihre Krisenpräventionsstrategie zu stärken. Jedoch bleibt fraglich, wie der Zugang zu diesen Daten gewährleistet werden kann und wie ein angemessener Ausgleich zwischen Geschäftsgeheimnissen und Krisenprävention gefunden werden kann.

Zitiervorschlag: Abdel-Meged, LRZ 2024, Rn. 100, [●], www.lrz.legal/2024Rn100.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2024Rn100

 
Yvonne Draheim
Partnerin, Hogan Lovells

Influencer auf Social-Media verwischen mit ihren Posts die Grenzen zwischen Privatleben und kommerziellen Empfehlungen. Virtual Influencer verwischen zusätzlich die Grenzen zwischen Fiktion und Wirklichkeit. Der Beitrag führt in das Social-Media-Phänomen der Virtual Influencer ein, schlägt ihre Klassifizierung anhand der hinter ihnen stehenden Personen und der Erkennbarkeit des kommerziellen Charakters vor und wendet die Influencer-Rechtsprechung des BGH sowie § 5a Abs. 4 UWG nF auf sie an.

 

Zitiervorschlag: Draheim, LRZ 2024, Rn.24, [●], www.lrz.legal/2024Rn24.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2024Rn24

 
Kaan Yildiz
Wissenschaftliche Hilfskraft, Ludwig-Maximilians-Universität München

Der zweite Teil des Beitrags behandelt die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie die mit ihnen verbundenen Auslegungsprobleme im Umgang mit Massenschadensereignissen.

Zitiervorschlag: Yildiz, LRZ 2024, Rn. 1, [●], www.lrz.legal/2024Rn1.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2024Rn1

 
Dr. Jens Günther
Partner, Kanzlei Gleiss Lutz
Mark Gerigk
Rechtsanwalt, Kanzlei Gleiss Lutz
Markus Berger
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Kanzlei Gleiss Lutz

Die rasante Entwicklung von künstlicher Intelligenz (KI) verändert die Arbeitswelt grundlegend. Eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen ist bisher nicht abschließend geklärt. Dieser Beitrag erläutert den derzeit geltenden kollektivrechtlichen Rahmen, der beim Einsatz von KI-Systemen im Betrieb zu beachten ist.

Zitiervorschlag: Günther/Gerigk/Berger, LRZ 2023, Rn. 944, [●], www.lrz.legal/2023Rn944.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn944

 
István Fancsik, LL.M.
Rechtsanwalt, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft

Zu einem der wesentlichen Instrumente des Risikomanagements im Rahmen der Beschaffung informationstechnischer Systeme gehört die Hinterlegung – bzw. „Escrow“. Gegenstand von Escrow sind regelmäßig Software und andere digitale Güter, zu denen auch KI-Anwendungen gehören können. Dieser Beitrag soll einen Überblick über gängige Escrow-Systeme geben und darstellen, welche Rolle Escrow bei der Adressierung von Risiken bei der Beschaffung von KI-Anwendungen spielen kann.

Zitiervorschlag: Fancsik, LRZ 2023, Rn. 898, [●], www.lrz.legal/2023Rn898.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn898

 
Dr. Dennis Heuer, LL.M.
Partner, White & Case
Claire-Marie Mallad, LL.M.
Local-Partner, White & Case

"Just as railways revolutionised 19th-century America, envision a revived Capital Markets Union propelling Europe forward in the face of contemporary challenges." Emphasising this parallel, Christine Lagarde recently highlighted the importance of advancing a European Capital Markets Union – an ambition taking concrete shape with the introduction of the European Green Bond Standard (EGBS). This article examines the legal framework of the EGBS and provides a brief overview of green securitisation.

Zitiervorschlag: Heuer/Mallad, LRZ 2023, Rn. 851, [●], www.lrz.legal/2023Rn851.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn851

 
Dan-Alexander Levien
Rechts- und Syndikusrechtsanwalt, Mediator, Systemischer Coach, Leiter im Zentralen Rechtservice, AUDI AG
Anna Wildegger
Rechtsservice, AUDI AG

Der Aufsatz beleuchtet die Rolle von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Arbeit von Unternehmensjuristen. Er zeigt auf, wie KI die Effizienz steigert, indem sie umfangreiche Daten für die Sachverhaltsaufklärung und -analyse verarbeitet. Der Beitrag definiert Schlüsselbegriffe wie Machine Learning, Deep Learning sowie Natural Language Processing, und betont die Notwendigkeit von qualitativ hochwertigen Trainingsdaten für effektive KI-Anwendungen. Es wird aufgezeigt, dass KI das Potenzial hat, repetitive juristische Tätigkeiten zu übernehmen und Fehlerquellen zu reduzieren, sofern eine solide Datenbasis vorhanden ist. Der Beitrag ist zugleich ein Aufruf zur Schaffung von Mindeststandards für Trainingsdaten, um das volle Potenzial der KI im juristischen Bereich zu entfalten.

Zitiervorschlag: Levien/Wildegger, LRZ 2023, Rn. 822, [●], www.lrz.legal/2023Rn822.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn822

 
Dr. Markus Janko
Partner und Fachanwalt, Kanzlei Kliemt Arbeitsrecht
Jakob Friedrich Krüger
Counsel, Kanzlei Kliemt Arbeitsrecht
Helena Byrne
Legal Operations Managerin, Kanzlei Kliemt Arbeitsrecht

Die Digitalisierung ist eine, wenn nicht sogar die größte Herausforderung im Bereich der HR-Transformation. Die Arbeitswelt ändert sich durch die rasche Entwicklung im Bereich von Software und KI stetig. Bei dieser Entwicklung müssen Unternehmen schritthalten, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.

Zitiervorschlag: Janko/Krüger/Byrne, LRZ 2023, Rn. 735, [●], www.lrz.legal/2023Rn735.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn735

 
PD Dr. Alexander Stöhr
Lehrstuhlvertreter, EBS Universität für Wirtschaft und Recht

Der arbeitsrechtliche Schutz von GmbH-Geschäftsführern hat sich zu einem Klassiker an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und allgemeinem Zivilrecht entwickelt. Durch den Dualismus zwischen nationalem und unionsrechtlichem Arbeitnehmerbegriff, verschiedenen Spezialvorschriften sowie der Möglichkeit von Analogien bestehen zahlreiche Weichenstellungen, die ein regelrechtes Labyrinth ergeben. Der vorliegende Beitrag möchte einen Kompass darstellen, um den richtigen Ausweg zu weisen.

Zitiervorschlag: Stöhr, LRZ 2023, Rn. 714, [●], www.lrz.legal/2023Rn714.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn714

 
Jakob Dittrich
Wissenschaftliche Hilfskraft, Ludwig-Maximilians-Universität München

Im Gegensatz zur Krise der Gesellschaft ist die Krise des einzelnen Gesellschafters nur selten Gegenstand einer vertieften kapitalgesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Dabei kön-nen die Konsequenzen mindestens genauso gravierend sein. Für die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil stellt sich daher die Frage, wie ein effektiver Schutz der (Mit-)Gesellschafter gewährleistet werden kann, ohne zugleich das Desinvestitionsinteresse des Schuldners bzw. das Verwertungsinteresse des Gläubigers zu stark zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund entwickelt der vorliegende Beitrag ein System möglicher Verwertungsar-ten sowie Schutzmöglichkeiten der GmbH.

Zitiervorschlag: Dittrich, LRZ 2023, Rn. 665, [●], www.lrz.legal/2023Rn665.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn665

 
Marco Hinz
Student der Rechtswissenschaften, Ludwig-Maximilians-Universität München

Mit der Taxonomie-Verordnung hat der europäische Gesetzgeber im Jahr 2020 einen wegweisenden Schritt unternommen, um einen rechtlichen Rahmen für nachhaltige Finanzaktivitäten zu schaffen. Der vorliegende Beitrag befasst sich dabei insbesondere mit dem Regelungsansatz, welcher dem Verordnungsregime zu Grunde liegt. Ferner wird auch die konkrete Umsetzung des Regulierungsprojekts kritisch untersucht, die „binäre“ Klassifizierungsmethode der Nachhaltigkeitstaxonomie beleuchtet sowie Verbesserungsvorschläge de lege ferenda präsentiert.

Zitiervorschlag: Hinz, LRZ 2023, Rn. 636, [●], www.lrz.legal/2023Rn636.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn636

Bild zum LRZ Beitrag: Haftung für Massenschäden

Kaan Yildiz
Wissenschaftliche Hilfskraft,Ludwig-Maximilians-Universität München

Der aus drei Teilen bestehende Beitrag behandelt den Umgang mit haftungsrechtlich komplexen Sachverhalten im Zusammenhang mit Massenschäden. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob insbesondere Unternehmen bei Schadensereignissen von größerem Ausmaß deliktsrechtlich auch dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn zwar die Möglichkeit besteht, dass ihre Handlung zu einem Schaden beigetragen hat, dies jedoch nicht definitiv festgestellt werden kann. Der Beitrag stellt damit zugleich eine Untersuchung der in solchen Fällen maßgeblichen Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Im ersten Teil werden nach einer Einführung in die Problematik die dogmatischen Grundlagen der Vorschrift erarbeitet sowie ihr Anwendungsbereich aufgezeigt.

Zitiervorschlag: Yildiz, LRZ 2023, Rn. 623, [●], www.lrz.legal/2023Rn623.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn623

 
Prof. Dr. Sascha Stiegler, LL.M.
Professor, IU Internationale Hochschule

In-App-Käufe haben eine zunehmende wirtschaftliche Bedeutung. Aus rechtlicher Sicht werfen sie grundlegende, praktisch bislang wenig geklärte Fragen auf: Kommt die Regelung des § 312j Abs. 3 BGB zur Geltung und welche Konsequenzen hat dies für einen wirksamen Vertragsabschluss? Zu welchem Zeitpunkt kommt überhaupt ein Vertrag zustande, und welche Partei gibt welche Art von Willenserklärung (Angebot oder Annahme) ab? Ab welchem Zeitpunkt muss der Unternehmer die erworbenen Inhalte „freischalten“, d.h. dem Verbraucher zur Verfügung stellen?

Zitiervorschlag: Stiegler, LRZ 2023, Rn. 603, [●], www.lrz.legal/2023Rn603.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn603

 
Dr. Bettina Mielke
Vorsitzende Richterin, OLG Nürnberg
Prof. Dr. Christian Wolff
Lehrstuhl für Medieninformatik, Universität Regensburg

In jüngster Zeit wird vermehrt über den Einsatz von Large Language Models wie ChatGPT in der Rechtsprechung nachgedacht. Der vorliegende Beitrag erläutert mögliche und bereits praktizierte Einsatzbeispiele dieser und anderer KI-Anwendungen und hinterfragt deren Potenzial in der Justiz.

Zitiervorschlag: Mielke/Wolff, LRZ 2023, Rn. 560, [●], www.lrz.legal/2023Rn560.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn560

 
Prof. Dr. Volker Römermann, CSP
Vorstand, Römermann Rechtsanwälte
Iris-Synthia Lolou
Rechtsanwältin, Römermann Rechtsanwälte

Spätestens mit der Veröffentlichung von ChatGPT ist künstliche Intelligenz (KI) auch in der Anwaltschaft angekommen. Welche Chancen, aber auch Herausforderungen sich daraus für den Rechtsmarkt ergeben, ist Thema dieses Beitrags.

Zitiervorschlag: Römermann/Lolou, LRZ 2023, Rn. 520, [●], www.lrz.legal/2023Rn520.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn520

 
PD Dr. Martin Fries
Privatdozent juristische Fakultät, Ludwig-Maximilians-Universität München

Im Zuge der BGB-Digitalreform Anfang 2022 hat der Gesetzgeber in § 327a Abs. 3 BGB einen wichtigen Wegweiser aufgestellt. An dieser Vorschrift entscheidet sich, inwieweit sich Kombinationsverträge mit einem teilweise körperlichen und teilweise digitalen Vertragsgegenstand ausschließlich nach dem reformierten Kaufrecht oder auch nach dem neuen Digitale-Produkte-Recht beurteilen. Die Kontur des dafür geschaffenen Begriffs der Ware mit digitalen Elementen ist allerdings unscharf. Die folgende Darstellung diskutiert denkbare Kriterien für die Subsumtion unter diesen Begriff und leistet damit einen Beitrag zu einem besseren Verständnis der Vorschrift.

Zitiervorschlag: Fries, LRZ 2023, Rn. 497, [●], www.lrz.legal/2023Rn497.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn497

 
Prof. Dr. Dimitrios Linardatos
Professor, Universität des Saarlandes

Führen Interaktionsgestaltungen, die Rationalitätsasymmetrien oder Reflexionslücken von Menschen ausnutzen (sog. Dark Patterns), zur Aufhebbarkeit oder Nichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts? Der Beitrag zeigt, dass eine insoweit desiderate Marktordnung nicht dem Vertrags- oder Schadensersatzrecht zu überantworten ist; stattdessen ist dies eine Aufgabe des Lauterkeitsrechts und marktverhaltensbezogenen Sondermaterien (z.B. WpHG).

Zitiervorschlag: Linardatos, LRZ 2023, Rn. 448, [●], www.lrz.legal/2023Rn448.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn448

 
Prof. Dr. Philipp M. Reuß
Professor, Georg-August-Universität Göttingen
Michael Templeton
Selbstständig, IT-Recht

An der Universität Göttingen wurde eine auf die Inhalte der Vorlesung „Grundkurs Zivilrecht I und II“ abgestimmte Webanwendung entwickelt, welche die juristische Falllösungstechnik auch jenseits der präsentischen Lehrveranstaltung bewusst schult. Durch Einbindung digitaler Unterstützungsfunktionen und „Blended Learning“-Elementen wird das interaktive Falltraining („FALLi“) mit bestehenden klassischen Vorlesungsinhalten verknüpft.

Zitiervorschlag: Reuß/Templeton, LRZ 2023, Rn. 417, [●], www.lrz.legal/2023Rn417.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn417

 
Prof. Dr. Johannes Heyers, LL.M
Rechtsanwalt, Aulinger Rechtsanwälte und Notare

Der Glasfaserausbau in Deutschland stockt trotz des erheblichen Bedarfs, der etwa infolge sog. mobilen Arbeitens und der technischen Anforderungen des sog. Home Entertainments entstanden ist; Deutschland liegt im internationalen Vergleich seit Jahren abgeschlagen auf den hinteren Plätzen. Kann diesem Mangel am besten durch Infrastrukturwettbewerb abgeholfen werden? Oder ist den Rufen aus der Politik nach einer „Koordinierung“ des Glasfaserausbaus zu folgen? Der nachfolgende Beitrag analysiert die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen der Debatte de lege lata und de lege ferenda.

Zitiervorschlag: Heyers, LRZ 2023, Rn. 387, [●], www.lrz.legal/2023Rn387.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn387

 
Arne Engels
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Counsel, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Transparenzregister sind „in“. Gerade erwägt die Bundesregierung über ein entsprechendes öffentliches Verzeichnis für den KI-Bereich, kaum dass das Register nach dem Geldwäschegesetz (GwG) in der Rechtswirklichkeit angekommen ist. Aber ist diese 2017 nach EU-Vorgaben geschaffene Katalogisierung überhaupt ihrerseits gelungen? Oder ist hier Stück für Stück ein Bürokratiemonster entstanden? Der Autor geht den Inhalten, den Entwicklungen und der Bedeutung des GwG-Transparenzregisters nach.

Zitiervorschlag: Engels, LRZ 2023, Rn. 350, [●], www.lrz.legal/2023Rn350.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn350

 
Tim Günther
Rechtsanwalt und Partner, Jähne Günther Rechtsanwälte

Das beA stellt die Anwaltschaft täglich vor neue Probleme – sei es in Bezug auf die technische Verfügbarkeit oder die praktikable Handhabung. Sicher ist nur, dass die Anwaltschaft das beA zwingend nutzen muss. Der Beitrag zeigt die insoweit obliegenden organisatorische Anforderungen auf und beleuchtet die Voraussetzungen der Ersatzeinreichung bei technischen Störungen.

Zitiervorschlag: Günther, LRZ 2023, Rn. 331, [●], www.lrz.legal/2023Rn331.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn331

 
Saskia Steffen
Geschäftsführende Gesellschafterin, Pflüger Rechtsanwälte

Der Beitrag analysiert den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.9.2022, in dem das Gericht eine Pflicht zur umfassenden Arbeitszeiterfassung aus dem geltenden nationalen Recht herleitet. Der Beschluss ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache CCOO zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Einführung eines „objektiven, verlässlichen und zugänglichen“ Systems zu verpflichten haben, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Er gibt zudem einen Ausblick auf eine mögliche künftige gesetzliche Regelung der Arbeitszeiterfassung, wie sie sich nach Veröffentlichung des ersten Referentenentwurfs zur Arbeitszeiterfassung am 18.04.2023 abzeichnet.

Zitiervorschlag: Steffen, LRZ 2023, Rn. 314, [●], www.lrz.legal/2023Rn314.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn314

 
Luisa Lorenz
Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Universität Kassel

Der dritte Teil der dreiteiligen Beitragsreihe setzt sich kritisch mit der Frage der rechtspraktischen Bedeutung der Erklärung auseinander und lädt zur vertieften Diskussion ein

Zitiervorschlag: Lorenz, LRZ 2023, Rn. 306, [●], www.lrz.legal/2023Rn306.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn306

 
Luisa Lorenz
Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Universität Kassel

Im zweiten Teil der dreiteiligen Beitragsreihe wird die „Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade“ in ihrer unterzeichneten Fassung (15.12.2022) vorgestellt.

Zitiervorschlag: Lorenz, LRZ 2023, Rn. 289, [●], www.lrz.legal/2023Rn289.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn289

 
Luisa Lorenz
Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Universität Kassel

Der aus drei Teilen bestehende Beitrag unterzieht die „Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade“ des Europäischen Parlaments, des Rats und der Europäischen Kommission vom Dezember 2022 einer ausführlichen und kritischen Analyse.

Zitiervorschlag: Lorenz, LRZ 2023, Rn. 273, [●], www.lrz.legal/2023Rn273.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn273

 
Maren Bianchini-Hartmann, LL.M.
Rechtsanwältin, Witzel Erb Backu & Partner Rechtsanwälte

Nach Auffassung des BGH ist eine AGB-Klausel, die dem Vermieter einer Elektroauto-Batterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn dieser die Weiterbenutzung seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-Fahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie erreichen kann. Der nachfolgende Beitrag analysiert die Entscheidung des BGH.

Zitiervorschlag: Bianchini-Hartmann, LRZ 2023, Rn. 258, [●], www.lrz.legal/2023Rn258.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn258

 
Dr. Tobias Nasr
Rechtsanwalt, CMS Deutschland
Max-Julian Wiedemann, LL.M.
Rechtsanwalt, CMS Deutschland

Der Auskunftsanspruch Privater nach § 21 Abs. 2 TTDSG verfehlt aus mehreren Gründen sein Ziel, den Betroffenen von Hate Speech effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Mit dem nahenden Inkrafttreten des Digital Services Act rückt eine umfassende Reform zwar in greifbare Nähe; die Erwartungen an den Gesetzgeber sollten aber nicht zu hoch ausfallen.

Zitiervorschlag: Wiedemann/Nasr, LRZ 2023, Rn. 200, [●], www.lrz.legal/2023Rn200.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn200

 
Prof. Dr. Stefan Brass
Professor für Bürgerliches Recht und Gesellschaftsrecht, Frankfurt University of Applied Sciences
Prof. Dr. Jürgen Telke
Professor, Wiesbaden Business School / Hochschule RheinMain

Seit der Finanzkrise 2008/2009 bezwecken zahlreiche Regulierungsinitiativen ein Umdenken in der tradierten Unternehmenskultur: Unternehmen von öffentlichem Interesse sollen auf sowohl unmittelbarem als auch mittelbarem Wege veranlasst werden, ihre Wertschöpfung nachhaltiger auszurichten. Der Beitrag untersucht, mit welchen regulatorischen Mitteln dieses Ziel erreicht werden soll und inwieweit das geltende Recht sowie der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) nachhaltiges unternehmerisches Handeln vorschreiben oder aufdecken. Dieses Gesamtbild wird schließlich bewertet und dargelegt, ob darüber hinaus sonstige Maßnahmen für eine weitere Entwicklung einer nachhaltigen Unternehmenskultur angezeigt erscheinen.

Zitiervorschlag: Brass/Telke, LRZ 2023, Rn. 119, [●], www.lrz.legal/2023Rn119.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn119

 
Lino Bernard
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Mainz

Einer Entscheidung muss im Grundsatz die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn bereits ein Schiedsspruch über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien erlassen wurde. Dass dies auch unter der EuGVVO gilt, wurde jüngst vom EuGH bestätigt. Überraschend verlangt das Gericht jedoch, dass das Schiedsgericht die „Grundregeln“ der EuGVVO beachtet hat. Diese Voraussetzung ist unhaltbar.

Zitiervorschlag: Bernard, LRZ 2023, Rn. 104, [●], www.lrz.legal/2023Rn104.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn104

 
Dr. Alexander Bechtel
Akademischer Mitarbeiter, Universität Tübingen

Die sog. „Maskendeals“, an denen Landtags- und Bundestagsabgeordnete beteiligt waren, haben für öffentliche Empörung gesorgt. (Korruptions-)Strafrechtliche Konsequenzen zogen sie freilich keine nach sich. Der nachfolgende Beitrag analysiert die strafrechtliche Beurteilung der Maskendeals und beleuchtet die dazu ergangene Entscheidung des BGH. Er begründet zudem, warum die fehlende Strafbarkeit des in Rede stehenden Abgeordnetenverhaltens (wie auch strukturell vergleichbarer Verhaltensweisen) unter Korruptionsgesichtspunkten keiner gesetzgeberischen Korrektur bedarf.

Zitiervorschlag: Bechtel, LRZ 2023, Rn. 62, [●], www.lrz.legal/2023Rn62.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn62

 
Maximilian Volland
Student der Rechtswissenschaften, Universität Bayreuth | Co-Founder und Vorstandsvorsitzender, Bayreuther Initiative für Legal Tech

Apple Siri, Amazon Alexa, Microsoft Cortana: Digitale Assistenten sind nichts Neues. Die allgemeine anfängliche Begeisterung darüber, dass man mit seinem Handy chatten konnte, wich schnell der Erkenntnis, dass sich der Nutzen in Grenzen hält. Nun hat OpenAI, ein Non-Profit-Unternehmen, welches zu großen Teilen von Microsoft und Elon Musk finanziert wird und sich im Allgemeinen mit der Erforschung künstlicher Intelligenz beschäftigt, einen neuen Hit gelandet: ChatGPT, ein Sprachmodell, was in seiner Beta-Version frei verfügbar ist und Gedichte schreibt, Kochrezepte zusammenstellt und einem nahezu jede Frage beantworten kann. Der folgende Artikel gibt beispielhafte Einblicke in die Auswirkungen und Bedeutung für den Rechtsbereich.

Zitiervorschlag: Volland, LRZ 2023, Rn. 1, [●], www.lrz.legal/2023Rn1.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn1

 
Sascha Münch
Rechtsanwalt und Geschäftsführer, rightmart
Malte Jochem
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, rightmart

Der vorliegende Beitrag ordnet den Beschluss des OLG München vom 19.9.2022 ein, wonach auch bei Investments mit rein spekulativem Charakter ein Verfahren gegen den Abschlussprüfer im Hinblick auf ein Kapitalanlegermusterverfahren (hier gegen die Wirecard AG) gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG auszusetzen sein kann.

Zitiervorschlag: Münch/Jochem, LRZ 2022, Rn. 1231, [●], www.lrz.legal/2022Rn1231.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1231

 
Prof. Dr. Christiane Brors
Professorin, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Der vorliegende Beitrag nimmt kritisch Stellung zu der Entscheidung des BAG vom 4.5.2022, in der sich das Gericht zum ersten Mal zu den Auswirkungen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache CCOO (Arbeitszeiterfassung) auf die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess geäußert hat. Nach Ansicht der Verfasserin steht die Entscheidung im Widerspruch zu den europäischen Vorgaben.

Zitiervorschlag: Brors, LRZ 2022, Rn. 1213, [●], www.lrz.legal/2022Rn1213.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1213

 
Daniela Ariane Kreuels
Rechtsanwältin, Heuking Kühn Lüer Wojtek
Johannes Baumann
Rechtsanwalt, Heuking Kühn Lüer Wojtek

Das Vergaberecht stellt öffentlichen Auftraggebern einen breiten Werkzeugkasten zur Verfügung, um nachhaltig zu beschaffen. Umweltbezogenen Eignungs- und Zuschlagkriterien kommt dabei – inzwischen – eine besondere Bedeutung zu.

Zitiervorschlag: Kreuels/Baumann, LRZ 2023, Rn. 764, [●], www.lrz.legal/2023Rn764.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2023Rn764

 
Sabine Reimann
Rechtsanwältin und Partnerin, Hogan Lovells
Kerstin Schoening
Knowledge Lawyer Immobilenwirtschaftsrecht, Hogan Lovells

Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Rechtsvorschriften im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance) und Immobilien sowie praktische Hinweise dazu, was im Rahmen der Projektentwicklung von Anfang an beachtet werden sollte, damit eine Immobilie als ESG-konform gilt.

Zitiervorschlag: Reimann/Schoening, LRZ 2022, Rn. 1146, [●], www.lrz.legal/2022Rn1146.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1146

 
Dr. Wolfgang Patzelt
Rechtsanwalt und Partner, Rittershaus

Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V) und die neuen bundesgesetzlichen Regelungen zur Beteiligung von Gemeinden an den Erlösen von Erneuerbare-Energien-Projekten nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Zitiervorschlag: Patzelt, LRZ 2022, Rn. 1108, [●], www.lrz.legal/2022Rn1108.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1108

 
Dr. Malte Passarge
Partner, Huth Dietrich Hahn Rechtsanwälte

Der vorliegende Beitrag widmet sich im Anschluss an eine (bewusst streitbare und stark prononcierte) rechtspolitische Grundsatzkritik den praktischen und rechtlichen Unklarheiten, mit denen die Anwendung des LkSG nach dessen Inkrafttreten zum 1.1.2023 behaftet sein wird.

Zitiervorschlag: Passarge, LRZ 2022, Rn. 1082, [●], www.lrz.legal/2022Rn1082.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1082

 
Prof. Dr. Marion Bernhardt
Partnerin, CMS Deutschland
Dr. Niclas Minderjahn
Associate, CMS Deutschland

Verlangt der Arbeitnehmer Überstundenvergütung, hat er bekanntlich im Prozess die Leistung solcher und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber darzulegen. Von diesem Grundsatz ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch infolge des „Stechuhr-Urteil“ des EuGH keine Abweichung geboten.

Zitiervorschlag: Bernhardt/Minderjahn, LRZ 2022, Rn. 1061, [●], www.lrz.legal/2022Rn1061.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1061

 
Dominik Meinshausen LL.M
Legal Advisor, TF Bank

Smart Contracts können einzelne Vertragsinhalte technisch abbilden und auf der Basis der Blockchain automatisiert und digital ausführen. Werden sie bestimmte Banken, Notare und staatliche Stellen obsolet machen?

Zitiervorschlag: Meinshausen, LRZ 2022, Rn. 1028, [●], www.lrz.legal/2022Rn1028.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1028

 
Dr. Nikita Gontschar
Rechtsanwalt und Geschäftsführender Gesellschafter, GxG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Der nachfolgende Beitrag behandelt eine Entscheidung des High Court of Justice in London, wonach NFTs als Eigentum im Sinne des englischen Rechts zu behandeln sein können, und stellt dieser Entscheidung den Diskussionsstand zu dieser hochaktuellen Frage im deutschen Recht gegenüber.

Zitiervorschlag: Gontschar, LRZ 2022, Rn. 1011, [●], www.lrz.legal/2022Rn1011.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1011

 
Kaan Yildiz
Wissenschaftliche Hilfskraft, Ludwig-Maximilians-Universität München

Can you regulate doing the right thing? Der Beitrag beleuchtet den Hintergrund der Art. 6 - 8 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (RL-E). Diese verpflichten Unternehmen zur Identifikation, Vermeidung und Behebung von Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechts- und Umweltschädigungen in ihrem Wertschöpfungsprozess – sowohl in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich als auch in dem ihrer Tochtergesellschaften und Zulieferer. Mithilfe der ökonomischen Analyse erschließt und konkretisiert der Beitrag die Ratio der Art. 6 - 8 RL-E, wobei vor allem das Kriterium der Effizienz im Vordergrund der Untersuchung steht.

Zitiervorschlag: Yildiz, LRZ 2022, Rn. 990, [●], www.lrz.legal/2022Rn990.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn990

 
Prof. Dr. Felix Buchmann
Rechtsanwalt und Partner, Dornkamp Rechtsanwälte
Professor für Wirtschaftsrecht, Hochschule Pforzheim
Chiara Panfili, LL.M.
Rechtsanwältin und Partnerin, Dornkamp Rechtsanwälte

Mit der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie und der Warenkaufrichtlinie ist das BGB digital geworden. Unternehmer müssen die neuen Regelungen bei Verträgen mit Verbrauchern längst berücksichtigen, der Markt hat sich darauf aber noch nicht hinreichend eingestellt. An verschiedenen Beispielen werden die Herausforderungen des neuen Schuldrechts sowie deren praktische Relevanz dargestellt.

Zitiervorschlag: Buchmann/Panfili, LRZ 2022, Rn. 924, [●], www.lrz.legal/2022Rn924.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn924

 
Marcin Święty
Senior Director of IT and Global Security, Relativity

Die Cyberkriminalität wird zusehends ausgefeilter und breitet sich immer mehr aus; daher ist die Zahl der Datenpannen in Deutschland so hoch wie noch nie. Von Ransomware-Angriffen bis hin zu bösartigen Phishing-Versuchen: Privatpersonen und Unternehmen im ganzen Land müssen in einem zunehmend technologiegesättigten Umfeld wachsam bleiben.

Für diesen Aufsatz erhalten wir einen finanziellen Beitrag. Wir haben ihn ausgewählt, weil das Thema Datensicherheit im rechtlichen Umfeld von wenigen Fachbeiträgen behandelt wird und für unsere Leser:innen relevant ist.

 
 
Dr. Robert Hänel
Rechtsanwalt und Partner, Anchor Rechtsanwälte
Dr. Florian Harig
Rechtsanwalt und Partner, Anchor Rechtsanwälte

Im StaRUG hat der deutsche Gesetzgeber neben dem Kernelement, dem Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmen, mit der Sanierungsmoderation ein eigenständiges Verfahren eingeführt, das schlank und unkompliziert die Herbeiführung konsensualer Sanierungsvereinbarungen zwischen Unternehme(r)n und ihren wesentlichen Gläubigern erleichtern soll. Die Regelungen der §§ 94-100 StaRUG institutionalisieren die Mediation in der vorinsolvenzlichen Restrukturierung. Das schlanke Regelungskonzept wirft zwar diverse Fragen auf; die Sanierungsmoderation lässt aber Potentiale erkennen, die in der Praxis noch weitgehend unerkannt sein dürften. 

Zitiervorschlag: Hänel/Harig, LRZ 2022, Rn. 864, [●], www.lrz.legal/2022Rn864.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn864

 
Maximilian Richard Schmid
Student, Ludwig-Maximilians-Universität München
Moritz Simon
Student, Ludwig-Maximilians-Universität München
Cornelius Benedikt Weis
Student, Ludwig-Maximilians-Universität München

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 zur europaweiten Harmonisierung von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen Vertragsrechts über digitale Produkte hat der Gesetzge-ber unter anderem die neuen §§ 327-327u BGB geschaffen, die zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Die mit den neuen Vorschriften verbundenen Rechtsprobleme sind bereits Gegenstand intensiver rechtswissenschaftlicher Diskussionen. Übt der Verbraucher bei kombinierten Vertragsgegenständen ein Vertragsbeendigungsrecht für den digitalen Teil aus, so steht ihm nach § 327c Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 327m Abs. 4 und Abs. 5 BGB ein gesetzli-ches Rücktrittsrecht auch hinsichtlich des analogen Teils zu. Bisher fehlt es jedoch an einem Pendant, soweit ein Rücktrittsrecht in Bezug auf den analogen Teil ausgeübt wird – in diesem Falle existiert kein gesetzliches Vertragsbeendigungsrecht hinsichtlich des digitalen Teils. Dies wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Verbraucher auch von diesem lösen kann.

 

Zitiervorschlag: Schmid/Simon/Weis, LRZ 2022, Rn. 842, [●], www.lrz.legal/2022Rn842.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn842

 
Prof. Dr. Johannes Heyers, LL.M
Rechtsanwalt, Aulinger Rechtsanwälte und Notare

Das BKartA hat zum dritten Mal in kurzer Folge die Marktverhältnisse des Stromerstabsatzmarkts untersucht und eine marktbeherrschende Stellung von RWE festgestellt. Vor dem Hintergrund der scharfen Missbrauchskontrolle ist das ein erhebliches Warnsignal. Der Beitrag leuchtet die Hintergründe aus und wagt einen Ausblick. 

Zitiervorschlag: Heyers, LRZ 2022, Rn. 801, [●], www.lrz.legal/2022Rn801.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn801

 
Paul C. Johannes
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Kassel

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) ist mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es beinhaltet Bestimmungen zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz bei Telekommunikations- und bei Telemediendiensten und ersetzt die datenschutzrechtlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG). Der Beitrag gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich und die Regelungsinhalte des neuen TTDSG. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die neuen Regelungen zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen (insb. durch Cookies) gelegt.

 

Zitiervorschlag: Johannes, LRZ 2022, Rn. 757, [●], www.lrz.legal/2022Rn757.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn757

 
Maximilian Windorf
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Hamburg

Der Prozess der Digitalisierung des Gesellschaftsrechts vollzieht sich in Wellenbewegungen. Der erste Teil dieses Beitrags befasst sich mit der Digitalisierung kapitalgesellschaftsrechtlicher Kommunikation. Dieser zweite Teil beleuchtet die Digitalisierung der Entscheidungsfindung in Kapitalgesellschaften mittels Künstlicher Intelligenz und die Digitalisierung der Gesellschaft als Organisationsform durch die Blockchain-Technologie und Smart Contracts.

 

Zitiervorschlag: Windorf, LRZ 2022, Rn. 714, [●], www.lrz.legal/2022Rn714.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn714

 
Dr. Thomas Altenbach
Rechtsanwalt und Geschäftsführer, LegalTegrity

Der Regierungsentwurf des „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ vom 27. Juli 2022 geht teilweise über die zugrunde liegende EU-Whistleblower-Richtlinie hinaus, nutzt aber in vielen Punkten nicht die Möglichkeit, die bestehende Rechtsprechung in kodifiziertes Recht zu überführen. Zudem lässt er hinweisgebende Personen, Betroffene und Unternehmen an vielen Stellen mit Kompromissen im Stich, die auf mittlere Sicht weitere Anpassungen erforderlich machen oder gar zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen können.

 

Zitiervorschlag: Altenbach, LRZ 2022, Rn. 681, [●], www.lrz.legal/2022Rn681.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn681

 
Dr. Holger Nieland
Rechtsanwalt und Partner, Damm & Mann Rechtsanwälte

Der EuGH hat das Tor geöffnet, die Instanzenrechtsprechung folgt: Das Haftungsrisiko der großen sozialen Netzwerke für Wiederholungsverstöße ihrer Nutzer ist nach der jüngeren Rechtsprechung erheblich gestiegen.

 

Zitiervorschlag: Nieland, LRZ 2022, Rn. 656, [●], www.lrz.legal/2022Rn656.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn656

 
PD Dr. Caspar Behme
Privatdozent, Ludwig-Maximilians-Universität München

Der Koalitionsvertrag attestiert Deutschland bei der Unternehmensmitbestimmung eine „weltweit bedeutende“ Stellung. Ungeachtet dessen, dass die betroffenen Unternehmen die Mitbestimmung überwiegend als Standortnachteil begreifen und nach Vermeidungsstrategien suchen, möchte die Ampelkoalition sie „weiterentwickeln“. Der Beitrag stellt die im Koalitionsvertrag angesprochenen Reformvorhaben vor und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.

Zitiervorschlag: Behme, LRZ 2022, Rn. 594, [●], www.lrz.legal/2022Rn594.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn594

 
Maximilian Windorf
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Hamburg

Der Prozess der Digitalisierung des Gesellschaftsrechts vollzieht sich in Wellenbewegungen. Der aus zwei Teilen bestehende Beitrag befasst sich mit der Digitalisierung der Kommunikation und der Entscheidungsfindung in Kapitalgesellschaften sowie der Organisation der Gesellschaft als Ganzes. Teil I beschränkt sich auf die kommunikativen Aspekte in der Organisationsverfassung der Kapitalgesellschaften.

Zitiervorschlag: Windorf, LRZ 2022, Rn. 549, [●], www.lrz.legal/2022Rn549.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn549

 
Prof. Dr. Peter Fissenewert
Rechtsanwalt und Partner, Buse

Am 1. August 2022 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft. Der Beitrag stellt die wesentlichen rechtlichen Neuerungen vor und weist auf die zahlreichen Unstimmigkeiten dieses Gesetzes hin, das alles andere als einen "großen Wurf" darstellt.

Zitiervorschlag: Fissenewert, LRZ 2022, Rn. 524, [●], www.lrz.legal/2022Rn524.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn524

 
Markus Hartung
Gründer und Senior Fellow, Bucerius Center on the Legal Profession (Bucerius Law School) | Mitglied im Berufsrechtsausschuss, Deutscher Anwaltverein

Der BGH hat am 19.1.2022 mehrere Entscheidungen zum Thema Aktivlegitimation von Inkassodienstleistern, genauer: zum Berliner Dienstleister wenigermiete verkündet. Hier wird nur VIII ZR 123/21 besprochen. An der Entscheidung lässt sich gut das ungeklärte Verhältnis zwischen Anwälten und nicht-anwaltlichen Dienstleistern illustrieren, vor allem die Frage, ob der Begriff der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG auch die Abwehr von Forderungen umfasst. Daneben belegt die Entscheidung einen unwürdigen Kleinkrieg zwischen einer Kammer des Landgerichts Berlin und dem VIII. Zivilsenat. Schließlich geht die Entscheidung in verbraucherrechtlicher Sicht neue Wege – am EuGH vorbei.

Zitiervorschlag: Hartung, LRZ 2022, Rn. 476, [●], www.lrz.legal/2022Rn476.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn476

 
Dr. Theresa Schweiger
Akademische Rätin a.Z., Ludwig-Maximilians-Universität München

Mit dem Scheitern des Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) im letzten Jahr stellt sich die Frage nach der Zukunft des Rechts der Verbandssanktionierung in Deutschland neu. Ausgehend von der aktuellen Rechtslage untersucht der Beitrag das Potential bisheriger Reformvorschläge und erarbeitet mit Blick auf die Aussagen im neuen Koalitionsvertrag denkbare Eckpunkte eines künftigen Verbandssanktionenrechts. 

Zitiervorschlag: Schweiger, LRZ 2022, Rn. 439, [●], www.lrz.legal/2022Rn439.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn439

 
Dr. Matthias Lachenmann
Rechtsanwalt und Partner, BHO Legal
Dr. Anja Stürzl
Rechtsanwältin, Flick Gocke Schaumburg

Die Höhe und Anzahl verhängter Datenschutz-Bußgelder stieg zuletzt stetig an. Obwohl die DSGVO bereits seit Mai 2018 gilt, sind noch zahlreiche Fragen zu Geldbußen ungeklärt. Der EuGH wird sich demnächst zur praxisrelevanten Frage äußern, ob die Aufsichtsbehörden bei der Verhängung von Geldbußen ermitteln müssen, inwieweit der Verstoß auf Leitungsebene begangen wurde.

Zitiervorschlag: Lachenmann/Stürzl, LRZ 2022, Rn. 418, [●], www.lrz.legal/2022Rn418.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn418

 
Dr. Michael Rath
Rechtsanwalt und Partner, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Michelle Petruzzelli
Rechtsanwältin, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Judith de Vries
wissenschaftliche Mitarbeiterin, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft

Mit dem verpflichtenden Einsatz der neuen EU-Standardvertragsklauseln (auch SCC Standard Contractual Clauses genannt) müssen Unternehmen nun eine Risikoeinschätzung vom Datenschutzniveau im Drittland des Datenempfängers in Gestalt eines Transfer Impact Assessments (TIA) durchführen. Orientierungshilfe in dieser teilweise schwer überschaubaren Situation ist gefragt.

Zitiervorschlag: Rath/Petruzzelli/De Vries, LRZ 2022, Rn. 388, [●], www.lrz.legal/2022Rn388.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn388

 
Dr. Severin Riemenschneider
Rechtsanwalt und Partner, Media Kanzlei
Dr. Tobias Hermann
Rechtsanwalt, Media Kanzlei

Die Demission des ehemaligen Chefredakteurs der BILD-Zeitung hat weltweit für Schlagzeilen gesorgt und beschäftigt jetzt auch die Pressekammer Hamburg und den Pressesenat am Hanseatischen OLG. Der Beitrag beleuchtet die Entscheidungen der beiden Mediengerichte aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren.

Zitiervorschlag: Riemenschneider/Hermann, LRZ 2022, Rn. 368, [●], www.lrz.legal/2022Rn368.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn368

 
Dr. Georg Haas
Notarassessor, Notarkammer Pfalz

Der BGH erteilt richterlichen Internetrecherchen im Zivilprozess die Absolution. Dabei verkennt er, dass der „surfende Richter“ mit mehreren zivilprozessualen Grundsätzen in Konflikt gerät. Zudem eröffnen eigenständige Internetrecherchen, vor allem in Abwesenheit der Parteien, ein Einfallstor für kognitive Verzerrungen. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 291 ZPO keine geeignete Rechtsgrundlage; in der Sache handelt es sich regelmäßig um eine Beweisaufnahme von Amts wegen.

Haas, LRZ 2022, Rn. 348, [●], www.lrz.legal/2022Rn348.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn348

 
Prof. Dr. Gernot Schmitt-Gaedke
Rechtsanwalt, lexTM GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Christina Klahm
Rechtsanwältin, lexTM GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind Prognosesicherheit, Präzision und eine sichere Verfahrensgestaltung besonders wichtig, da Fehler häufig nicht mehr ausgebügelt werden können. Umso bedeutender sind die praktischen Herausforderungen, die die neue Rechtsprechung des BVerfG zur Waffengleichheit für Gerichte und Anwälte mit sich bringt.

Zitiervorschlag: Schmitt-Gaedke/Klahm, LRZ 2022, Rn. 331, [●], www.lrz.legal/2022Rn331.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn331

 
Prof. Dr. Boris P. Paal
Professor, Universität Leipzig

Das Phänomen Metaversum wirft zahlreiche neuartige Rechtsfragen auf. Der vorliegende Beitrag geht dem Verhältnis von (Kartell-)Recht und Metaversum nach.

Zitiervorschlag: Paal, LRZ 2022, Rn. 301, [●], www.lrz.legal/2022Rn301.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn301

 
Ina Friesen
Rechtsanwältin, Liebenstein Law

Der Einsatz von Cookies zur Analyse des Nutzungsverhaltens und zum Ausspielen von Werbung im Internet erfordert die Einwilligung des Nutzers. Notwendigerweise müssen Webseitenbetreiber daher Tools und Systeme verwenden, die solche Einwilligungen einholen und verwalten. Auf dem Markt sind eine Reihe von Consent-Management-Systemen verfügbar, die damit werben, TTDSG-, DSGVO- und ePrivacy-konform zu sein. Gleichwohl stand in der jüngeren Vergangenheit immer wieder die Unzulänglichkeit der über eine Consent-Management-Plattform eingeholten Einwilligung in die Weitergabe von Daten im Mittelpunkt erbitterter Rechtsstreitigkeiten. Ist Consent-Management also ein datenschutzrechtliches Minenfeld?

Zitiervorschlag: Friesen, LRZ 2022, Rn. 272, [●], www.lrz.legal/2022Rn272.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn272

 
Prof. Dr. Christian Burholt, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner, Baker McKenzie | Honorarprofessor, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Dr. Jonas Brueckner, M. Jur.
Rechtsanwalt und Counsel, Baker McKenzie

Der vorliegende Beitrag beleuchtet zunächst den rechtspolitischen Hintergrund des Marktmachtberichts des Bundeskartellamts vom 17. Februar 2022 (1.). Danach würdigt er die vom Bundeskartellamt angeführte Begründung für die Marktbeherrschung durch RWE (2.). Schließlich folgt ein Ausblick auf die praktischen Konsequenzen für RWE (3.).

Zitiervorschlag: Burholt/Brueckner, LRZ 2022, Rn. 255, [●], www.lrz.legal/2022Rn255.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn255

 
Arno Lampmann
Rechtsanwalt und Partner, LHR Rechtsanwälte
Kristen Dresen
Rechtsreferendarin, Landgericht Köln

Der Markt für Non Fungible Token (NFTs) wächst rasant. In jüngerer Zeit war unter anderem der Verkauf einzigartiger Krypto-Assets in Form von NFTs in den Bereichen Kunst und Sport zu beobachten. Doch was genau sind „Non Fungible Token“? Der Beitrag befasst sich mit der Bedeutung von NFTs im Markt, erläutert die technischen Hintergründe sowie den Entstehungsprozess und stellt verschiedene Ansätze zur Beantwortung der Frage nach ihrer Rechtsnatur vor.

Zitiervorschlag: Lampmann/Dresen, LRZ 2022, Rn. 221, [●], www.lrz.legal/2022Rn221.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn221

 
Dr. Andreas Grammling
Rechtsanwalt und Salary Partner, Rose & Partner

Der BGH hat sein erstes Urteil zu Mietanpassungen aufgrund pandemiebedingter Ladenschließungen im Einzelhandel verkündet. Gewerbemieter, die ihr Geschäft im Lockdown 2020 schließen mussten, können demnach grundsätzlich für diese Zeit eine Anpassung der Miete verlangen. Es kommt jedoch stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Zitiervorschlag: Grammling, LRZ 2022, Rn. 198, [●], www.lrz.legal/2022Rn198.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn198

 
Dr. Christof Alexander Schneider
Rechtsanwalt und Partner, ARQIS
Dr. Nima Hanifi-Atashgah
Rechtsanwalt, ARQIS

Mit dem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften soll das Format der virtuellen Hauptversammlung dauerhaft im Aktienrecht etabliert werden. Der Beitrag unterzieht den Entwurf einer kritischen Analyse und beleuchtet die bisherige Praxis zu ausgewählten Themenbereichen aus Sicht der betroffenen Gesellschaften.

Zitiervorschlag: Schneider/Hanifi-Atashgah, LRZ 2022, Rn. 147, [●], www.lrz.legal/2022Rn147.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn147

 
PD Dr. Caspar Behme
Privatdozent, LMU München

Kann der Crowdinvestor bzw. der Anleger, der sich an einem Crowdfunding oder an einem ICO beteiligt, von dem Vertrag mit dem durchführenden Unternehmen jederzeit zurücktreten? Steht ihm ein verbraucherschützendes Widerrufsrecht zu? Und wie kann das Spannungsverhältnis solcher Rechtsbehelfe zu dem Bedürfnis des Unternehmens nach Planungs- und Finanzierungssicherheit aufgelöst werden?

Zitiervorschlag: Behme, LRZ 2022, Rn. 114, [●], www.lrz.legal/2022Rn114.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn114

 
Prof. Dr. Winfried Kluth
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg | Richter des Landesverfassungsgerichts a.D.

Digitale Instrumente führen im Bereich der Rechtsdienstleistungen zu Grenzverschiebungen und eröffnen sowohl für gewerbliche als auch freiberufliche Anbieter von Rechtsdienstleistungen neue Chancen und Herausforderungen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert diese Entwicklung aus dem Blickwinkel des Verbraucherschutzes, des fairen Wettbewerbs und des Zugangs zum Recht zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen.

Zitiervorschlag: Kluth, LRZ 2022, Rn. 81, [●], www.lrz.legal/2022Rn81.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn81

 
Prof. Dr. Dirk Uwer
Rechtsanwalt und Partner, Hengeler Mueller

Der Beitrag blickt auf das Vertragsgenerator-Urteil des BGH aus anwaltsberufsrechtlicher Perspektive und fragt: A Good Case to Make „Smartlaw“? Die Analyse spart nicht mit anwaltlicher Institutionenkritik und begreift die höchstrichterliche Entscheidung auch als Aufruf zur Selbstbescheidung der Anwaltskammern.

Zitiervorschlag: Uwer, LRZ 2022, Rn. 53, [●], www.lrz.legal/2022Rn53.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn53

 
Prof. Dr. Moritz Lorenz
Rechtsanwalt und Partner, Arnecke Sibeth Dabelstein | Honorarprofessor, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Google darf in neue Geschäftsbereiche vordringen, dabei aber die bereits vorhandenen Anbieter nicht benachteiligen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union bestätigt. Das Self Preferencing ist als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd Art 102 AEUV verboten.

Zitiervorschlag: Lorenz, LRZ 2022, Rn. 19, [●], www.lrz.legal/2022Rn19.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn19

 
Angela Alliger
Geschäftsführerin, Philips Speech Deutschland

Bei allem Hype um Legal Tech stehen Rechtsanwälte vor Digitalisierungshürden. Wie man das Dilemma lösen kann, lesen Sie in diesem Beitrag.

Für diesen Sponsored Article erhalten wir einen finanziellen Beitrag. Wir haben ihn ausgewählt, weil das Thema Sprachtechnologie von wenigen Fachbeiträgen behandelt wird und für unsere Leser:innen relevant ist.

 
 
Prof. Dr. Rolf Bietmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediator | Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB, Köln

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.11.2021, Az. 5 AZR 334/21, entschieden, dass Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über ein Smartphone erhalten, Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Hierzu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Smartphone. Dieser Anspruch kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abbedungen werden, es sei denn, der Arbeitgeber sagt eine angemessene finanzielle Kompensation zu.

Zitiervorschlag: Bietmann, LRZ 2022, Rn. 1, [●], www.lrz.legal/2022Rn1.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn1

 
Dr. Jeanne-Mari Retief
Attorney, Calibrics

This article is a summary of the results of the workshop held on 24 March 2021, which took place as part of the LEGAL LIVE 2021 – the Virtual Exhibtion and Congress for Law and Compliance.

Zitiervorschlag: Retief, LR 2021, S. 139, [●], www.lrz.legal/2021S139.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021S139

 
Christian Hartz
Legal Engineer, Wolters Kluwer

Dieser Beitrag befasst sich mit künstlicher Intelligenz in der Produktentwicklung und dem daraus resultierenden Spannungsverhältnis zwischen juristischer Perfektion und technischer Machbarkeit..

Zitiervorschlag: Hartz, LRZ 2021, Rn. 260, [●], www.lrz.legal/2021Rn260.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021Rn260

 
Dr. Carsten Günther
Geschäftsführer, Codefy GmbH

Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung des Vortrags von Dr. Carsten Günther am 23.03.2021 auf der LEGAL LIVE 2021 mit demselben Titel.

Zitiervorschlag: Günther, LRZ 2021, S. 179, [●].

 
Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski
Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht u.a., Universität zu Köln |Mitglied des Deutschen Ethikrats
Timothée Schmude
Lehrbeauftragter für neuronale Netze an der Universität zu Köln | Software-Entwickler bei molytix GmbH & Co. KG
Malte Völkening | Jin Ye
Malte Völkening, Wiss. Mitarbeiter | Jin Ye, Wiss. Hilfskraft | Universität Köln

Der Beitrag befasst sich mit der Rationalisierung der Strafzumessungspraxis in Deutschland.

Zitiervorschlag: Rostalski/Völkening/Schmude/Ye, LRZ 2021, S. 166,[●], www.lrz.legal/2021S166.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021S166

 
Dr. Jochen Brandhoff
Partner, Brandhoff Obermüller Partner | Geschäftsführer, Legal Revolution

Dies ist der 2. Teil des 6-teiligen Beitrags „AGB-Recht zwischen Unternehmen mit Fokus auf großvolumige Verträge“ von Jochen Brandhoff. Er befasst sich mit dem Anwendungsbereich des AGB-Rechts, vor allem mit den Voraussetzungen der Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf B2B-Verträgen mit hohem Vertragswert und anderen B2B-Verträgen mit besonderer Bedeutung. Dazu gehören zum Beispiel Softwareerstellungsverträge, Outsourcing-Verträge, M&A-Verträge und großvolumige Leasing- und Lieferverträge. 

Den 1. Teil des Beitrags finden Sie hier: Teil 1/6: AGB-Paradoxon, digitale Transformation und Schutzzweck, LRZ 2021, Rn. 218-259. 

Zitiervorschlag: Brandhoff, LRZ 2021, Rn. 368, [●], www.lrz.legal/2021Rn368.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021Rn368

 
Dr. Bernhard Labudek
Gründer und Geschäftsführer, Internexus GmbH

Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Workshops vom 24.03.2021, der im Rahmen der LEGAL LIVE 2021, der internationalen Online-Kongressmesse für Recht und Compliance, stattgefunden hat.

Zitiervorschlag: Labudek, LR 2021, S. 108, [●], www.lrz.legal/2021S108

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021S108

 
Biyan Mienert
Lawyer, lecturer for digitalization law | IOTA Foundation

The decentralized structure and automated operations of decentralized autonomous organizations (DAOs) raise complex questions about the determination of applicable law, corporate status, and external actions that cannot be adequately answered using classical theories. This article draws up the different current legal possibilities for structuring DAOs.

Zitiervorschlag: Mienert, LRZ 2021, Rn. 336, [●], www.lrz.legal/2021Rn336.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/202Rn336

 

Als innovativ gilt die Richterschaft nicht. Und natürlich ist es auch eine gesellschaftsbewahrende Aufgabe, das geltende Recht anzuwenden. Dass es dabei den Rechtsprechenden vor allem darauf ankommt, der Flut der Verfahren de lege lata Herr zu werden, statt „unrealistische Ideen“ de lege ferenda zu artikulieren, verwundert angesichts der Personalsituation der Gerichte nicht. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass die Präsidentin des BGH, die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vor rund anderthalb Jahren eine Arbeitsgruppe zum Thema der „Modernisierung des Zivilprozesses“ ins Leben gerufen haben.

Zitiervorschlag: Köbler, LR 2021, S. 42, [●], www.lrz.legal/2021S42

 
 

The following article outlines how to utilize the problem-solving framework of human-centered design to create meaningful new interventions that increase collaboration and help lawyers integrate a human-centered approach effectively into their legal work.

Zitiervorschlag: Schlaepfer, LR 2021

 
 
Prof Dr. Gerhard Ring
Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht u.a | TU Bergakademie Freiberg

Im vorliegenden Beitrag befasst sich unserer Autor Prof. Dr. Ring mit dem lang erwarteten „Smartlaw“-Urteil des BGH.

Zitiervorschlag: Ring, LRZ 2021, Rn. 295, [●], www.lrz.legal/2021Rn295.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/202Rn295

 
Martin Kammandel, LL.M.
Legal Tech Engineer, KLIEMT.Arbeitsrecht
Laura Schmidt
Associate, KLIEMT.Arbeitsrecht

In unserem Beitrag zum „Mobile Working“ haben wir bereits gezeigt, welche rechtlichen Risiken beim Arbeiten im „Home-Office“ drohen und wie Sie vermieden werden können. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns vertieft mit einigen „Legal Tech“-Lösungen, die die rechtssichere Umsetzung erleichtern. Dazu gehören u.a. mithilfe von Legal Tech erstellte individualisierte „Remote Working“-Vereinbarungen, die die Rechtsgrundlage für das mobile Arbeiten darstellen. Daneben gehen wir auch auf Compliance-Systeme zum Geheimnisschutz ein, die ebenfalls durch den Einsatz von Legal Tech schneller und effizienter eingeführt werden können.

Zitiervorschlag: Kammandel/Schmidt, LR 2021, S. 26, [●], www.lrz.legal/2021S26

 
 
Ignaz Füsgen, EMBA
Geschäftsführer, smartvokat
Maria Govis
Legal Transformation Advisor, smartvokat

‘Legal Service Portfolio Management’ empowers corporate legal departments to address their most pressing strategic business imperatives, such as velocity, resilience, and agility. Analogies drawn from other disciplines, such as Finance, IT and Marketing, help to understand the opportunities and potential of the portfolio concept and offer a roadmap for legal teams. This article is meant to open the dialogue on the advantages of service portfolio approach for the management of corporate legal function.

Zitiervorschlag: Füsgen/Govis, LR 2021

 
Christian Bischoff
Lehrbeauftragter für Handels- und Gesellschaftsrecht, Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen

Nicht nur die anhaltende SARS-CoV-2-Pandemie, auch der Klimawandel, die Globalisierung und Digitalisierung, die alternde Bevölkerung sowie ein sich wandelnder Arbeitsmarkt haben maßgeblichen Einfluss auf das Besteuerungssubstrat und eine gerechte Lastenverteilung in den EU-Mitgliedsstaaten.

Zitiervorschlag: Bischoff, LR 2021, S. 136, [●], www.lrz.legal/2021S136

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021S136

 

Obwohl die Wissenschaft seit Jahren die Vorteile des visuellen Lernens betont, konnte ich während der gesamten Zeit meines Jurastudiums in keinem einzigen Lehrbuch, in keinem Skript und in keiner Übersicht eine visuelle, farbliche Darstellung finden. Alles, was den Studenten seit dem ersten Semester zur Verfügung steht, sind Texte, Texte, Texte.“– ungefähr so ärgerte ich mich neulich über fehlende Visualisierungen in der juristischen Literatur. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch nicht, dass die Diskussion rund um Rechtsvisualisierung so hohe Wellen schlagen würde.

Zitiervorschlag: Reiter, LR 2021

 
 
Dr. Julia Haas
Rechtsanwältin und Partnerin, Freshfields Bruckhaus Deringer

Die grundlegende Entscheidung des BGH vom 12. Januar 2022 zur Anpassung der Miete in Gewerbemietverträgen aufgrund von Ladenschließungen im Corona-bedingten Lockdown setzt auf Einzelfallgerechtigkeit und entwickelt dazu abstrakte Leitlinien. Allerdings lässt das Urteil Vermieter und Mieter in der Frage weitgehend auf sich gestellt, wie der jeweilige Mietvertrag im konkreten Fall angepasst und insbesondere um welchen Betrag die Miete herabgesetzt werden soll. Hierfür sind die Auslegungsgrundsätze des BGH weiter zu konkretisieren und die Vertragspraxis anzupassen.

Zitiervorschlag: Haas, LRZ 2022, Rn. 609, [●], www.lrz.legal/2022Rn609.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2022Rn609

 
Eva Kühne-Hörmann
Eva Kühne-Hörmann, Hessische Ministerin der Justiz

Anmerkung der Redaktion: Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um das Manuskript der Eröffnungsrede der hessischen Justizministerin Eva Kühne-Hörmann zur LEGAL LIVE 2021, der ersten Online-Kongressmesse für Recht und Compliance.

Zitiervorschlag: Kühne-Hörmann, LR 2021, S. 112, [●], www.lrz.legal/2021S112

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021S112

 

Since the blockchain technology was introduced as the underlying architecture for the cryptocurrency Bitcoin in 2008, it has become a hot topic and subject to numerous studies not only in the payment industry but in almost every industry.

Zitiervorschlag: Friehoff, LR 2020, S. 305, [●], www.lrz.legal/2020S305

 
 

Betrachtet man den aktuellen Gartner Hype Cycle für „Legal and Compliance Technologies“, so zeigt sich, dass KI-basierte Contract Analytics (Text Analytics) allmählig die Akzeptanz im relevanten Markt finden. Zugleich zeigt sich aber bei genauerer Betrachtung, dass  beim Einsatz der von Contract Analytics Anbietern verwendeten Technologien eine klare Definition des Use-Cases notwendig ist. Diese Definition muss Grundlage der Entscheidung sein, wann und insbesondere welche Art von Contract Analytics den versprochenen Mehrwert bei der Lösung eines bestehenden Problems bringen soll. Entscheidendes Kriterium ist hierbei, ob die vom der KI generierten Extraktionsergebnisse zur bloßen Analyse von Tendenzen oder gar zur inhaltlichen Bewertung eines Vertrages verwendet werden. Es zeigt sich, dass insbesondere juristische Auslegungen und Diskussionen die Qualität der Extraktionsergebnisse beinträchtigen können. Zudem kann bereits zu Beginn die Anzahl der vorliegenden Trainingsbeispiele, die zum Anlernen eines solchen Systems benötigt werden, über Scheitern und Erfolg eines Projekts bestimmen.

Zitiervorschlag: Talevski, LR 2020, S. 324, [●], www.lrz.legal/2020S324

 
 
Dr. Jochen Brandhoff
Partner, Brandhoff Obermüller Partner | Geschäftsführer, Legal Revolution

Dies ist der 1. Teil des 6-teiligen Beitrags „AGB-Recht zwischen Unternehmen mit Fokus auf großvolumige Verträge“ von Jochen Brandhoff.

Zitiervorschlag: Brandhoff, LRZ 2021, Rn. 218, [●], www.lrz.legal/2021Rn218.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021Rn218

 

Paradigmenwechsel in Rechtsabteilungen – vom Rechtsdienstleister zum Risikomanager.

Die Digitalisierung transformiert alle Bereiche von Unternehmen – da sind Rechtsabteilungen keine Ausnahme. Ihre bisherige Rolle als interne Rechtsberater wandelt sich zunehmend zu internen und externen Risikomanagern. Um diese Aufgabe im Unternehmen in Zukunft effizient erfüllen zu können, müssen die Rechtsabteilungen ihre Prozesse digitalisieren. Doch welche Ressourcen sind dafür erforderlich? Legal-Tech-Lösungen – darin besteht kein Zweifel – sind die Wegweiser für die Reise zur Rechtsabteilung 4.0.

Zitiervorschlag: Bosse/Schulz, LR 2019, S. 238, [●], www.lrz.legal/2019S238

 
 

Ein Interview von Frau Dr. Franziska Lietz mit Herrn Dr. Daniel Timmermann über seine Dissertation "Legal Tech Anwendungen - Rechtswissenschaftliche Analyse und Entwicklung des Begriffs der alghorithmischen Rechtsdienstleistungen" aus dem Jahr 2020.

 

Zitiervorschlag: Lietz, LR 2020, S. 284, [●], www.lrz.legal/2020S284

 
 

Geht es um Personal Branding und Social Media-Marketing für Kanzleien im B2B-Umfeld, ist LinkedIn gerade DER große Hype im digitalen Kanzleimarketing. Eine Information, die mir im Zusammenhang mit LinkedIn jedoch etwas zu sehr untergeht: LinkedIn ist nicht für jeden etwas. Nur wo echter Wille ist, ist auch ein Weg – so könnte das Motto für die Nutzung von LinkedIn lauten.

Zitiervorschlag: Löffler, LR 2019, S. 247, [●], www.lrz.legal/2019S247

 
 
Dr. Axel Grätz
Rechtsreferendar, Landgericht Aachen

Künstliche Intelligenz (nachfolgend „KI“) ist heute allgegenwärtig. Schätzungen zufolge sollen bereits im Jahr 2017 rund 84 % der Menschen KI genutzt haben.[1]

 

Zitiervorschlag: Grätz, LRZ 2021, S. 159, [●], www.lrz.legal/2021S159.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021S159

 

Welchem Kurs folgt die Legal-Tech-Szene? Auf der LEGAL ®EVOLUTION wird Anfang Dezember Jahresbilanz gezogen und die Route für das kommende Jahr aufgenommen. Legal Tech will den Rechtsmarkt auf den Kopf stellen. Dieser Prämisse folgt auch die LEGAL ®EVOLUTION – Europas führende Fachmesse für die Digitalisierung im Rechtsbereich. Am 4. und 5. Dezember führten Expo und Kongress zur technologie-gestützten Rechtsdienstleistung Praktiker aus der Rechtsberatung und -durchsetzung mit Referenten aus den Bereichen der Rechtswissenschaft und Rechtsetzung sowie Technologie- und Serviceanbietern zusammen. Zum dritten Mal fand das jährliche Fachevent statt – treu seinem Namen immer noch mit einem alternativen, vorkämpferischen Charakter, jedoch mit deutlich mehr Besuchern, Ausstellern und einem umfangreicheren Vortrags- und Workshopprogramm als in den Vorjahren.

Zitiervorschlag: Kürth, LR 2020, S. 1, [●], www.lrz.legal/2020S1

 
 

Die Digitalisierung stellt das Recht im Allgemeinen und die Grundrechte im Besonderen vor neue Herausforderungen. Die Covid-19-Pandemie hat die Lage zusehends verschärft. Wie erst kürzlich die Bürgerrechtsorganisation Freedom House in ihrem jährlichen „Freedom on the net“ – Bericht feststellte, wurde die Pandemie als Begründung herangezogen, um Grundrechte wie die Pressefreiheit, Meinungsfreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermehrt einzuschränken.

Zitiervorschlag: Rauhe, LR 2020, Rn. 1, [●], www.lrz.legal/2020Rn1

 
 
Thabo Magubane
Chief Legal Technologist, MouthPiece Law

Throughout the globe, there is a reported rise in the demand for methods and strategies to increase productivity, profitability, and customer reach in the business of law.

Zitiervorschlag: Magubane, LR 2021, S. 126, [●], www.lrz.legal/2021S126

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021S126

 
Dr. Jochen Brandhoff
Partner, Brandhoff Obermüller Partner | Geschäftsführer, Legal Revolution

Erweitertes Interview aus der Master Thesis „AI Judge – Künstliche Intelligenz als gerechter Richter?“ von Alexander Oliver Elser[1] aus dem Jahr 2020.

 

Zitiervorschlag: Brandhoff, LR 2021, S. 150, [●], www.lrz.legal/2021S150.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021S150

 

Kennen Sie diese Situation? Sie kommen morgens ins Büro und nehmen sich vor, ein optimales Selbst- und Zeitmanagement zu leben. Sie überprüfen Ihr E-Mail-Postfach, parallel erhalten Sie neue Nachrichten via SMS oder WhatsApp und auf einmal ist Ihr gut durchdachter Tagesplan nicht mehr zu halten. Die Digitalisierung und die damit zusammenhängende permanente Erreichbarkeit stellen uns vor große Herausforderungen. Daneben müssen bei der Arbeit auch Unterbrechungen durch Mandantentelefonate oder Nachfragen der Associates bei Ihrer Tagesplanung mitberücksichtigt werden.

Zitiervorschlag: Schön, LR 2020, S. 6, [●], www.lrz.legal/2020S6

 
 
Sebastian Durchholz
Externer Datenschutzbeauftragter, Datenschutz Durchholz

Der Einsatz von Tracking Tools ist für viele Unternehmen derzeit unverzichtbar – trotz der DSGVO und vielen anderen Vorstößen von Datenschützern.

Zitiervorschlag: Durchholz, LR 2021, S. 116, [●], www.lrz.legal/2021S116

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021S116

 

In einer Kanzlei existieren, wie in jedem anderen Unternehmen auch, zahlreiche Arbeitsabläufe. Hier bietet sich mit Blick auf die Digitalisierung erhebliches Potenzial zur Optimierung. „Digitale Workflows" sorgen für eine bessere Abarbeitung und revolutionieren jede Tätigkeit.Wie schnell und effizient in Ihrer Kanzlei gearbeitet wird, hängt zu einem großen Teil von deren Organisation ab. Auch die kompetentesten Mitarbeiter werden in ihrer Arbeit gebremst, wenn keine Strukturen existieren, auf die sie sich verlassen können. Insbesondere standardisierte Tätigkeiten gewährleisten ein flüssiges Arbeiten. Allerdings lassen sich gerade diese standardisierten Abläufe durch digitale Workflows sehr gut automatisieren. Digitale Workflows bedeutet dabei nichts anderes als die Modernisierung manueller und repetitiver Prozesse durch entsprechende Software. Es geht also weniger darum, ganze Arbeitskräfte zu ersetzen, als vielmehr um die Identifizierung und anschließende Optimierung gewisser Arbeitsschritte. Gewünschtes Ergebnis ist ein insgesamt schnelleres, einfacheres und angenehmeres Arbeiten.

Zitievorschlag: Solmecke, LR 2020, S. 25, [●], www.lrz.legal/2020S25

 
 

Die Distributed Ledger Technology ist eine Technologie zur dezentralen Speicherung von Transaktionsdaten. Sie kann durch ihre inhärenten Eigenschaften neben der wohl bekanntesten Anwendung als Kryptowährung als höherwertige digitale Infrastruktur-Technologie dienen, auf welcher verschiedenste Anwendungen abgebildet werden können. Während die ersten produktiven Umsetzungen entstehen, bestehen noch einige technische und rechtliche Herausforderungen.

Zitiervorschlag: Urbach/Völter, LR 2020, S. 119, [●], www.lrz.legal/2020S119

 
 
Arnold J. F. Lukas, LL.M.
Rechtsanwalt, Selbstständig

Industrie 4.0 war soeben wieder ein wichtiges Thema der - virtuellen - Hannover Messe im April 2021 und wird dort heute wie folgt charakterisiert: Mit der Industrie 4.0 werden Fertigungsanlagen, die Informationen mit Werkstücken teilen und bei Bedarf einen Techniker zu Hilfe rufen, zur Realität. Die maschinelle Produktion wird durch modernste Kommunikationstechnik zu einem selbstlernenden System vernetzt - es entsteht eine smarte Fabrik.

Zitiervorschlag: Lukas, LR 2021, S. 97, [●], www.lrz.legal/2021S97

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2021S97

 

Während die stetig zunehmende Bedeutung von Legal Tech unter Praktikern schon konsensfähig ist und jüngst auch durch den BGH unterstrichen wurde (BGH, Urteil vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18 zum Umfang der Inkassobefugnis), stellt sich die Frage, ob die Rechtspraxis darauf hoffen darf, künftig mit Absolventen arbeiten zu können, die bereits über ein ausgeprägtes digitales Skillset verfügen. Es gilt die Einsicht, dass noch soviel Legal Tech wenig bringt, wenn die Menschen und die Organisationskultur nicht für die technologischen Veränderungen gerüstet sind.

Zitiervorschlag: Yuan/Lühr, LR 2019, S. 250, [●], www.lrz.legal/2019S250

 
 

Big Data, Künstliche Intelligenz sowie disruptive Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung bringen Rechtsabteilungen, Compliance-Abteilungen und Wirtschaftskanzleien an den Rand der Singularität: Den Scheidepunkt, an dem ein System in etwas gänzlich Neues umbricht, wie etwa in eine digitale Revolution. Was sind die 10 wichtigsten Handlungsprinzipien in Zeiten der Digitalisierung?

Zitiervorschlag: Brecke, LR 2020, S. 31, [●], www.lrz.legal/2020S31

 
 
Alexander Bauer
Vice Director of Academics, recode.law
Gionatan Sole
Vorstandsmitglied im Content Department | recode.law

Dieser Beitrag ist eine Fortsetzung zu Bauer/Sole, Gibt es i. S. d. Art. 17 der EU-Copyrightreform Alternativen zu Upload-Filtern? (Teil I), LR 2021, 70. Teil II stellt verschiedene Umsetzungvorschläge zu Art. 17 der EU-Copyrightreform (DSM-RL) vor.

Zitiervorschlag: Bauer/Sole, LR 2021, S. 86, [●], www.lrz.legal/2021S86

 
 

Die automatisierte Erkennung eines Vertragstyps wird Anwälten und Unternehmen wirtschaftliche, organisatorische und zeitliche Vorteile bringen, indem zu analysierende Verträge in Sekunden richtig gruppiert und entsprechende Rechtsfolgen angezeigt werden. Das automatisierte Vertragstagging ist der erste Schritt bei der Entwicklung einer umfassenden Dokumenten-KI, die durch hohe Sorgfalt bei der Wahl der ersten Datensätze eine disruptive Innovation im Rechtsmarkt darstellen kann.

Zitiervorschlag: Wolter/Pohl, LR 2019, S. 243, [●], www.lrz.legal/2019S243

 
 

Wie so vieles ist auch der Wandel vom klassischen zum digitalisierten Sekretariat in weiten Teilen eine reine Gewöhnungssache. Anfangs mag die Arbeit etwas schleppend gehen und nicht jeder Mitarbeiter wird sich sofort zurechtfinden. Aber nach einiger Zeit stellt sich die Routine ein und selbst die Skeptiker finden sich mit dem neuen System ab. Das Sekretariat müssen Sie ebenso in diesen Prozess einbeziehen wie Ihre Anwaltskollegen. Kommunizieren Sie offen, was Sie planen und wie Sie sich die Umsetzung vorstellen. Gleichzeitig sollten Sie Bedenken und Vorschläge ernst nehmen und in Ihre Überlegungen einbeziehen.
Im Folgenden betrachten wir ein paar Punkte, die Sie bei der Digitalisierung des Sekretariats beachten sollten.

Zitiervorschlag: Solmecke, LR 2020, S. 41, [●], www.lrz.legal/2020S41

 
 
Dennis Hillemann
Partner, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Martin Suchrow
Wissenschaftlicher Mitarbeiter |
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Dieser Beitrag ist eine Fortsetzung zu Hillemann/Suchrow, Das neue Lieferkettengesetz: Eine Chance für die Blockchain-Technlogie (Teil I), LR 2021, Das neue Lieferkettengesetz kann eine Startrampe für den Einsatz der Blockchain-Technologie in der sog. Supply Chain werden.

Zitiervorschlag: Hillemann/Suchrow, LR 2021, S. 77, [●], www.lrz.legal/2021S77

 
 

Anwälte sind vermehrt Nutznießer von Artificial Intelligence, die ihre branchenspezifischen Anforderungen erfüllt.

Die Digitalisierung in Form von „Legal-Tech“ hat die Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen in Unternehmen längst erreicht und den juristischen Arbeitsalltag verändert. Intelligente Software wie der Contract Analyzer unterstützt Juristen bei der schnellen Vertragsanalyse und sorgt zugleich dafür, dass keine wichtigen Aspekte übersehen werden. Folgende Beispiele verdeutlichen, wie die Digitalisierung die Arbeit von Anwaltskanzleien und Rechtstabteilungen vorantreibt:

Zitiervorschlag: Kögl, LR 2019, S. 163, [●], www.lrz.legal/2019S163

 
 

Kommen wir nun zu den Anwälten. Auch deren alltägliche Arbeit wird sich in der digitalisierten Kanzlei verändern. Die größte Umstellung ist natürlich die von der Papier- auf die E-Akte. Diesbezüglich bleibe ich bei meiner Empfehlung, Papier-Akten auch nach Einführung der E-Akte für einige Zeit parallel weiterlaufen zu lassen. Mit einer zu abrupten Umstellung ist niemandem geholfen. Allerdings wird nicht nur die Akte digitalisiert; ähnlich wie beim Sekretariat läuft ein Großteil der Anwaltsarbeit nun vollelektronisch ab.

Zitiervorschlag: Solmecke, LR 2020, S. 55, [●], www.lrz.legal/2020S55

 
 
Alexander Bauer
Vice Director of Academics, recode.law
Gionatan Sole
Vorstandsmitglied im Content Department, recode.law

Der zweitelige Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob es Alternativen zu Uplaod-Filtern geben kann. Hierzu wird im ersten Teil des Artikels der rechtlichen Rahmen des kontroversen Art. 17 der EU-Copyrightreform dargestellt. In Teil II werden etwaige Umsetzungsvorschläge vorgestellt.

Zitiervorschlag: Bauer/Sole, LR 2021, S. 70, [●], www.lrz.legal/2021S70

 
 
Dr. Jörg Kaufmann
Attorney-at-law und Counsel, Schalast Rechtsanwälte und Notare

Part 1 of this essay examines the technical background of web tracking as a means of collecting information for the purposes of marketing.1 Part 2 deals with the data privacy implications of web tracking.2

Zitiervorschlag: Kaufmann, LR 2019, S. 113, [●], www.lrz.legal/2019S113

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2019S113

 

Achtsamkeitsbasierte Weiterbildungsangebote bzw. Mindful Leadership Seminare haben sich in Wirtschaft und Industrie durchgesetzt. Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, welche Vorteile diese Angebote auch im Anwaltsbereich bringen können. .

Zitiervorschlag: Gaertner, LR 2020, S. 48, [●], www.lrz.legal/2020S48

 
 

On May 5, 2020, a new draft of the IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT Security Law 2.0, “IT-SiG 2.0”) was published, which has already been the subject of several legal discussions. In summary, the legislator intends to make changes and extensions to multiple legal acts, including Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Federal Cyber Security Authority Law, “BSIG”), Telekommunikationsgesetz (Telecommunications Law, “TKG”), Telemediengesetz (Telemedia Law, “TMG”) and Außenwirtschaftsverordnung (Foreign Trade and Payments Ordinance, “AWV”).

Zitiervorschlag: Kipker, LR 2021, S. 65, [●], www.lrz.legal/2021S65

 
 

Verträge und andere juristische Dokumente liegen meist in großen Mengen und in unstrukturierter Form vor. Machine-Learning-Verfahren helfen dabei, diese zu klassifizieren sowie relevante Informationen schnell zu sichten und effizienter zu analysieren. Damit wird ein klar messbarer Return of Investment erzielt. ROI-Betrachtungen sind meistens schwierig. Denn für einen aussagekräftigen Vergleich muss die Prozessdauer und Prozessqualität erst ohne und dann mit Einsatz einer neuartigen Verbesserungskomponente gemessen werden, um die Amortisationsgeschwindigkeit einer neuen Software zu belegen. Ein Paradebeispiel für schnell erzielten ROI ist der Einsatz von Advanced-Machine-Learning-Verfahren wie sie bei der Vertragsanalyse verwendet werden. Diese bieten konkret messbares Zeiteinsparungspotential. Das Gute dabei ist, dass die komplexe KI im Hintergrund läuft und die Anwendung für den User einfach ist.

Zitiervorschlag: Kögl, LR 2020, S. 37, [●], www.lrz.legal/2020S37

 
 

Bei der Bearbeitung Ihrer Fälle kommen Sie unter Umständen häufiger an praktische Grenzen und benötigen Unterstützung. Gemeint ist nicht das Sekretariat – Diese Art der Unterstützung haben wir schon abgehandelt. Vielmehr geht es um die persönliche Wahrnehmung der Gerichtstermine. Denn egal ob Sie Einzelanwalt oder Mitarbeiter in einer Großkanzlei sind, für eine mündliche Verhandlung mehrere hundert Kilometer durch Deutschland zu reisen kostet unnötig Zeit, Geld und Nerven.

Zitiervorschlag: Solmecke, LR 2020, S. 70, [●], www.lrz.legal/2020S70

 
 
Prof. Dr. Domenik H. Wendt, LL.M.
Direktor, Research Lab for Law and applied Technologies (ReLLaTe)
Constantin Jung
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, ReLLaTe

Dies ist die Fortsetzung des zweiteiligen Beitrags zu den aktuellen Entwicklungen im Bereich der Regulierung Künstlicher Intelligenz auf europäischer Ebene. Während Teil I des Beitrags insbesondere den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen risikobasierten Regulierungsansatz erörtert hat, analysiert Teil II die Nutzbarkeit im Hinblick auf Anwendungen im Rechtsverkehr.

Zitiervorschlag: Wendt/Jung, LR 2021, S. 59, [●], www.lrz.legal/2021S59

 
 
Dr. Jörg Kaufmann
Attorney-at-law und Counsel, Schalast Rechtsanwälte und Notare

Trackers use a number of different methods, such as browser cookies, fingerprints, IP-addresses and so forth, to track the behaviour of Internet users. They collect data on users and aggregate them into profiles, which can then be used as a basis for targeted advertising. Before the GDPR became applicable on 25 May 2018, sec. 15 para. 3 German Telemedia Act allowed providers of telemedia services to create pseudonymous user profiles for the purpose of advertising, market research or the adequate implementation of telemedia services. However, since 25 May 2018, the data privacy provisions in the German Telemedia Act are no longer applicable. As the ePrivacy Regulation is still under discussion, the lawfulness of online data processing is currently governed only by the GDPR.

Zitiervorschlag: Kaufmann, LR 2019, S. 88, [●], www.lrz.legal/2019S88

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2019S88

 
Dan-Alexander Levien
Rechts- und Syndikusrechtsanwalt, Mediator, Systemischer Coach,
Leiter im Zentralen Rechtservice, AUDI AG

Die Nutzung von Open Source Software ist inzwischen Standard in der modernen Softwareentwicklung. Ihr Einsatz erfordert zwingend die Einhaltung der Lizenzbedingungen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Denn im Falle von Lizenzverstößen drohen dem Verwender Konsequenzen, von Schadensersatz über Produktions- und Verkaufsausfälle bis hin zu Reputationsverlusten. Die Lösung ist ein professionelles Lizenzmanagement von Open Source Softwarebestandteilen und den jeweiligen Lizenzen.

Zitiervorschlag: Levien, LR 2020, S. 156, [●], www.lrz.legal/2020S156

 
Dr. Benedikt M. Quarch, M.A.
Co-Founder - Geschäftsführer, RightNow Group
Júlia Nunes Silva
Senior HR Consultant | DONE!Berlin

 “In practice, court services of the future will be delivered as a blend of some or all of physical courtrooms, virtual hearings, and online courts.”, schreibt Richard Susskind in seinem opus magnum “Online Courts and the Future of Justice”. 

Zitiervorschlag: Quarch/Silva, LR 2021, S. 58, [●], www.lrz.legal/2021S58

 
 

Vergegenwärtigt man sich als Jurastudent die Fortschritte, die Spracherkennungs- und -analysesoftware in der letzten Zeit verzeichnen konnten, so birgt dies durchaus Potenzial, zum Grübeln anzuregen hinsichtlich der eigenen Position im zukünftigen Wertschöpfungssystem der Rechtsberatung und des juristischen Arbeitsmarktes.

Zitiervorschlag: Kürth, LR 2019, S. 57, [●], www.lrz.legal/2019S57

 
 

A law firm can build its reputation based on what kind of clients and deals it can serve and the bigger the clients, the higher are the risks with the deals they bring on the table. When you sit with your client on one side of the table and on the other side you have the buyer/seller of a company and their law firm and financial advisors, you definitely do not want to lose the leverage you have (or the leverage you helped your client find) to win.

Zitiervorschlag: Sverdlov, LR 2020, S. 164, [●], www.lrz.legal/2020S164

 
 

In der Pandemie wurde vielerorts bei den Zivilgerichten § 128a ZPO vom Speicher geholt, ein wenig abgestaubt und aufgeweckt: Die mündliche Verhandlung per Video-Konferenz wird (nun endlich) vielfach angeordnet und durchgeführt.st

Zitiervorschlag: Köbler, LR 2021, S. 49, [●], www.lrz.legal/2021S49

 
 
Harald Evers, LL.M.
Rechtsanwalt und akkreditierter Trainer (IILPM), MOOG PartG mbB
Dr. Nadine Lilienthal
Gründerin, Legaleap

Die Digitalisierung führt zur Disruption und Evolution bestehender Geschäftsmodelle. Das trifft auch den Rechtsmarkt, der immer mehr in Bewegung kommt und sich in den nächsten Jahren rasant weiterentwickeln wird. Dadurch ändern sich auch die Erwartungen und Anforderungen an das Kompetenzprofil von Rechtsberatern. Der Beitrag widmet sich diesen Future Skills.

Zitiervorschlag: Evers/Lilienthal, LR 2020, S. 299, [●], www.lrz.legal/2020S299

 
 
Dennis Hillemann
Partner, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Martin Suchrow
Wissenschaftlicher Mitarbeiter,
KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Der zweiteilige Artikel erörtert wie die Blockchain genutzt werden kann, um die Anforderungen des neuen Lieferkettengesetzt einzuhalten. Hierbei wird der Hintergrund und Inhalt des vorgeschlagenen Lieferkettengesetzes dagestellt (Teil I) sowie Funktionsweisen und Anwendungsmöglichkeit der Blockchain erläurtert (Teil II).

 Zitiervorschlag: Hillemann/Suchrow, LR 2021, S. 52, [●], www.lrz.legal/2021S52

 
 

Spätestens seitdem Googles AlphaGo Algorithmus im März 2016 den weltbesten Spieler im wohl komplexesten Brettspiel “Go” deutlich schlug, sind die Begriffe Deep Learning und Neuronale Netze immer visibler geworden. Neben dem aufsehenerregenden Einsatz von Deep Learning in Brettspiel-Wettkämpfen entwickeln sich die Einsatzbereiche in fast allen Wirtschaftszweigen in hohem Tempo fort. Vor allem der juristische Bereich hält mit dieser Entwicklung jedoch nicht mit. Im folgenden Artikel werden wir nach einer technischen Einführung in Deep Learning beleuchten, welche Einsatzmöglichkeiten derzeit und in Zukunft in und außerhalb der Rechtswissenschaft bestehen. Im Anschluss werden wir mögliche Hürden aufzeigen, die einer schnelleren Entwicklung von juristische Deep Learning Anwendungen unter Umständen entgegenstehen.

Zitiervorschlag: Schuh/Friehoff, LR 2019, S. 43, [●], www.lrz.legal/2019S43

 
 
Sebastian Hautli
Rechtsanwalt, Freiburg | Journalist

Ein Konzern wächst nicht bloß organisch, sondern auch anorganisch durch Zukäufe bereits bestehender Unternehmen. Insbesondere bei schnellem Wachstum führt dies zu großen Herausforderungen für das Management des Unternehmens. Hier dürfen die eigentlichen Unternehmensziele nicht aus den Augen verloren werden.

Für diesen Aufsatz erhalten wir einen finanziellen Beitrag. Wir haben ihn ausgewählt, weil das Thema Corporate Governance im rechtlichen Umfeld von wenigen Fachbeiträgen behandelt wird und für unsere Leser:innen relevant ist.

 
Dr. Bernd Federmann, LL.M.
Partner, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Christian Bischoff
Referendar & Wissenschaftlicher Mitarbeiter,
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Als Teil des Aktionsplans für eine faire und wirksame Besteuerung sollen mit der 8. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC-8) Meldepflichten für Kryptowerte und E‐Geld eingeführt werden. Die Änderung der Richtlinie ist für das dritte Quartal 2021 angekündigt. Am 23.11.2020 hatte die EU-Kommission einen Fahrplan für die Initiative veröffentlicht, zu dem bis zum 21.12.2020 Feedback gegeben werden konnte. Neun Rückmeldungen sind hierzu erfolgt. Nunmehr steht noch im ersten Quartal 2021 eine öffentliche Konsultation an, während die Annahme durch die Kommission im zweiten Quartal erfolgen soll.

Zitiervorschlag: Federmann/Bischoff, LR 2021, S. 42, [●], www.lrz.legal/2021S42

 
 

Eduard Hofert hat mit seiner vor einigen Wochen im Mohr Siebeck Verlag veröffentlichten Arbeit eine genauere Untersuchung der hoheitlichen Steuerung von Blockchainanwendungen vorgelegt. Die Arbeit konzentriert sich auf Netzwerke im Zahlungskontext, sodass Themen wie die blockchain-basierte Dokumentation im Logistikbereich von vornherein und bewusst ausgeklammert werden. Die Arbeit gliedert sich in einen auf die Einführung folgenden Abschnitt zur technischen Ausgestaltung offener und geschlossener Blockchains, einen Bereich zur Governance in Blockchains, gefolgt von Ausführungen zu „Anforderungen an eine normative Struktur für die Blockchaingovernance“ und der Behandlung von Finanzgeschäften mit virtuellen Währungen nach geltendem Recht, ehe das Werk mit Erörterungen der regulatorischen Ansätze in den USA und einem Schlussteil zu den Ergebnissen schließt.

Zitiervorschlag: Filbinger, LR 2019, S. 26, [●], www.lrz.legal/2019S26

 
 
Harald Evers, LL.M.
Rechtsanwalt und akkreditierter Trainer (IILPM), MOOG Partner
Todd Hutchison
Chairman, International Institute of Legal Project Management (IILPM)

Das International Institute of Legal Project Management (IILPM) führt jährlich eine Studie zu globalen Entwicklungen im Juristischen Projektmanagement durch, dessen diesjährige Ergebnisse in diesem Beitrag zusammengefasst werden. Die Diskussion der Ergebnisse bildet den Ausgangspunkt eines im deutschsprachigen Raum neu initiierten virtuellen Roundtable zum Juristischen Projektmanagement, der seine Arbeit am 23. August 2020 aufnimmt (Anmeldungen sind unter diesem Link1 möglich).

Vorab: Die diesjährige Studie fand durch die Ereignisse im Frühjahr einen Abbruch und wurde mit den bis dahin gesammelten Ergebnissen fertiggestellt. Die Ereignisse rund um COVID-19 fanden noch keinen Einfluss in die Studie.

Die Teilnehmer wurden unter anderem gefragt, welchen drei wesentlichen Herausforderungen sich Juristische Projektmanager derzeit gegenübersehen. Genannt wurden:

  • Rechtsberatern den Nutzen des Juristischen Projektmanagements näherbringen
  • Bestehende Teams im Juristischen Projektmanagement mit adäquat geschulten neuen Mitgliedern erweitern
  • Identifikation und Implementierung von Softwaretools zur Unterstützung des Juristischen Projektmanagements

Der Beitrag schließt unter 4. mit einem Resümee und einem kurzen Ausblick auf aus unserer Sicht anstehende Themen.

Zitiervorschlag: Evers, LR 2020, S. 219, [●], www.lrz.legal/2020S219.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2020S219

 
Prof. Dr. Domenik H. Wendt, LL.M. Prof. Dr. Domenik H. Wendt, LL.M.
Direktor, Research Lab for Law and applied Technologies (ReLLaTe)
Constantin Jung
Wissenschaftlicher Mitarbeiter | ReLLaTe

Der zweiteilige Beitrag erörtert die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Regulierung Künstlicher Intelligenz auf europäischer Ebene. Hierbei wird insbesondere der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene risikobasierte Regulierungsansatz dargestellt (Teil I) und auf seine Nutzbarkeit im Hinblick auf technologische Anwendungen im Rechtsverkehr analysiert (Teil II)

Zitiervorschlag: Wendt/Jung, LR 2021, S. 34, [●], www.lrz.legal/2021S34

 
 

Smart contracts got a lot of hype. It was promised that they could replace banks, notaries and even the judicial system. Over time, it turned out that they can’t.
Excitement changed to caution. Technical limits, their security, and legal issues are getting more and more attention. For example, there’s a great summary of those in Jimmy Song’s article, The Truth about Smart Contracts[1] (which I really recommend).

At the same time, smart contracts are a great technology with serious potential. They can change the legal reality, the work of lawyers and the life of the business.
So, let’s see what they actually are, how useful they can be for the actual business and what they still can’t do. (To keep the article relatively short, I assume that everybody’s familiar with a general concept of smart contracts and myths related to them.)

Zitiervorschlag: Vashkevich, LR 2018, S. 147, [●], www.lrz.legal/2018S147

 
 

Für viele Partner und Associates stellte sich in den letzten Wochen die Frage, wie das WIR-Gefühl des Teams trotz Homeoffice aufrechterhalten werden kann. Zwar ist Anwälten die Führung auf Distanz aufgrund standortübergreifendem Arbeiten nicht ganz neu, dennoch stellt die Corona-Zeit eine besondere Herausforderung dar. Wie genau sieht eine gute virtuelle Führung aus und was kann man als Associate tun, um den Partner in seiner Führungsarbeit zu unterstützen?

Zitiervorschlag: Schön, LR 2020, S. 161, [●], www.lrz.legal/2020S161

 
 
Dr. Christina-Maria Leeb
Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Luisa Lorenz
Studentische Hilfskraft, Universität Passau

Das Corona-Jahr 2020 hat die Budgets für den Bereich des Online Marketings im Allgemeinen und des Influencer Marketings im Besonderen nur kurzzeitig einfrieren lassen. Gerade gegen Ende 2020 haben Unternehmen diese Werbeform wieder sehr verstärkt in den Blick genommen, nachdem sich die tägliche Bildschirmzeit vieler auch auf Social Media in Zeiten des Lockdowns nochmals stark erhöht haben dürfte.

Zitiervorschlag: Leeb/Lorenz, LR 2021, S. 16, [●], www.lrz.legal/2021S16

 
 

On February 4th, 2004, from his dorm room surrounded by empty pizza boxes and beer bottles, Mark Zuckerberg launched thefacebook.com. We know the story that follows, one of a young prodigy who, through their intellect and initiative, created a service that changed the way we communicate. We praise characters like Zuck, Bezos, Larry & Sergey; as being modern figures of enlightenment. These individuals transformed big ideas into code that ended up in the hands of millions of people across the world, increasing standard of living whether it be through communication, access, or knowledge.

Zitiervorschlag: Masley, LR 2018, S. 133, [●], www.lrz.legal/2018S133

 
 

Over the last 20 years, we have seen innovation accelerating like never before. Industries are benefiting in many ways from new technologies and release break through inventions almost on a yearly basis. However, one sector has yet to experience such innovation on a large scale: The legal sector! Why? Dealing with highly sensitive and strictly regulated informations makes it challenging for new technologies to enter the market as fast as we see it in other industries. Market entry is very difficult and only possible for those who clearly could demonstrate quality and benefit whilst not decreasing the lawyer’s importance. This has resulted in making the legal technology sector very new to outside investors, venture capitalists and angel investors. Law is a huge industry, which is providing legal entrepreneurs a tremendous opportunity to revolutionise certain areas completely. We just have to continue to work hard and qualitatively… I am confident it will be worth it!

Zitiervorschlag: Petersen, LR 2019, S. 219, [●], www.lrz.legal/2019S219

 
 

Am 12. Oktober 2020 veröffentlichte die Europäische Zentralbank (EZB) einen Bericht über den sog. „digitalen Euro“. Der Bericht wurde von einer Task Force erstellt, die im Januar 2020 von dem Regierungsrat der EZB eingesetzt wurde. In diesem Bericht wird u.a. auf Fragen der Erforderlichkeit, des Nutzens, des rechtlichen Rahmens und der technischen Umsetzung des digitalen Euro eingegangen.

 

Der digitale Euro ist eine sog. „central bank digital currency (CBDC)“, also eine digitale Währung einer Zentralbank, und somit eine Verbindlichkeit des Eurosystems, die in digitaler Form als Ergänzung zu Bargeld und Zentralbankeinlagen erfasst wird. Der digitale Euro würde eine weitere Möglichkeit sein, den Euro auszuliefern und wäre keine neue Parallelwährung. Die EZB legt sich noch nicht auf eine technische Umsetzung des digitalen Euro fest; sie möchte vielmehr im Rahmen einer Testphase bis Mitte 2021 die Frage beantworten, ob die Arbeit an der Umsetzung des digitalen Euro fortgesetzt werden soll.2 Die Bürger der Europäischen Union werden derzeit im Rahmen einer Umfrage an der Frage der Einführung des digitalen Euro beteiligt.

 

Zitiervorschlag: Schmid, LR 2021, S. 1, [●], www.lrz.legal/2021S1

 
 

Basis aller heutigen Künstlichen Intelligenz sind bekanntlich Algorithmen. Diese sind in den letzten Jahren in zunehmendem Ausmaß in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt. Dabei schwankt der Grad an thematischer Souveränität und Güte der einzelnen Wortmeldungen aus Presse, Politik und Gesellschaft teils erheblich. Headlines zum Thema Künstliche Intelligenz können zuweilen Verwirrung stiften: „Männer sind leichter durch Künstliche Intelligenz zu ersetzen als Frauen“, titelt beispielsweise die Neue Zürcher Zeitung. „Künstliche Intelligenz ist sehr viel gefährlicher als Atomwaffen“, lässt das Handelsblatt verlauten. Und RP online überrascht mit „Künstliche Intelligenz aus Japan - Roboterfrau wird Krankenschwester“. Was unter den Akteuren der Debatte um KI allgemein als gesetzt angesehen wird, ist, dass Algorithmen massiv in unser aller Leben eingreifen werden - oder das sogar schon tun. Das soll hier gar nicht bestritten werden. Trotzdem muss man sagen: Wirklich fundiertes Wissen fehlt fast allen, die sich zu diesem Thema zu Wort melden. Dessen ungeachtet fühlen sich viele zu Urteilen inspiriert, die über eine sorgenfreie Zukunft bis hin zum vollständigen Untergang der Menschheit reichen. Angesichts dieser lückenhaften Aufklärung über ein Thema, das imstande ist, gleichzeitig so viel kollektive Angst und Hoffnung auszulösen, ist es durchaus nicht verwunderlich, dass ein stark ausgeprägter Reflex der Debatte die laute Forderung nach Transparenz ist. Das, was da kommt, egal was es macht, egal für wen, es soll, nein es muss - Unbedingt! - transparent bleiben. Denn Transparenz ist Basis unserer freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und die gilt es zu schützen - soweit sind sich (fast) alle einig. Doch was meinen wir eigentlich, wenn wir von Transparenz in Bezug auf Algorithmen sprechen?

Um das zu klären, müssen zunächst noch einige andere Fragen grundsätzlich erörtert werden. Das ist angesichts der angesprochenen, teils desolaten, Informationslage dringend geboten.

Zitiervorschlag: von Bünau, LR 2018, S. 98, [●], www.lrz.legal/2018S98

 
 
Jesús Cedeño
Senior Editor, Crypto Coin Society

The legal industry is one of the oldest and most mature industries in the world. Centuries ago, the legal system used to be a simple case of right and wrong. However, the industry has since grown to accommodate our ever-changing society. When we look at today's world, we see that digitization has taken over. However, the legal industry is still a bit slow to move away from its dependency on paper workflows. That said, since the introduction of blockchain technology1 to business, there has been a need for lawyers in the blockchain ecosystem. Top businesses like IBM, Facebook and PwC advertise positions for blockchain-based lawyers constantly. This is an indication that there are significant use cases for blockchain in the legal industry.

According to a research report2 on legal firms, a total of 41% will integrate the blockchain in transactional legal services, while 21% will use it for business support and the remaining 31% for high-value legal services. These numbers are proof that there has been a shift from the paper-centric system. Blockchain technology is a transparent, immutable and secure distributed ledger that will enable lawyers to record and solve various types of legal matters. It could provide the legal system with multiple use cases including intellectual property rights, smart contracts, land registry, supply chain, chain of custody and litigation and settlements among others.

Zitiervorschlag: Cedeño, LR 2020, S. 197, [●], www.lrz.legal/2020S197.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2020S197

 
Marco Degginger
Associate, Oppenhoff & Partner
Sebastian Gutmann
Associate, Oppenhoff & Partner

Um Betriebsausfälle und eine persönliche Haftung zu vermeiden, sollten Geschäftsführer ihre Unternehmen vor Cyberattacken ausreichend schützen. Hilfestellung bieten insbesondere anerkannte IT-Sicherheitsstandards und Versicherungslösungen.

Die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft schreitet mit großen Schritten voran. Nicht erst die Coronapandemie fordert den Auf- und Ausbau digitaler Infrastrukturen (Stichwort Home-Office). Stand 2018 arbeitete bereits jede vierte Maschine in deutschen Fabriken vernetzt, Tendenz steigend.

Gleichzeitig erlitten in den Jahren 2018/2019 laut einer Umfrage des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien in Deutschland 75 % der befragten Unternehmen eine Cyberattacke. Derartige Angriffe sind vielfältig: Sie reichen von der Ausspähung von Daten über die Beeinträchtigung der Erreichbarkeit von Webservern bis hin zur Infizierung ganzer unternehmensinterner IT-Systeme mit Schadsoftware. Ein besonders beliebtes Angriffsziel stellen dabei mittelständische als GmbH fungierende Unternehmen in der Größe 100-499 Mitarbeiter dar. Der vorliegende Artikel beleuchtet zum einen die rechtlichen Rahmenbedingungen der IT-Sicherheit in Unternehmen. Zum anderen soll er mittelständischen Unternehmen als Praxishilfe zur Umsetzung von Präventivmaßnahmen sowie zur Sicherstellung möglichst effizienten Schadensersatzes nach einer Cyberattacke dienen.

 

Zitiervorschlag: Degginger/Gutmann, LR 2020, S. 337, [●], www.lrz.legal/2020S337

 
 
Dr. Jörg Kaufmann
Attorney-at-law und Counsel, Schalast Rechtsanwälte und Notare

Blockchain technology and the General Data Protection Regulation (GDPR) have both received considerable media attention. The GDPR was created against a backdrop of centralized data processing and does not take decentralized approaches such as blockchain into account. Accordingly, blockchain protocols and implementations pose significant challenges to the application of the GDPR. Notwithstanding, blockchain technology can also be seen as a means of data protection.

This three-part essay explores the application of the GDPR to blockchain-based data processing. Part one deals with the question of determining the data controller in blockchain systems because numerous responsibilities rest upon the data controller under the GDPR. This regulation is based on the assumption that there is always a data controller behind any processing of personal data. However, the data protection concept of ‘control’ does not accord with very notion of decentralized data processing.

Zitiervorschlag: Kaufmann, LR 2018, S. 120, [●], www.lrz.legal/2018S120.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2018S120

 

The legal tech industry has grown to be one of the most attractive and lucrative sectors over the last few years. The arrival of digital products has ushered in software applications and automation tools that reduces the huge work-load of law firms, permitting lawyers to focus on important tasks that drives business value. Book Moore, founder of My-virtual lawyer spoke about the benefits of automating legal practice at an impressive interview conducted by the American Bar Association.

“Automating your law practice can drastically improve your firm. We don’t take the human element out of our practices, but we spend less time on menial task, and more time on things that require our skills and expertise”. 

Zitiervorschlag: Oloniyo, LR 2020, S. 180, [●], www.lrz.legal/2020S180

 
 
Dennis Schmidt, LL.M
Associate, Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP
Johanna Klingen
Assessorin iur.

Der Europäische Gerichtshof ("EuGH") hat am 16. Juli 2020 in seinem viel beachteten Urteil in der Rechtssache „Schrems II“ (C-311/18) einmal mehr das Spannungsverhältnis zwischen dem datenschutzrechtlichem Grundrechtschutz auf der einen und dem wirtschaftlichen Interesse an einem freien Datenfluss auf der anderen Seite deutlich aufgezeigt.

Nachdem im Nachgang des Urteils zunächst nur wenig konkrete Handlungsempfehlungen verfügbar waren, bestand für die meisten Unternehmen eine erhebliche Unsicherheit. Der Europäische Datenschutzausschuss ("EDSA") hat hierzu kürzlich zwei Handlungsempfehlungen veröffentlicht, wodurch sich mittlerweile klare Vorgaben herausbilden lassen. Die Anforderungen stellen jedoch eine hohe Hürde für internationale Datentransfers dar. Dies ist problematisch, da die Nutzung vieler Services ohne internationale Datentransfers nicht vorstellbar ist und europäische Alternativen in der Regel nicht existieren. Vor diesem Hintergrund ist die Frage berechtigt, ob das der erste Schritt in Richtung einer europäischen Datenlokalisierung ist.

Zitiervorschlag: Schmidt/Klingen, LR 2020, S. 329, [●], www.lrz.legal/2020S329

 
 
Dr. Paul von Bünau
Geschäftsführer, idalab

Nachdem das Interesse an KI jahrzehntelang im Winterschlaf befindlich schien, entlädt es sich im aktuellen AI-Summer in einer vormals nicht gekannten Euphorie. Wohin man auch schaut, wird prophezeit, dass tiefgreifende Veränderungen anstehen und dass, wer jetzt nicht aufspringt, den Anschluss verpassen wird. So auch in den Rechtswissenschaften, auch wenn die KI-Welle hier vergleichsweise spät kommt. Hier hält die Künstliche Intelligenz als Teil des Legal Technology Booms Einzug und beginnt bereits langsam, ihr disruptives Potenzial zu entfalten. Doch während jenes Potenzial durchaus ernst zu nehmen ist und in der Tat unbestreitbar Veränderungen anstehen, sollte der weit verbreiteten Angst, Künstliche Intelligenz könnte den Juristen zuerst bevormunden und dann völlig abschaffen, mit Vorsicht begegnet werden. Stattdessen tut man gut daran, der Frage „Was ist Künstliche Intelligenz?“ ganz dezidiert nachzugehen – um die aktuellen Entwicklungen kritisch beurteilen zu können.[1]

Zitiervorschlag: von Bünau, LR 2018, S. 80, [●], www.lrz.legal/2018S80

 
 

Kanzleien befinden sich im Umbruch. Der Einsatz neuer Software wird in den Arbeitsalltag und die Bearbeitung von Mandaten integriert und gewinnt zunehmend an Bedeutung. In welchem Ausmaß und in welcher Form wird von vielen Faktoren abhängen. Da stellt sich die Frage, was genau den zukünftigen Erfolg dieser neuen Tools ausmachen wird. Sind es die neuen Datensätze und Programme per se oder müssen noch weitere Faktoren hinzukommen, um damit auch Innovationskraft auszulösen? Neue Technologien werden am Ende „ein Stück Software“ bleiben, die isoliert betrachtet, viele Bereiche verändern können, wenn die Umgebung sich entsprechend anpasst und Räume eröffnet werden, diese auch einzusetzen.

Zitiervorschlag: Schön, LR 2020, S. 52, [●], www.lrz.legal/2020S52

 
 
Dr. Till Hoffmann-Remy
Partner, KLIEMT. Arbeitsrecht
Elisa Grote
Wissenschaftliche Mitarbeiterin | KLIEMT.Arbeitsrecht

War das Arbeiten im häufig so genannten „Home Office“ in den letzten Jahren schon stark vorangeschritten, hat es jedenfalls während der Corona-Krise eine neue Hochphase erlebt. Rund 36 Prozent der befragten Arbeitnehmer geben in repräsentativen Studien an, ständig oder zumindest an manchen Tagen von zuhause zu arbeiten. Das Ende der Fahnenstange dürfte, auch losgelöst von der Pandemie, noch lange nicht erreicht sein. Schon deutlich weiter als der Industriedurchschnitt sind schon viele Unternehmen der Digitalbranche, die komplett losgelöst von klassischen Betriebsbegriffen in rein virtuellen Organisationen arbeiten und für die „Home Office“ ein seit langen Jahren akzeptierter Standard ist. Wir geben im Folgenden daher einen kurzen Überblick über Einführung, Durchführung, Beendigung von solchen nicht an den Betrieb gebundenen Arbeitsweisen. Denkt man Digitalisierung konsequent auch in diesem Bereich, bietet „Legal Tech“ zahlreiche Möglichkeiten zur Beherrschung von Rechtsrisiken im Rahmen der Standardisierung von Prozessen, die wir jeweils kurz anreißen.

Zitiervorschlag: Hoffmann-Remy/Grote, LR 2020, S. 314, [●], www.lrz.legal/2020S314

 
 
Prof. Yonatan Aumann
Professor, Department of Computer Science, Bar Ilan University

At first, the legal profession may seem more immune to this trend, as it is notorious for using complex language, incomprehensible to all but legal experts. Recently, however, it is becoming clear that AI is poised to make headway in this profession as well. Several studies have considered the potential areas in which AI technology can be beneficial and how this could transform the role of lawyers in delivering legal services.

While it is apparent that AI will be able to perform some legal tasks, it is universally assumed that the quality of the work will be inferior to that of humans, especially when compared to professional lawyers. Training, experience, professionalism, and tradition have convinced lawyers - and many of their clients — that manual labor ensures the best outcomes. But is it really so? Do trained lawyers necessarily outperform machines?

Zitiervorschlag: Aumann, LR 2018, S. 74, [●], www.lrz.legal/2018S74

 
 

Legal document automation is not scary. Automating the creation of documents is not intended to replace, minimise or threaten what lawyers do. Lawyers always have been, and always will be, the guardians of legal documents that form the basis of all business. But by automating certain parts of the process, they can be liberated to focus on elements of the role that add real value.

Zitiervorschlag: Brooks, LR 2019, S. 207, [●], www.lrz.legal/2019S207

 
 

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) findet auch auf M&A-Transaktionen Anwendung. Dies wurde zuletzt eindrucksvoll verdeutlicht, als die Aufsichtsbehörde in Großbritannien (ICO) gegen eine internationale Hotelkette im Juli 2019 eine Geldbuße in Höhe von rund EUR 110 Mio. verhängte, die kürzlich auf EUR 20.450.000 reduziert wurde. Der Grund war eine Cyber-Attacke, die beim Erwerb einer anderen Hotelkette aufgrund eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Due Diligence Prozesses nicht erkannt wurde.

Zitiervorschlag: Neumeier, LR 2020, S. 290, [●], www.lrz.legal/2020S290

 
 

Technology has the potential to reshape the legal-landscape so that average wageearners can access legal advice using a smart-phone application. Access solutions in other industries, such as ride-hailing, can serve as precedent to develop new legal technology. Nevertheless, this is an exciting opportunity for lawyers and technologist alike.

Zitiervorschlag: Barnett, LR 2018, S. 67, [●], www.lrz.legal/2018S67

 
 

Obwohl deutsche Unternehmen in Sachen Compliance noch nie so gut aufgestellt waren wie heute, mussten im vergangenen Jahr im Ländervergleich deutsche Unternehmen die meisten Compliance-Fälle verbuchen. Dem internationalen „Whistleblowing Report 2019“ zufolge sind in deutschen Unternehmen mit gut 43% am häufigsten Compliance-Probleme aufgetreten, gefolgt von britischen mit 40%, den französischen mit 38% und den Schweizer Unternehmen mit 35%. Dabei ist Compliance gar nicht schwer: Streben Sie nicht einfach nach Compliance, sondern nach Compliance Excellence!

Zitiervorschlag: Koss, LR 2019, S. 196, [●], www.lrz.legal/2019S196

 
 
Nepomuk Nothelfer

Ferner problematisch ist – sowohl aus juristischer als auch aus rechtspolitischer Sicht – die vom Gesetzgeber gewählte Definition von eSport. Auf rechtlicher Ebene besteht bislang kein gesetzesübergreifendes einhelliges Begriffsverständnis. Anders ist dies für die Regelung in § 22 Nr. 5 BeschV.

Zitiervorschlag: Nothelfer, LR 2020, S. 276, [●], www.lrz.legal/2020S276.

 
 

Die LegalTech-Szene hat den Rechtsanwalt zur bedrohten Art erklärt. Ein Großteil seiner Aufgaben sei triviale Subsumtion und mittels smarter Algorithmen schon bald digitalisierbar.

Zitiervorschlag: Becher, LR 2018, S. 62, [●], www.lrz.legal/2018S62

 
 

Das Zeitalter der Digitalisierung schreitet voran und mit ihm auch die aus digitalisierten Vorgängen gewonnenen Daten. Der Ertrag an Daten ist quantitativ wie qualitativ spürbar. Nicht viele Unternehmen erkennen das Potenzial dieser neuerdings anfallenden Datenmengen. Die Mehrwerte zeigen sich regelmäßig erst in organisierten Datenlandschaften. Initialer Anlass zur Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen gut organisierter Unternehmen sind immer häufiger werdende Ansprüche, welche an Vertragspartner gestellt werden.

Zitiervorschlag: Saliba, LR 2019, S. 186, [●], www.lrz.legal/2019S186

 
 
Nepomuk Nothelfer

Der vorliegende zweiteilige Aufsatz beschäftigt sich mit der ersten Norm im deutschen Rechtssystem, die „eSport“ als Tatbestandsmerkmal normiert: § 22 Nr. 5 BeschV. Diese betrifft die Visa-Vergabe an Nicht-EU-Ausländer, die in Deutschland „eSport in Form eines Wettkampfes zwischen Personen berufsmäßig ausüben“ möchten. In seinem ersten Teil geht der Aufsatz in gebotener Kürze auf die hierfür relevanten Besonderheiten der eSport-Branche sowie ihre Regulierung de lege lata ein. Im Anschluss wird der Gesetzgebungsprozess des § 22 Nr. 5 BeschV dargestellt und dessen Telos herausgearbeitet. Im Hauptteil folgt eine kritische Untersuchung des Regelungskomplexes um das eSport-Visum, die schließlich im zweiten Teil der Publikation fortgesetzt wird. Die Untersuchung erschöpft sich indes nicht nur in Kritik, sondern bietet gezielt Verbesserungsvorschläge an.

Zitiervorschlag: Nothelfer, LR 2020, S. 266, [●], www.lrz.legal/2020S266.

 

Im Rechtswesen herrscht noch immer ein gespaltenes Verhältnis zur digitalen Transformation. Bestehen aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten wirklich Gründe für die Zurückhaltung bei der digitalen Transformation oder gibt es nicht doch Möglichkeiten für eine nachhaltige elektronische Dokumentation?

Zitiervorschlag: Lotz, LR 2018, S. 25, [●], www.lrz.legal/2018S25

 
 

Die Arbeitswelt erlebt gerade machtvolle Veränderungen durch sogenannte Megatrends. Sie greifen natürlich auch in das Biotop der Rechtsexperten über. Dort kommen zusätzlich Ausprägungen des juristischen Arbeitsmarktes und Besonderheiten seiner Wertekultur dazu. Es entsteht eine Mischung aus verschiedenen, sich gegenseitig beeinflussenden Strömungen. Was bedeutet all das für die Zukunft der juristischen Berufswelt?

Zitiervorschlag: Labudek, LR 2019, S. 192, [●], www.lrz.legal/2019S192

 
 
Sven Bösing
Attorney-at-law - Associate, Schalast Rechtsanwälte & Notare
Dr. Jörg Kaufmann
Attorney-at-law - Counsel, Schalast Rechtsanwälte & Notare

Part 3 of this three-part essay deals with the question of how German lawmakers may regulate general meetings of stock corporations in terms of the use of digital technologies after the Covid-19 pandemic has ended. This article is a continuation of the series of articles "Digitalization of General Meetings of Stock Corporations" (Part I and Part II).

Zitiervorschlag: Kaufmann/Bösing, LR 2020, S. 262, [●], www.lrz.legal/2020S262

 

Die Zahl der Veröffentlichungen zu den Themen Legal Technology, Zukunft des Rechts und technische Unterstützung der Rechtsanwendung kennt seit zwei Jahren nur eine Richtung: steil nach oben. Genauso schnell hat sich die Debatte über Legal Tech aufgeheizt. Dieser Beitrag geht der Frage nach, was die aktuelle Diskussion über Legal Tech wirklich voranbringen würde und worauf getrost verzichtet werden könnte.

 Zitiervorschlag: Busch, LR 2017, S. 1, [●], www.lrz.legal/2017S1

 
 

„Früher konnten ausschließlich unsere Juristen komplexe Vertragsvorlagen erzeugen. Davon vielleicht drei bis vier am Tag. Heute dauert ein solcher Erstentwurf keine 5 Minuten mehr.“ und „Wir Juristen entwickeln uns in der Wahrnehmung vom Engpass zum Enabler.“ sind die begeisterten Aussagen, wenn man Martin Clemm auf Legal Tech anspricht. Er ist SVP Global Legal und General Counsel bei der Software AG und dort auch für die Digitalisierung der globalen Rechtsabteilung verantwortlich.

Zitiervorschlag: Halbleib, LR 2019, S. 176, [●], www.lrz.legal/2019S176

 
 

Legal departments are under increased pressure to improve visibility of their external legal spend, to identify and action cost-reduction opportunities, and to better budget spend and manage legal counsel and vendors. Knowing where to get started and which are the priorities can be a daunting task. First, do a check of current processes and challenges and identify areas where you want to improve. Think beyond your immediate team and make sure your aspirations align with wider business goals and strategies. Finally, define what success will look like. This is where KPIs come in. It is very hard to establish if the department is achieving its goals if a) a measurable target is not set, and b) progress to the goal is not measured.

Zitiervorschlag: Meder, LR 2019, S. 232, [●], www.lrz.legal/2019S232

 
 

Am 22.05.2019 hat das EU-Parlament mit der Verabschiedung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL) die Schaffung eines Vertragsrechts für digitale Inhalte und Dienstleistungen angestoßen. Flankiert wird dies durch die gleichzeigtig erlassene Warenkaufrichtlinie (WKRL), in deren Anwendungsbereich neben klassischen Waren auch solche mit digitalen Elementen fallen. Beide Richtlinien begründen gemeinsam erstmals ein einheitliches Gewährleistungsrecht für B2C-Verträge über digitale Produkte. Ein Referentenentwurf des BMJV zur nationalen Umsetzung steht noch aus.

Zitiervorschlag: Nebessow, LR 2020, S. 253, [●], www.lrz.legal/2020S253

 

 
 

Jedes Legal-Tech-Projekt sollte selbstverständlich einen konkreten Nutzen mit sich bringen: beispielsweise eine Reduzierung der Arbeitsbelastung durch Automatisierung von wiederkehrenden Tätigkeiten; oder eine schnellere und einfachere Bereitstellung von Leistungen in internen Portalen

Zitiervorschlag: Wiegmann, LR 2019, S. 173, [●], www.lrz.legal/2019S173

 
 
Sven Bösing
Attorney-at-law - Associate, Schalast Rechtsanwälte & Notare
Dr. Jörg Kaufmann
Attorney-at-law - Counsel, Schalast Rechtsanwälte & Notare

Part 2 of this three-part essay deals with the current German Covid-19 regulation on general meetings of stock corporations with a view to the ongoing digitalization process of general meetings.

Zitiervorschlag: Kaufmann/Bösing, LR 2020, S. 246, [●], www.lrz.legal/2020S246

 

At first glance it may look as though trust and technology don’t go together at all. Yet trust is a critical component for firms that want to build longstanding and lucrative client relationships – and technology can be deployed to help build it. This article explaines exactly how.

It might not seem as though trust and technology are complementary. After all, isn’t technology just a hard fact, while trust is an elusive, and perhaps also a fragile, emotion – hard to build, easy to destroy and difficult to measure?

Zitiervorschlag: Elven, LR 2019, S. 166, [●], www.lrz.legal/2019S166

 
 

Die vielzitierte und vielbeschriebene Datensouveränität ist ein schillernder Diskursbegriff und entbehrt - anders als der Datenschutz (vgl. Anmerkung 1) - einer allgemein anerkannten Definition. Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft, die nicht zuletzt durch die Corona-Krise eine deutliche Beschleunigung erhalten hat und noch erhalten wird, besteht sogar ein steigender Bedarf an der Klärung dieses Begriffes.

Zitiervorschlag: Seidel, LR 2020, S. 229, [●], www.lrz.legal/2020S229

 
 
Dr. Jochen Brandhoff
Partner, Brandhoff Obermüller Partner | Geschäftsführer, Legal Revolution

Der Rechtsmarkt ist im Wandel. Insbesondere die Digitalisierung sorgt für maßgebliche Veränderungen. Aber auch jenseits von Legal Tech gibt es spannende Entwicklungen. Mit der LEGAL ®EVOLUTION hat sich eine große Kongressmesse zum Thema etabliert. Initiator ist der Anwalt und Investor Dr. Jochen Brandhoff. Wir[1] haben mit ihm über Gegenwart und Zukunft des Rechtsmarkts gesprochen.

Zitiervorschlag: Brandhoff, LR 2019, S. 160, [●], www.lrz.legal/2019S160

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2019S160

 

The industry of law has been actively evolving in the last three years. Relying on the best practices of foreign colleagues by supporting innovative legal projects, such as the Future Law Innovation Program from the Singapore Academy of Law Russia has created various tools to support legal startups by annually hosting thematic international conferences and the number of innovative companies are constantly growing. One of these programs, Skolkovo LegalTech, an innovative hub for LegalTech startups based on the Skolkovo innovation center, became part of the Asia-Legal Innovation and Technology Association, expanding its partnership and interaction boundaries.

Zitiervorschlag: Pronin, LR 2019, S. 155, [●], www.lrz.legal/2019S155

 
 

„Was wir für Realität halten, besteht inzwischen zunehmend aus Instrumenten der digitalen Welt.“, schreibt Richard David Precht in seinem neuen Buch zur künstlichen Intelligenz.1 Nur in der Justiz scheint das in aller Regel (noch) nicht der Fall zu sein. Doch auch hier kommt inzwischen – gewiss in Anbetracht der Corona-Pandemie – Bewegung rein. Es ist also allemal an der Zeit zu fragen: Gerichtsverfahren, quo vaditis? Dieser Beitrag kann diese Frage freilich nicht allumfassend beantworten, sondern nur einige aktuelle Gedankenlinien skizzieren.

Zitiervorschlag: Quarch, LR 2020, S. 224, [●], www.lrz.legal/2020S224

 
 
Harald Evers, LL.M.
Rechtsanwalt und akkreditierter Trainer (IILPM), MOOG Partner
Todd Hutchison
Chairman, International Institute of Legal Project Management (IILPM)

Im deutschsprachigen Raum wird oft die Frage an uns herangetragen, inwieweit sich das Juristische Projektmanagement vom klassischen Kanon des allgemeinen und agilen Projektmanagements unterscheidet. Die einfachste, aber nicht abschließende Antwort darauf ist, dass sich das Juristische Projektmanagement (allein) an der Optimierung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen orientiert und Juristische Projektmanager damit branchenspezifisch und in kurzer Zeit theoretisch und praktisch ein hohes Kompetenzniveau erreichen können.

Zitiervorschlag: Evers/Hutchison, LR 2019, S. 133, [●], www.lrz.legal/2019S133.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2019S133

 
Sven Bösing
Attorney-at-law - Associate, Schalast Rechtsanwälte & Notare
Dr. Jörg Kaufmann
Attorney-at-law, Associate | Schalast Rechtsanwälte I Notare

Part 1 of this three-part essay explores the foundations of the lengthy process of the digitalization of general meetings of stock corporations. These foundations go back to the beginning of the Internet and form the basis for understanding the current Covid-19 regulations.

Zitiervorschlag: Kaufmann/Bösing, LR 2020, S. 209, [●], www.lrz.legal/2020S209

 

Legal Tech sollte inzwischen schon zum Alltag gehören, mindestens Einigkeit darüber bestehen, wovon die Rede ist. In letzter Zeit gab es aber viele Beiträge zu Legal Tech, insbesondere Stellungnahmen zur Reichweite der Tätigkeit bestimmter Legal Tech-Unternehmen, wobei man derweil den Eindruck gewinnt, dass es nicht besser, sondern chaotischer wird. Die Beiträge umfassen dabei jüngere Zitate aus Interviews mit Marktkennern, Stellungnahmen von Berufsverbänden, Meinungen von nicht zuständigen Ministergruppen zum Thema bis hin zu kompletten Gesetzesentwürfen und deren Begründung. Der Streit – wer darf was? – wird zudem derzeit vor verschiedenen Gerichten ausgetragen. In Berlin sind die Mietberufungskammern damit ausgelastet und vertreten konträre Auffassungen. Inzwischen liegt die Sache beim BGH, der im Oktober 2019 eine Entscheidung treffen soll. Vielleicht sind wir dann klüger, wer weiß. Der nachfolgende Beitrag versucht, etwas Ordnung in die wogende Debatte zu bringen.

Zitiervorschlag: Hartung, LR 2019, S. 106, [●], www.lrz.legal/2019S106

 
 

Nach den unlängst ergangenen Entscheidungen von EuGH und BGH sind nahezu alle Website-Betreiber gefordert, sich von den Besuchern ihrer Webseiten eine Einwilligung einzuholen, bevor auf deren Rechnern Cookies gesetzt werden, wollen sie diese und deren Surf- und Nutzungsverhalten auch weiterhin nachverfolgen. Die derzeit einzige bekannte technische Lösung sind sogenannte Consent-Banner.1 Wie die genau auszusehen haben, lässt die Rechtsprechung bislang jedoch weitestgehend offen. So wird beileibe nicht jede erhältliche Consent-Banner-Lösung am Ende rechtskonform sein. Aber wie gelangt man auf die sichere Seite? Lesen Sie im zweiten Teil dieses Beitrags, was Website-Betreiber nun tun sollten.

Zitiervorschlag: Robbel, LR 2020, S. 200, [●], www.lrz.legal/2020S200

 
 

Nach den unlängst ergangenen Entscheidungen von EuGH und BGH sind nahezu alle Website-Betreiber gefordert, sich von den Besuchern ihrer Webseiten eine Einwilligung einzuholen, bevor auf deren Rechnern Cookies gesetzt werden, wollen sie diese und deren Surf- und Nutzungsverhalten auch weiterhin nachverfolgen. Die derzeit einzige bekannte technische Lösung sind sogenannte Consent-Banner1. Wie die genau auszusehen haben, lässt die Rechtsprechung bislang jedoch weitestgehend offen. So wird beileibe nicht jede erhältliche Consent-Banner-Lösung am Ende rechtskonform sein. Aber wie gelangt man auf die sichere Seite?

Zitiervorschlag: Robbel, LR 2020, S. 187, [●], www.lrz.legal/2020S187

 
 

Wo Kreativität, Innovation und Perfektionismus auf Juristen in multidisziplinäre Teams treffen.

Zitiervorschlag: Ehmann, LR 2019, S. 85, [●], www.lrz.legal/2019S85

 
 

Die rasant wachsende Marktmacht der Tech-Giganten Google, Amazon, Facebook und Apple (sog. GAFA-Unternehmen)1 gerät zunehmend ins Fadenkreuz der Kartellwächter. Daten sind längst zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor geworden. Mit personenbezogenen Daten lassen sich Persönlichkeitsprofile erstellen, die im Onlinemarkt Milliarden an Werbeeinnahmen versprechen. Beim Thema Datenschutz liegt Facebook mit den Datenschutzbehörden schon lange im Clinch. Jetzt treten auch die Kartellbehörden auf den Plan. Ein erster Punktsieg ist jetzt dem Bundeskartellamt (BKartA) gegen Facebook gelungen. In einer viel beachteten Entscheidung vom 23.06.2020 hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs Facebook eine empfindliche Niederlage verpasst und der Datensammelwut deutliche Grenzen gesetzt. Die Entscheidung erging in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ein vom BkartA 2019 ausgesprochenes Verbot, Daten der Nutzer aus unterschiedlichen Quellen ohne deren freiwillige Einwilligung zusammenzuführen. Das BkartA ist der Ansicht, dass Facebook durch die umfassende Sammlung der Nutzerdaten seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt sozialer Netzwerke in Deutschland missbräuchlich ausnutzt. Dieser Argumentation hat sich nunmehr der BGH – wenn auch nur vorläufig – angeschlossen. Der Beschluss des BGH ist aus Sicht von Kartellrechtsexperten2 eine Überraschung, weil die Vorinstanz3 noch pro Facebook entschieden hatte und mit ausführlicher Begründung eigentlich kein gutes Haar an der Kartellamtsentscheidung ließ. Bislang liegt zwar nur die Pressemitteilung des BGH vom 23.06.20204 vor. Aber schon die ist aufschlussreich genug, um eine erste Bewertung vorzunehmen.

Zitiervorschlag: Remmertz, LR 2020, S. 183, [●], www.lrz.legal/2020S183

 
 

Gerade Start-Ups setzen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme ein, um Mitarbeiter zu motivieren und den Unternehmenswert Exit-orientiert zu maximieren. Gleichzeitig sind die Programme ein wichtiger Baustein in der Vergütungsstruktur, um Talente zu gewinnen ohne dabei allzu viel Liquidität einzubüßen. Die bekannten Standard-Programme werden den einzelnen Wünschen und Anforderungen aber nicht immer gerecht. Gründer sollten sich intensiv mit den Vor- und Nachteilen der Programme auseinandersetzen, um besser entscheiden zu können, welches Programm zu ihrer individuellen Mitarbeiterstruktur passt.

Zitiervorschlag: Janning, LR 2019, S. 81, [●], www.lrz.legal/2019S81

 
 

Weitgehend unbeachtet hat der Finanzausschuss jüngst der sogenannten „Regulatory Sandbox“ für Deutschland eine Absage erteilt. Nach wie vor gibt es in Deutschland damit keine Möglichkeit für junge Finanzunternehmen, insbesondere aus der StartUp-Szene, innovative Geschäftsmodelle in einem begleiteten Verfahren unter Erleichterungen von aufsichtsrechtlichen Vorgaben und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden zunächst auf eine Marktfähigkeit zu testen. Der nachfolgenden Kurzbeitrag stellt die jüngste Entscheidung des Finanzausschusses dar und gibt einen knappen Überblick über die Situation in Nachbarländern sowie europäische und internationale Bestrebungen bevor der Autor kurz die Auswirkungen des eher starren deutschen Aufsichtsregimes auf die - vorgeblich doch allseits gewünschte - Innovation in der deutschen Finanzdienstleistungsbranche skizziert. 

Zitiervorschlag: Eberle, LR 2020, S. 175, [●], www.lrz.legal/2020S175

 
 

Was ist Legal Design und warum sollte es uns interessieren?

Zitiervorschlag: Ehmann, LR 2019, S. 78, [●], www.lrz.legal/2019S78

 
 

Am 27. März 2019 legte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einen ersten Referentenentwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT-SIG 2.0) vor. Nach dem sog. Doxing-Skandal und weiteren Hackerangriffen hatte Bundesinnenminister Horst Seehofer versprochen, das IT-SIG 2.0 bereits im ersten Halbjahr 2019 zu verabschieden. Dies ist nicht gelungen. Bestenfalls wird eine Verabschiedung des IT-SIG 2.0 im zweiten Halbjahr 2020 erfolgen. Denn erst am 7. Mai 2020 veröffentlichte das BMI den zweiten überarbeiteten Referentenentwurf, der sich nun in der Ressortabstimmung befindet. Erst hiernach kann dieser ins Kabinett und anschließend ins parlamentarische Verfahren gehen. Hintergrund für die Verzögerung war vor allem, dass weder die Bundesregierung und noch die Unionsfraktion einen Konsens im Umgang mit dem Mobilfunkausrüster Huawei und seiner möglichen Beteiligung am künftigen 5G-Netzausbau in Deutschland gefunden hatten.

Zitiervorschlag: Gehrmann, LR 2020, S. 173, [●], www.lrz.legal/2020S173

 
 

Legal Project Management (LPM) ist in den letzten Jahren im Kielwasser der Veränderungen im Rechtsmarkt groß geworden. Mit der „Werkzeugkiste“, die LPM sowohl Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen als auch ihren jeweiligen Auftraggebern zur Verfügung stellt, lassen sich beeindruckende Ergebnisse erzielen: Auftraggeber und Auftragnehmer kommunizieren besser; Teammitglieder verschwenden weniger Zeit mit Missverständnissen sowie Fehlersuche und -behebung; in Projektteams entstehen stärkere Gefühle der Kontrolle und Arbeitszufriedenheit; und last but not least können die Rechtsberatungskosten für die Auftraggeber gesenkt werden, ohne dass die Wirtschaftlichkeit der Auftragnehmer langfristig darunter leidet.

Zitiervorschlag: Ehmann, LR 2019, S. 51, [●], www.lrz.legal/2019S51

 
 

Arbitration and digital transformation seem to be a perfect match. Especially during the current challenges the legal world is facing, arbitration has proven to be a reliable method to continue ongoing and initiate new disputes, to stay connected virtually and to keep learning through a variety of webinars. The rising use of virtual hearing centers and the switch from physical to virtual hearings is only one of the few adaptations we have seen recently. But, why is it that arbitration goes hand in hand with digital transformation and what are some of the down- and upsides when the use of technology expands significantly?


The following gives a brief response to these questions: Firstly, the flexibility and adaptability of arbitration is a key element of international arbitration and the parties' autonomy is inherent to the conduction of the arbitration (see section 1). However, when using new digital tools or new technologies, it is not the fanciest tool that wins. Rather, the one that provides a benefit to the practitioner and addresses the respective needs in each individual case (see section 2). Besides making the conduction of an arbitral proceeding (hopefully) more effective, digital transformation also supports diversity in international arbitration and plays a vital role in advocating for equality (see section 3).

Zitiervorschlag: Wachtel, LR 2020, S. 168, [●], www.lrz.legal/2020S168

 
 

In 50 years Google will answer any legal question immediately:

Bank: „Google, the Securities Companies Compensation Fund sent me a contribution notice for 2070 in the amount of 43.5 million euros. Is that contestable?“

Google: „Yes. The correct contribution amounts to 8.3 million Euros only.“

Bank: „Thank you, Google! In 2019 my law firm charged 27.000 Euros for such an answer.“

Google: „I know. That´s why lawyers are extinct since 2065.“

Zitiervorschlag: Brandhoff, LR 2019, S. 38, [●], www.lrz.legal/2019S38

 
 
Jörn Erbguth
Diplom-Jurist - Diplom-Informatiker
Datenschutzbeauftragter (udis zertifiziert)
Berater zu Blockchain und Datenschutz
Olga Stepanova
Rechtsanwältin - externe Datenschutzbeauftragte, Winnheller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Andreas Diehl
Informatiker - CEO, Bitquadrat GmbH | Datenschützer

Jeder von uns kennt das: Man besucht eine Webseite und wird mit einer Vielzahl von Informationen zum Datenschutz „überflutet“. Früher waren es noch teils dezente Banner am unteren Rand einer Webseite, heute hat sich die Bannerbelästigung zugespitzt, woran nicht zuletzt die Planet49-Entscheidung des EuGH schuld ist. Verunsicherte Webseitenbetreiber agieren nach dem Motto „viel hilft viel“ und lassen daher keine Gelegenheit aus, etwas zum Datenschutz mitzuteilen. Der gut gemeinte Ansatz, den Verantwortlichen zu verpflichten, den Betroffenen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu informieren, ist in einer „Informationstortour“ für den Verantwortlichen und zugleich einer Bannerbelästigung für den Betroffenen gemündet.

Zitiervorschlag: Erbguth/Stepanova/Diehl, LR 2020, S. 145, [●], www.lrz.legal/2020S145

 
 

Im Interview mit Matthias Trummer berichtet Astrid Kohlmeier über Design Thinking und gewährt Einblick in ein Projekt, das sie auf der VLT’19 präsentiert.“

Zitiervorschlag: Kohlmeier/Trummer, LR 2019, S. 34, [●], www.lrz.legal/2019S34

 
 

Für den Erfolg einer und die Ankunft der DLT bzw. der Blockchain im Mainstream ist es wie so häufig bei technischen Innovationen unabdingbar, die an die Herausforderer-Technologie gestellten, möglicherweise auch überzogenen, Erwartungen und erhofften Vorteile in tatsächlichen Anwendungsfällen nachzuweisen.

Zitiervorschlag: Voß, LR 2020, S. 130, [●], www.lrz.legal/2020S130

 
 
LEGAL REVOLUTIONary Magazin
Die Redaktion des LEGAL REVOLUTIONary Magazins

The LEGAL ®EVOLUTIONary, die erste juristische Fachzeitschrift ihrer Art, schafft einen klaren Blick auf die Digitalisierung.

 

 
 

„Willkommen im zweiten Maschinenzeitalter, wie diese schöne neue Welt der Chips und Algorithmen bereits genannt wird.“, schreibt Rutger Bregman in seinem wichtigen Werk „Utopien für Realisten“. Angesprochen ist damit die die allgegenwärtige digitale Disruption, die in Form des sog. „LegalTech“-Markts längst auch die Jurisprudenz erreicht hat. LegalTech ist und bleibt dabei ein kontroverses Thema, wie auch die aktuelle politische Debatte zeigt.

 

Zitiervorschlag: Quarch, LR 2020, S. 111, [●], www.lrz.legal/2020S111

 
 

Warum Juristen das agile Rahmenwerk "Scrum" weniger fremd ist, als es auf den ersten Blick scheint.

Zitiervorschlag: Lücke, LR 2019, S. 28, [●], www.lrz.legal/2019S28

 
 

Aus rechtlicher Perspektive stellt sich bezüglich von Daten nicht nur die Frage der Zuordnung (Immaterialgüterrecht, Datenschutzrecht) und des Zugangs (Informationszugangsrecht, Informierungs- und Auskunftsansprüche und pflichten), sondern auch die Frage nach deren inhaltlicher Qualität. Diese ist mit den Mitteln der überkommenen (Sachmängel )Gewährleistung nicht bzw. nur unzureichend zu beantworten, weil es jeweils auf den Kontext ankommt, der zudem dynamisch sein kann, und weil sich Probleme mit der Datenqualität häufig außerhalb bipolarer vertraglicher Beziehungen auswirken.

Zitiervorschlag: von Lewinski/Riehm, LR 2020, S. 140, [●], www.lrz.legal/2020S140

 
 
Harald Evers, LL.M.
Rechtsanwalt und akkreditierter Trainer (IILPM), MOOG Partner
Todd Hutchison
Chairman, International Institute of Legal Project Management (IILPM)

Das International Institute of Legal Project Management („IILPM“) definiert Juristisches Projektmanagement als den Einsatz der Methoden des allgemeinen Projektmanagements zur Optimierung der Rechtsberatung.
Das IILPM hat dazu Ende letzten Jahres ein Rahmenkonzept zum Juristischen Projektmanagement veröffentlicht, das im Folgenden kurz vorgestellt wird. Es handelt sich um den Grundbaustein des Juristischen Projektmanagements.

Zitiervorschlag: Evers/Hutchison, LR 2019, S. 19, [●], www.lrz.legal/2019S19.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2019S19

 
Tamara Deichsel
Wissenschaftliche Mitarbeiterin - Doktorandin,
Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Privatrecht,
Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie (Herr Professor Dr. Thomas Riehm) -
Universität Passau

Viele Verbraucher werden mit einem Gerichtsprozess v. a. hohe Kosten, undurchsichtige Strukturen und lange Wartezeiten verbinden. Aus diesen Gründen verzichten die meisten gänzlich auf die Durchsetzung ihrer Rechte. Aber ist es heutzutage nicht möglich, die Durchsetzung von Rechten attraktiver zu gestalten? Könnte eine Konfliktbeilegung nicht genau so einfach durchgeführt werden, wie inzwischen Verträge geschlossen werden – nämlich vom heimischen Sofa aus per Mausklick? Diese Frage kann mit einem klaren Ja beantwortet werden. Denn gerade bei der Sachverhaltsfeststellung werden Instrumente eingesetzt, die dazu führen, dass diese Konfliktbeilegungsverfahren vom heimischen Sofa aus per Mausklick durchgeführt werden können. Wie diese Verfahren ausgestaltet sind und welche Instrumente für die Sachverhaltsfeststellung verwendet werden, wird unter III. näher untersucht. Bei den gesetzlich normierten Konfliktbeilegungsverfahren gibt es hinsichtlich einer automatisierten Sachverhaltsfeststellung oftmals noch großen Verbesserungsbedarf. Exemplarisch wird dies unter IV. anhand der Verbraucherstreitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz dargestellt. Begonnen wird mit der Darstellung, aus welchen Bereichen eine automatisierte Konfliktbeilegung besteht (I.) und warum die Sachverhaltsfeststellung der Dreh- und Angelpunkt der automatisierten Konfliktbeilegung sein wird (II.).

 

Zitiervorschlag: Deichsel, LR 2020, S. 98, [●], www.lrz.legal/2020S98.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2020S98

 

Wie lässt sich Kryptoguthaben im Wege einer Schenkung oder Vererbung übertragen?

Zitiervorschlag: Filbinger, LR 2019, S. 5, [●], www.lrz.legal/2019S5

 
 

Jede rechtliche Entscheidung ist nur so gut wie die Qualität der Tatsachen, auf denen sie beruht. Das gilt für von Menschen getroffene – fast möchte man sagen: humane – Entscheidungen, und es gilt noch mehr für automatisch generierte Entscheidungen. Denn der Mensch ist eben nicht nur potenzieller Fehlerfaktor, sondern auch möglicher Fehlerfinder: Seine Erfahrung und sein Misstrauen können Informationen in Frage stellen, die sich digital nur neutral als Einsen oder Nullen darstellen. Zwar besteht im Jahre 2020 kein Zweifel mehr daran, dass KI-gestützte Systeme sich und also auch die ihnen eingespeisten Daten selbst hinterfragen können.

Zitiervorschlag: Rossi, LR 2020, S. 90, [●], www.lrz.legal/2020S90

 
 
Harald Evers, LL.M.
Rechtsanwalt und akkreditierter Trainer (IILPM), MOOG Partner
Todd Hutchison
Chairman, International Institute of Legal Project Management (IILPM)

Das International Institute of Legal Project Management definiert Juristisches Projektmanagement als den Einsatz der Methoden des allgemeinen Projektmanagements zur Optimierung der Rechtsberatung.

Zitiervorschlag: Hutchison/Evers, LR 2018, S. 224, [●], www.lrz.legal/2018S224.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/2018S224

Die Welt der EDRA Media

Die LRZ erscheint bei der EDRA Media GmbH.
EDRA Media ist ein innovativer Verlag,
Veranstalter und Marketingdienstleister auf den
Gebieten des Rechts und der Medizin.

Gesellschafter sind die Edra S.p.A. (LSWR Group)
und Dr. Jochen Brandhoff.

 

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